Ketubbot — Blatt 108b
1aber ist es ihm etwa nicht genannt !? Auch in diesem Falle hat er einen Nutzen, den Nutzen, daß er sich vor jenem [nicht] zu genieren [braucht].
2ADMON LEHRTE SIEBEN DINGE : WENN JEMAND STIRBT UND SÖHNE UND TÖCHTER HINTERLÄSST, SO ERBEN, WENN DAS VERMÖGEN GROSSIST, DIE SÖHNE, UND DIE TÖCHTER WERDENUNTERHALTEN; IST ABER DAS VERMÖGEN GERING, SO WERDEN DIE TÖCHTER UNTERHALTEN UND DIE SÖHNE MÖGEN AN DEN TÜREN BETTELN. ADMON SAGTE: SOLL ICH, WEIL ICH MÄNNLICHEN GESCHLECHTES BIN, IM NACHTEILESEIN!? R. GAMLIÉL SPRACH: MIR LEUCHTEN DIE WORTE ADMONS EIN.
3GEMARA. Wie meint er dies? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: soll ich, weil ich männlichen Geschlechtes bin und geeignet, mich mit der Tora zu befassen, im Nachteile sein!?
4Raba sprach zu ihm: Wer sich mit der Tora befaßt, ist erbberechtigt, und wer sich nicht mit der Tora befaßt, ist nicht erbberechtigt!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: soll ich, weil ich männlichen Geschlechtes bin und bei großem Vermögen [allein] erbberechtigt bin, bei geringem Vermögen im Nachteile sein!?
5WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN KRÜGE ÖL FORDERT, UND DIESER NUR DIE GEFÄSSE ZUGIBT, SO MUSS ER, WIE ADMON SAGT, DA ER EINEN TEIL DER FORDERUNG ZUGIBT, SCHWÖREN. DIE WEISEN ABER SAGEN, DER TEIL, DEN ER ZUGIBT, GEHÖRT NICHT ZUM OBJEKTEDER FORDERUNG. R. GAMLIÉL SPRACH: MIR LEUCHTEN DIE WORTE ADMONS EIN.
6GEMARA. Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn jemand von einem Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm die Gerste zugibt, er nach den Rabbanan [vom Eide] frei sei.
7Dies wäre somit eine Widerlegung der Lehre R. Naḥmans im Namen Šemuéls. R. Naḥman sagte nämlich im Namen Šemuéls: Wenn jemand von einem Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm eines von beiden zugibt, so ist er [zum Eide] verpflichtet.
8R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs : Wenn er von ihm Maßefordert. – Was ist demnach der Grund Admons?
9Raba erwiderte: Alle stimmen überein, daß, wenn jener zu ihm sagt: ich habe ein Quantum von zehn Krügen Öl in deinem Tanke, er nur Öl und keine Gefäße fordert, wenn aber: ich habe bei dir zehn Krüge voll Öl, er Öl und Gefäße fordert,
10sie streiten nur [über den Fall], wenn er zu ihm sagt: ich habe bei dir zehn Krüge Öl. Admon ist der Ansicht, in dieser Wendung seien die Gefäße einbegriffen, und die Rabbanan sind der Ansicht, in dieser Wendung seien die Gefäße nicht einbegriffen. –
11Nur deshalb, weil in dieser Wendung die Gefäße nicht einbegriffen sind, wären aber in dieser Wendung die Gefäße einbegriffen, würde er [zum Eide] verpflichtet sein, somit ist dies eine Widerlegung des R. Ḥija b. Abba. R. Ḥija b. Abba sagte nämlich: Wenn jemand von einem Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm eines von beiden zugibt, so ist er [vom Eide] frei.
12R. Šimi b. Aši erwiderte: Es ist ebenso, als würde er von ihm eine Granate mit der Schalefordern. Rabina wandte ein: Eine Granate ist nicht ohne Schale zu verwahren, während Öl auch ohne Gefäße zu verwahren ist!? –
13Vielmehr, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jener zu ihm sagt: ich habe bei dir zehn Krüge Öl, und dieser ihm erwidert: Öl überhaupt nicht, und auch Gefäße hast du nur fünf (und keine weiteren fünf).
14Admon ist der Ansicht, in dieser Wendung seien die Gefäße einbegriffen, und da er wegen der Gefäßeschwören muß, so wird ihm ein Schwur auch über das Öl zugeschobenund die Rabbanan sind der Ansicht, in dieser Wendung seien die Gefäße nicht einbegriffen, somit gibt dieser nicht zu, was jener fordert, und fordert jener nicht, was dieser zugibt.
15WENN JEMAND SEINEM SCHWIEGERSOHNE EINEN GELDBETRAG AUSGESETZT HAT UND IHM NACHHER DEN FUSSENTGEGENSTRECKT,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.