Ketubbot — Blatt 12b
1es zeigte sich aber, daß man sie geringschätzte, und sie bestimmten für sie zweihundert [Zuz]. Als sich aber herausstellte, daß man sich von ihnen zurückzog, denn man sagte, anstatt eine priesterliche Witwe zu heiraten, heiraten wir lieber eine jisraélitische Jungfrau, führten sie die ursprüngliche Bestimmung wieder ein.
2DAS PRIESTERGERICHT &C. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Sie sagten es nicht nur vom Priestergerichte, vielmehr darf jede vornehme Familie in Jisraél, wenn sie es will, nach der Art der Priester verfahren.
3Man wandte ein: Wenn jemand nach der Art der Priester verfahren will, beispielsweise bei [der Verheiratung] einer Jisraélitin mit einem Priester oder einer Priesterstochter mit einem Jisraéliten, so darf er dies. Nur bei einer Jisraélitin mit einem Priester oder einer Priesterstochter mit einem Jisraéliten, wo eine priesterliche Seite vorhanden ist, nicht aber bei einer Jisraélitin mit einem Jisraéliten!? —
4Dieser Fall ist selbstverständlich; selbstverständlich ist dies von einer Jisraélitin mit einem Jisraéliten, der nicht sagen kann, er habe sie in einen höheren Stand erhoben, man könnte aber glauben, dies gelte nicht von einer Jisraélitin mit einem Priester, der sagen kann, er habe sie in einen höheren Stand erhoben, so lehrt er uns.
5WENN JEMAND EINE FRAU GEHEIRATET UND BEI IHR KEINE JUNGFERNSCHAFT GEFUNDEN HAT, UND SIE SAGT, SIE SEI NACHDEM ER SIE SICH ANGELOBT HAT GENOTZÜCHTIGT WORDEN, SODASS SEIN FELD ÜBERSCHWEMMT WORDEN IST, UND ER SAGT, NEIN, BEVOR ER SIE SICH ANGELOBT HAT, SODASS SEIN KAUF EIN IRRTÜMLICHER IST, SO IST SIE, WIE R. GAMLIÉL UND R. ELIE͑ZER SAGEN, GLAUBHAFT. R. JEHOŠUA͑ SAGT, WIR LEBEN NICHT VON IHRER BEHAUPTUNG, VIELMEHR GELTE SIE ALS VOR DER VERLOBUNG DEFLORIERTE, DIE IHN BETROGEN HAT, BIS SIE DEN BEWEIS FÜR IHRE WORTE ANGETRETEN HAT.
6GEMARA. Es wurde gelehrt: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert: ich weiß es nicht, so ist er, wie R. Jehuda und R. Hona sagen, schuldig, und wie R. Naḥman und R. Joḥanan sagen, frei. R. Hona und R. Jehuda sagen, er sei schuldig, denn von einer sicheren und einer unsicheren [Behauptung] ist die sichere maßgebend. R. Naḥman und R. Joḥanan sagen, er sei frei, denn man lasse das Geld im Besitze des Inhabers.
7Abajje sprach zu R. Joseph: Die Ansicht R. Honas und R. Jehudas entspricht der Ansicht Šemuéls. Wir haben nämlich gelernt: Wenn sie schwanger ist, und [auf die Frage], welcher Art der Fötussei, erwidert, er sei von jenem Manne, der Priesterist, so ist sie, wie R. Gamliél und R. Elie͑zer sagen, glaubhaft. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Gamliél.
8R. Šemuél b. Jehuda sprach zu R. Jehuda: Scharfsinniger, du sagtest uns im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Gamliél sogar bei der erstenLehre. Was heißt: sogar bei der ersten? Obgleich man sagen sollte, das Geld sei im Besitze des Inhabers zu lassen, dennoch sagt R. Gamliél, die sichere Behauptung sei maßgebend. —
9Es wäre anzunehmen, daß R. Jehuda und R. Hona der Ansicht R. Gamliéls, und R. Naḥman und R. Joḥanan der Ansicht R. Jehošua͑s seien. —
10R. Naḥman kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Gamliél, denn R. Gamliél sagt es nur da, weil [eine Glaubwürdigkeit]vorliegt, welche [Glaubwürdigkeit] aber liegt hierbei vor!?
11Oder auch: R. Gamliél sagt es nur da, weil wir sagen, sie sei beim bisherigen Zustandezu belassen, welche Belassung aber gibt es hierbei!?
12Diese unsere Erwiderung, die Ansicht R. Naḥmans stimme mit der des R. Gamliél überein,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.