Ketubbot — Blatt 110a

1WENN JEMAND EINEN SCHULDSCHEIN AUF SEINEN NÄCHSTEN VORLEGT, UND DIESER [EINE URKUNDE]VORLEGT, DASS JENER IHM EIN FELD VERKAUFT HAT, SO [KANN ER,] WIE ADMON SAGT, [SAGEN] : SCHULDETE ICH DIR ETWAS, SO SOLLTEST DU DIR DAS DEINIGE BEZAHLEN LASSEN, ALS DU MIR DAS FELD VERKAUFTEST. DIE WEISEN SAGEN, JENER WAR SCHLAU, IHM DAS FELD ZU VERKAUFEN, UM IHN PFÄNDEN ZU KÖNNEN.

2GEMARA. Admon hat ja Rocht!? – In Orten, AVO vorher das Geld gezahlt und nachher die Urkunde geschrieben wird, kann er nach aller Ansicht sagen: du solltest dir das deinige bezahlen lassen, als du mir das Feld verkauftest,

3sie streiten nur über Ortschaften, wo zuerst die Urkunde geschrieben und nachher das Geld gezahlt wird. Admon ist der Ansicht, er sollte eine Erklärungabgeben, und die Rabbanan sind der Ansicht, jeder Freund hat einen Freund, und der Freund des Freundes einen Freund.

4WENN ZWEI AUF EINANDER SCHULDSCHEINE VORLEGEN, SO [KANN], WIE ADMON SAGT, [DER SPÄTERE ZUM ERSTEREN SAGEN:] WIESO WÜRDEST DU, WENN ICH DIR SCHULDETE, VON MIR GELIEHEN HABEN!? DIE WEISEN SAGEN, DER EINE FORDERE SEINEN SCHULDSCHEIN EIN UND DER ANDERE FORDERE SEINEN SCHULDSCHEIN EIN.

5GEMARA. Es wurde gelehrt: Wenn zwei auf einander Schuldscheine vorlegen, so fordere, wie R. Naḥman sagt, der eine ein und fordere der andere ein; R. Šešeth sagt, wozu die Säcke wechseln, vielmehr verbleibe der eine bei seinemund der andere bei seinem.

6Alle stimmen überein, daß, wenn beide Gutes, beide Mittelmäßiges oder beide Schlechteshaben, dies nur ein Wechseln der Säcke ist,

7sie streiten nur über den Fall, wenn einer Mittelmäßiges und einer Schlechtes hat. R. Naḥman sagt, der eine fordere ein und der andere fordere ein, denn er ist der Ansicht, die Schätzung erfolge nach seinem[Güterstande] ;

8der Besitzer des Schlechten fordere daher das Mittelmäßige [des anderen] ein, das nur für ihnGutes ist, während der andere Schlechtes nehmen muß.

9R. Šešeth sagt, wozu die Säcke wechseln, denn er ist der Ansicht, die Schätzung erfolge nach dem allgemeinen [Güterstande], somit würde [der andere] sein Mittelmäßiges zurückerhalten. –

10Weshalb sollte nach R. Naḥman der Besitzer des Schlechten zuerst einfordern, der Besitzer des Mittelmäßigen kann ja zuerst Schlechtes einfordern und es jenen einfordernlassen !? –

11Wenn der andere ihn zuerst gemahnt hat. – Aber schließlich kommen sie ja zur Einforderung gleichzeitig!? –

12Vielmehr, in dem Falle, wenn einer Gutes und Mittelmäßiges und einer Schlechtes hat. Einer ist der Ansicht, die Schätzung erfolge nach seinem[Güterstande], und einer ist der Ansicht, die Schätzung erfolge nach dem allgemeinen [Güterstande]. –

13Wir haben gelernt: Die Weisen sagen, der eine fordere ein und der andere fordere ein!? – R. Naḥman erklärte es nach R. Šešeth: wenn der eine auf zehn [Jahre] und der andere auf fünf geliehen hat. –

14In welchem Falle: wollte man sagen, der erste auf zehn und der andere auf fünf, wieso sagt Admon, [er könne sagen:] wieso würdest du, wenn ich dir schuldete, von mir geliehen haben, noch war ja die [Zahlungs]frist nicht herangereicht!? – Vielmehr, der erste auf fünf und der andere auf zehn. –

15In welchem Falle: wardie [Zahlungs]frist herangereicht, was ist demnachder Grund der Rabbanan, und war die Frist noch nicht herangereicht, was ist demnach der Grund Admons!? –

16In dem Falle, wenn er am Tage kam, an dem die fünf [Jahre] zuendewaren ; einer ist der Ansicht, man pflege auf einen Tag zu leihen, und einer ist der Ansicht, man pflege nicht auf einen Tagzu leihen.

17Rami b. Ḥama erklärte: Hier wird von Waisengesprochen, denn Waisen können wohl einfordern, nicht aber kann man von ihneneinfordern. – Es heißt ja: der eine fordere ein und der andere fordere ein!? – Der eine fordere ein, der andere ist einzufordern berechtigt, erhält aber nichts. –

18Raba sprach: Dagegen ist zweierlei einzuwenden; erstens heißt es: der eine fordere ein und der andere fordere ein, und zweitens kann ja jener die Waisen ein Grundstück einfordern lassen und es von ihnen zurück einfordern!? R. Naḥman sagte nämlich im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn Waisen für eine Schuld ihres Vaters ein Grundstück eingefordert haben, so kann ein Gläubiger es von ihnen zurückfordern. – Ein Einwand. –

19Sollte er es doch auf den Fall beziehen, wenn die Waisen Schlechtes haben und der andere Mittelmäßiges. Die Waisen fordern Mittelmäßiges ein, während sie diesen Schlechtes einfordern lassen; denn selbst wenn die Schätzung nach dem allgemeinen [Güterstande] erfolgt, ist von Gütern der Waisen nur Schlechtes einzufordern!? –

20Dies nur, wenn man kein anderes eingehascht hat, wenn man aber eingehascht hat, bleibt es dabei.

21DREIERLEI LANDGEBIETE SIND BEIM EHERECHTE ZU UNTERSCHEIDEN JUDÄA, TRANSJARDEN UND GALILÄA : MAN KANN [SEINE FRAU] NICHT ZWINGEN, MIT IHM AUS EINER MITTELSTADT NACH EINER ANDERENODER AUS EINER GROSSTADT NACH EINER ANDEREN ZU ZIEHEN; INNERHALB DERSELBEN PROVINZ KANN MAN SIE ZWINGEN, MIT IHM AUS EINER MITTELSTADT NACH EINER ANDEREN ODER AUS EINER GROSSTADT NACH EINER ANDEREN ZU ZIEHEN,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.