Ketubbot — Blatt 12a

1Rabba sagte: Dies besagt, daß, wenn er sie als Jungfer genommen und sie als Deflorierte befunden wird, sie eine Mine als Morgengabe erhalte. R. Aši aber sagte: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, erhält sie nichts, anders aber ist es hierbei, wo der erste sie bereits heimgeführt hatte. —

2Es ist ja zu berücksichtigen, sie kann unter ihm gehurthaben!? R. Šerebja erwiderte: Wenn er sie sich angetraut und ihr sofort beigewohnt hat.

3Manche beziehen dies auf unsere Mišna: Eine Jungfrau, die nach der Verheiratung Witwe, Geschiedene oder Ḥaluça geworden ist, erhält eine Mine als Morgengabe, und die Jungfernschaftsanklage kann gegen sie nicht erhoben werden. Eine Jungfrau nach der Verheiratung kommt wohl in dem Falle vor, wenn sie unter den Baldachin gekommen, jedoch nicht beschlafen worden ist.

4Rabba sagte: Dies besagt, daß, wenn er sie als Jungfer genommen und sie als Deflorierte befunden wird, sie eine Mine als Morgengabe erhalte. R. Aši aber sagte: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, erhält sie nichts, anders aber ist es hierbei, wo sie bereits unter den Baldachin gekommen war. —

5Es ist ja zu berücksichtigen, sie kann unter ihm gehurt haben!? R. Šerebja erwiderte: Wenn er sie sich angetraut und ihr sofort beigewohnt hat.

6Wer dies auf die Barajthabezieht, nach dem gilt dies um so mehr von unserer Mišna, und wer dies auf unsere Mišna bezieht, nach dem gilt dies nicht von der Barajtha, da er sagen kann, er habe sich auf die Zeugen verlassen.

7WER IN JUDÄAIM HAUSE SEINES SCHWIEGERVATERS OHNE ZEUGEN ISST, KANN KEINE JUNGFERNSCHAFTSANKLAGE ERHEBEN, WEIL ER MIT IHR INTIM IST.

8GEMARA. Wenn er ‘wer ißt’ lehrt, so gibt es [auch in Judäa] Orte, wo man nicht ißt? Abajje sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß auch in Judäa der Orts[brauch] verschieden ist. Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagte: Früher ließ man in Judäa den Bräutigam und die Braut eine Zeitlang vor dem Eintritt in das Brautgemach allein, damit er mit ihr vertraut werde; in Galiläa tat man es nicht.

9Früher gab man ihnen in Judäa zwei Brautzeugen, einen ihm und einen ihr, um den Bräutigam und die Braut beim Eintritt in das Brautgemach zuüberwachen; in Galiläa tat man es nicht.

10Früher schliefen in Judäa die Brautzeugen im Hause, in dem der Bräutigam und die Braut schliefen; in Galiläa tat man es nicht.

11Wer nicht nach diesem Brauche handelte, konnte die Jungfernschaftsanklage nicht erheben. Worauf bezieht sich dies: wenn auf den Anfangsatz, so müßte es ja heißen: wer danach handelte,

12und wenn auf den Schlußsatz, so müßte es ja heißen: wer nicht überwacht wordenist!?

13Abajje erwiderte: Tatsächlich auf den Anfangsatz, und man lese: wer danach handelte. Raba sprach zu ihm: Et lehrt ja aber: wer danach nicht handelte!? Vielmehr, erklärte Raba, ist dies wie folgt zu verstehen: wer in Galiläa nicht nach dem galiläischen Brauch handelte, sondern nach dem judäischen Brauche, konnte die Jungfernschaftsanklage nicht erheben. R. Aši erwiderte: Tatsächlich auf den Schlußsatz, und man lese: wer nicht überwacht worden ist.

14SOWOHL EINE JISRAÉLITISCHE WITWE ALS AUCH EINE PRIESTERLICHE WITWEERHÄLT EINE MINE ALS MORGENGABE. DAS PRIESTERGERICHT ERHOB FÜR EINE JUNGFRAU VIERHUNDERT ZUZ, UND DIE WEISEN VERWEHRTEN ES IHNEN NICHT.

15GEMARA. Es wird gelehrt: Die priesterliche Witwe erhält zweihundert [Zuz] als Morgengabe. — Unsere Mišna lehrt ja aber, sowohl eine jisraélitische Witwe als auch eine priesterliche Witwe erhalte eine Mine als Morgengabe!?

16R. Aši erwiderte: Es sind zwei Bestimmungen getroffen worden. Ursprünglich bestimmten sie vierhundert Zuz für eine Jungfrau und eine Mine für eine Witwe;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.