Ketubbot — Blatt 15b
1wenn man daein ausgesetztes Kind findet, es, wenn die meisten Nichtjuden sind, als nichtjüdisches, wenn die meisten Jisraéliten sind, als jisraélitisches, und wenn Hälfte gegen Hälfte, als jisraélitisches gilt,
2und hierzu sagte Rabh, nur insofern, als daß man es am Leben erhalte, nicht aber hinsichtlich der Legitimität, und Šemuél sagte, insofern, als daß man seinetwegen [am Šabbath] einen Trümmerhaufen freilege!? —
3Ihm war entgangen, daß R. Jehuda im Namen Rabhs sagte, jener Vorfall habe sich an der Badequelle von Sepphoris ereignet. —
4Gegen R. Ḥanan b. Raba, welcher sagt, es war eine Entscheidung für dieStunde ist ja hieraus ein Einwandzu erheben!? — Wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht.
5Der Text. Wenn man da ein ausgesetztes Kind findet, so gilt es, wenn die meisten Nichtjuden sind, als nichtjüdisches, wenn die meisten Jisraéliten sind, als jisraélitisches, und wenn Hälfte gegen Hälfte, als jisraélitisches. Rabh sagte: Dies nur insofern, als daß man es am Leben erhalte, nicht aber hinsichtlich der Legitimität. Šemuél sagte: Daß man seinetwegen einen Trümmerhaufen freilege. —
6Kann Šemuél dies denn gesagt haben, R. Joseph sagte ja im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls, daß man sich bei der Lebensrettung nicht nach der Mehrheit richte!? — Vielmehr, die Lehre Šamuéls bezieht sich auf den Anfangsatz: wenn die meisten Nichtjuden sind, als nichtjüdisches; hierzu sagte Šemuél, anders aber, wenn seinetwegen ein Trümmerhaufen freizulegen ist. —
7In welcher Hinsicht gilt es demnach, wenn die meisten Nichtjuden sind, als nichtjüdisches? R. Papa erwiderte: Daß man es Aas essen lasse. —
8In welcher Hinsicht gilt es, wenn die meisten Jisraéliten sind, als jisraélitisches? R. Papa erwiderte: Daß man ihm eine verlorene Sache wiederbringe. —
9In welcher Hinsicht gilt es, wenn Hälfte gegen Hälfte, als jisraélitisches? Reš Laqiš erwiderte: Hinsichtlich der Schädigungen. — In welchem Falle: hat ein uns gehörender Ochs einem ihm gehörenden niedergestoßen, so kann man ja zu ihm sagen: tritt den Beweis an, daß du Jisraélit bist, so erhältst du!? —
10In dem Falle, wenn ein ihm gehörender Ochs einen uns gehörenden niedergestoßen hat. Die Hälfte muß erersetzen; und hinsichtlich der anderen Hälfte kann er sagen: tritt den Beweis an, daß ich kein Jisraélit bin, so zahle ich sie dir.
11WENN EINE FRAU, DIE VERWITAVET ODER GESCHIEDEN WIRD, SAGT, ER HABE SIE ALS JUNGFRAU GEHEIRATET, UND ER SAGT, NEIN, ER HABE SIE ALS WITWE GEHEIRATET, SO ERHÄLT SIE, WENN ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS SIE MIT EINEM HINUMAUND ENTBLÖSSTEM HAUPTE HINAUSGEFÜHRT WURDE, EINE MORGENGABE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ]. R. JOḤANAN B. BEROQA SAGT, AUCH DIE VERTEILUNG VON ROSTÄHREN GELTE ALS BEWEIS.
12R. JEHOŠUA͑ PFLICHTET JEDOCH BEI, DASS, WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT: DIESES FELD GEHÖRTE DEINEM VATER, UND ICH HABE ES VON IHM GEKAUFT, ER GLAUBHAFT SEI,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.