Ketubbot — Blatt 16b
1und da ihre nicht bekanntwar, so ist ihre [Angehörigkeit zur] Mehrheit unsicher. —
2Welche Bedeutung hat es, wenn jede Hochzeit einer Jungfrau bekannt ist, daß Zeugen gekommen sind, es sind ja falsche Zeugen!? Vielmehr, erwiderte Rabina, die meisten Hochzeiten von Jungfrauen sind bekannt, und da ihre nicht bekannt war, so ist ihre [Zugehörigkeit zur] Mehrheit unsicher.
3WENN ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS SIE MIT EINEM HINUMA &C. HINAUSGEFÜHRT WURDE. Es sollte doch berücksichtigt werden, sie könnte vor einem Gerichte Zeugen bringen und [die Morgengabe] einfordern, und [vor einem anderen Gerichte] die Urkunde vorlegen und sie wiederum einfordern!? R. Abahu erwiderte: Dies besagt, daß eine Quittung zu schreibensei. R. Papa erwiderte: Dies gilt von Orten, wo keine Urkunde über die Morgengabe geschrieben wird.
4Manche beziehen dies auf folgende Barajtha: Hat sie die Urkunde über ihre Morgengabe verloren, versteckt oder ist sie verbranntworden, so ist [der Umstand entscheidend], ob man vor ihrgetanzt, gespielt, oder an ihr den Verkündungsbecheroder das Jungfernschaftslaken vorübergetragenhat; hat sie Zeugen, die eines davon bekunden, so erhält sie eine Morgengabe von zweihundert [Zuz].
5Sollte doch berücksichtigt werden, sie könnte vor dem einen Gerichte Zeugen bringen und [die Morgengabe] einfordern, und [vor einem anderen Gericht] die Urkunde vorlegen und sie wiederum einfordern!? R. Abahu erwiderte: Dies besagt, daß eine Quittung zu schreiben sei. R. Papa erwiderte: Dies gilt von Orten, wo keine Urkunde über die Morgengabe geschrieben wird. —
6Es heißt ja: hat sie die Urkunde über ihre Morgengabe verloren!? — Wenn jemand eine geschrieben hat. — Aber schließlich kann sie ja diese vorlegen und damit [nochmals] einfordern!? — Unter verloren ist zu verstehen: im Feuer vernichtet. —
7Dies heißt ja demnach verbrannt!? Und wie ist es ferner hinsichtlich des Versteckens zu erklären!? Und wozu wird der Fall vom Verlieren gelehrt!? — Vielmehr, hat sie [die Urkunde] verloren, so ist es ebenso, als würde sie sie vor uns versteckt haben; sie erhält [die Morgengabe] nur dann, wenn Zeugen bekunden, daß die Urkunde verbrannt ist.
8Wer diesauf die Barajtha bezieht, nach dem gilt dies um so mehr von unserer Mišna, und wer dies auf unsere Mišna bezieht, nach dem gilt dies nicht von der Barajtha, wegen des Einwandes.
9WENN ZEUGEN VORHANDEN SIND &C. Sollte doch berücksichtigt werden, sie könnte [vor einem Gerichte] Zeugen des Hinuma bringen und [die Morgengabe] einfordern, sodann vor einem anderen Gerichte Zeugen des Hinuma bringen und sie wiederum einfordern!? — Wo nicht anders möglich ist, ist entschieden eine Quittung zu schreiben.
10Was ist dies für ein Verkündungsbecher? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Man trug an ihr einen Becher Wein von Hebe vorüber; dies bedeutet: diese ist würdig, Hebe zu essen. R. Papa wandte ein: Darf etwa eine Witwe keine Hebeessen!? Vielmehr, erklärte R. Papa, diese ist [sexuell] Erstling, wie die Hebe Erstlingist.
11Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Man trug an ihr ein Faß Wein vorüber. R. Ada b. Ahaba sagte: Vor einer Jungfrau trug man ein geschlossenes und vor einer Deflorierten ein offenes vorüber. — Wozu denn, sollte manvor einer Jungfrau vorübertragen und vor einer Deflorierten überhaupt nicht!? — Sie könnte, wenn sie die zweihundert [Zuz] eingehascht hat, sagen, sie sei Jungfrau gewesen, [das Faß] aber wegen eines Hindernisses nicht vorübergetragen worden.
12Die Rabbanan lehrten: Wie erfolgt der Tanzvor der Braut? Die Schule Šammajs sagt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.