Ketubbot — Blatt 109b
1Richter aber unterschreiben sie, auch wenn sie sie nicht gelesen haben.
2NANNTE ES [DER VERKÄUFER] ALS GRENZZEICHEN FÜR EINEN ANDEREN. Abajje sagte: Dies nur, wenn für einen anderen, wenn aber für ihnselber, so hat er seinen Anspruch nicht verloren,
3denn er kann sagen: hätte ich diesnicht getan, würde er es mir nicht verkauft haben. Wollte man entgegnen: er sollte eine Erklärungabgeben, so hat jeder Freund einen Freund, und der Freund des Freundes einen Freund.
4Einst nannte jemand [ein Feld] als Grenzzeichen für einen anderen, und [ein Zeuge] erhob darauf Anspruch, worauf er starb. Da wurde ein Vormund eingesetzt, und als er vor Abajje kam, sprach dieser: Nannte er es als Grenzzeichen für einen anderen, so hat er seinen Anspruch verloren.
5Jener entgegnete: Lebte der Vater der Waisen, würde er einwenden und sagen, er habe ihm nur ein Beetanerkannt. Da sprach er : Du hast Recht, denn R. Joḥanan sagte, wenn er einwendet und sagt, er habe ihm nur ein Beet anerkannt, sei er glaubhaft. Immerhin gibihm ein Beet zurück.
6Da sich aber darauf eine Dattelreihe befand, erwiderte jener: Lebte der Vater der Waisen, würde er einwenden und sagen, er habe [das Beet] hinterher von ihm gekauft. Da sprach er: Du hast Recht, denn R. Joḥanan sagte, wenn er einwendet und sagt, hier habe [das Beet] hinterher von ihm gekauft, sei er glaubhaft. Hier auf sprach Abajje: Wer einen Vormund einsetzt, setze einen wie diesen ein, der es versteht, das Interesse der Waisen zu vertreten.
7WENN JEMAND NACH DEM ÜBERSEELANDE GEGANGEN WAR UND IHM DER WEG ZU SEINEM FELDE VERLORENGING, SO GEHE ER, WIE ADMON SAGT, DEN KÜRZESTEN. DIE WEISEN SAGEN, ENTWEDER KAUFE ER SICH EINEN WEG FÜR HUNDERT MINENODER ER FLIEGE DURCH DIE LUFT.
8GEMARA. Admon hat ja recht!? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs : Wenn vier Personen es an den vier Seiten umgeben. – Was ist demnach der Grund Admons!?
9Raba erwiderte: Wenn es vier [Rechtsnachfolger] von vier [Vorbesitzern] oder vier Rechtsnachfolger von einem [Vorbesitzer] sind, so stimmen alle überein, daß sie ihn abweisenkönnen, sie streiten nur über den Fall, wenn es ein Rechtsnachfolger von vier [Vorbesitzern] ist;
10Admon ist der Ansicht, [er könne sagen:] ich habe auf jeden Fall bei dir einen Weg, und die Rabbanan sind der Ansicht, [jener könne erwidern:] schweigstdu, so ist es recht, wenn aber nicht, so gebe ich die Kaufscheine den Vorbesitzern zurück, und du kannst mit ihnen nicht prozessieren.
11Einst vermachte jemand seiner Tochter eine Dattelpalme, und als die Waisen seine Güter teilen wollten, gaben sie ihr die Dattelpalme nicht. R. Joseph wollte entscheiden, dies sei der Fall unsererMišna,
12da sprach Abajje zu ihm: Es ist nicht gleich; da kann ihn jederzurückweisen, hierbei aber befindet sich ja die Dattelpalme bei ihnen. – Welches Mittel gibt es hierbei? – Sie müssen ihr die Dattelpalme geben und von Neuem teilen.
13Einst vermachte jemand seiner Tochter eine Dattelpalme, darauf starb er und hinterließ zwei halbeDattelpalmen.
14R. Aši saß und warf folgende Frage auf: nennt man zwei halbe Dattelpalmen ‘Dattelpalme’ oder nicht. Da sprach R. Mordekhaj zu R. Aši : Folgendes sagte Abimi aus Hagronja im Namen Rabas: auch zwei halbe Dattelpalmen nennt man ‘Dattelpalme’.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.