Ketubbot — Blatt 17b

1für einen aber, der auch gelehrt hat, gibt es keine Grenze.

2WENN ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS SIE MIT EINEM HINUMA &C. HINAUSGEFÜHRT WURDE. Was ist Hinuma? Surḥab b. Papa erklärte im Namen Zee͑ris: Ein Myrtenkleid. R. Joḥanan erklärte: Ein Schleier, unter dem die Braut schlummert.

3R. JOḤANAN B. BEROQA SAGT &C. Es wird gelehrt: Dies dient als Beweis in Judäa, was in Babylonien? — Rabh sagte, das Ölträufeln auf die Häupter der Jünger. R. Papa sprach zu Abajje: Spricht der Meister vom Öl zur Kopfreinigung? Dieser erwiderte: Waisenkind, deine Mutter hat wohl bei dieser Gelegenheit das Ölträufeln auf die Häupter der Jünger nicht veranstaltet. So verheiratete einst ein Gelehrter seinen Sohn im Hause des Rabba b. U͑la, und wie manche sagen, verheiratete Rabba b. U͑la seinen Sohn im Hause eines Gelehrten, und träufelte bei dieser Gelegenheit Öl auf die Häupter der Jünger. —

4Was [kennzeichnet] eine Witwe? — R. Joseph lehrte, bei einer Witwe werden keine Rostähren verteilt.

5R. JEHOŠU͑ PFLICHTET JEDOCH BEI, DASS, WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT &C. Sollte er doch lehren, R. Jehošua͑ pflichte bei hinsichtlich des Falles, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: dieses Feld gehörte dir, und ich habe es von dir gekauft!? —

6Weil er im Schlußsatze lehren müßte: wenn aber Zeugen vorhanden sind, daß es jenem gehörte, und er sagt, er habe es von ihm gekauft, so ist er nicht glaubhaft.

7In welchem Falle: hat er es die Ersitzungsjahrenießbraucht, weshalb sollte er nicht glaubhaft sein, und hat er es nicht die Ersitzungsjahre nießbraucht, so ist es ja selbstverständlich, daß er nicht glaubhaft ist. —

8Demnach ist dies ja auch bei dem seines Vaters einzuwenden: hat er es die Ersitzungsjahre nießbraucht, weshalb sollte er nicht glaubhaft sein, und hat er es nicht die Ersitzungsjahre nießbraucht, so ist es ja selbstverständlich, daß er nicht glaubhaft ist!? —

9Bei dem seines Vaters kann es vorkommen, daß er es zwei Jahre bei Lebzeiten des Vaters und ein Jahr bei Lebzeiten des Sohnesnießbraucht hat. Dies nach R. Hona, denn R. Hona sagte, man könne die Güter eines Minderjährigen nicht ersitzen, auch nachdem er großjährig gewordenist. —

10Braucht denn R. Hona uns eine Mišnazu lehren!? — Wenn du willst, sage ich, R. Hona lehre uns das, was aus unserer Mišna zu entnehmenist. Wenn du aber willst, sage ich, er lehre uns [hauptsächlich]: auch nachdem er großjährig gewordenist. —

11Sollte er es von seinem eigenen [Felde] lehren, falls dieser es zwei Jahre in seiner Anwesenheit und eines in seiner Abwesenheit nießbraucht hat, wenn er nämlich geflohenwar!? —

12Aus welcher Veranlassung geflohen; wenn wegen einer Todesstrafe, so ist es ja selbstverständlich, daß er nicht glaubhaft ist, da jener keinen Einspruch erheben konnte, und wenn wegen einer Geldsache, so sollte er Einsprucherheben, denn es ist uns bekannt, daß der Einspruch in absentia gültigsei!?

13Wir haben nämlich gelernt: Es gibt drei Landgebietehinsichtlich der Ersitzung: Judäa, Transjarden und Galiläa. Wenn ersich in Judäa befindet, und jemand [sein Grundstück] in Galiläa in Besitz genommen hat, oder in Galiläa, und jemand [sein Grundstück] in Judäa in Besitz genommen hat, so erfolgt keine Ersitzung; nur wenn er sich mit ihm zusammen im selben Landgebiete befindet.

14Dagegen wandten wir ein: Welcher Ansicht ist er; ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, so sollte dies auch von Judäa und Galiläagelten, und ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei ungültig, so sollte dies auch von Judäa und Galiläa nicht gelten!?

15Und R. Abba b. Mamal erwiderte: Tatsächlich ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, nur spricht unsere Mišna von einer Zeit der Anarchie. —

16Weshalb lehrt er es von Judäa und Galiläa? —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.