Ketubbot — Blatt 18a

1Bei Judäa und Galiläa verhält es sich gewöhnlich wie bei einer Zeit der Anarchie. —

2Sollte er doch lehren: R. Jehošua͑ pflichte bei, daß, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: ich habe von dir eine Mine geborgt und sie dir bezahlt, er glaubhaft sei!? — Weil er [im Schlußsatze] lehren müßte: wenn aber Zeugen vorhanden sind, daß er sie von ihm geborgt hat, und er sagt, er habe sie ihm bezahlt, so ist er nicht glaubhaft; uns aber ist es bekannt, daß, wenn jemand seinem Nächsten vor Zeugen borgt, dieser ihm nicht vor Zeugen zurückzuzahlen brauche. —

3Sollte er doch lehren, R. Jehošua͑ pflichte bei, daß, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: dein Vater hatte bei mir eine Mine und die Hälfte verzehrt, er glaubhaft sei!? —

4Nach wessen Ansicht: wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, ergelte als Wiederbringereines Fundes, und wenn nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, so sagt er ja, er müsse schwören!?

5Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Es kann vorkommen, daß jemand wegen seiner eigenen Aussageschwören muß. Wenn beispielsweise [jemand zu einem sagt:] dein Vater hatte bei mir eine Mine und die Hälfte verzehrt, so muß erschwören. Dieser muß wegen seiner eigenen Aussage schwören. Die Weisen sagen, er gleiche dem Wiederbringer eines Fundes und sei frei. —

6Hält denn R. Elie͑zer b. Ja͑qob nichts von der Lehre, wer einen Fund wiederbringt, sei frei!? Rabh erwiderte: Wenn ein Minderjähriger ihn gemahnt hat. — Der Meister sagte ja, daß man wegen der Forderung eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen nicht schwöre!? —

7Unter ‘Minderjähriger’ ist ein Erwachsener zu verstehen, und er nennt ihn deshalb Minderjähriger, weil er hinsichtlich der Angelegenheiten seines Vaters als Minderjähriger gilt. — Wieso ist dies demnach seine Aussage, die Mahnung geht ja von einem anderen aus!? — Eines anderen Mahnung und sein Geständnis. —

8Auch bei jeder anderen Streitsache handelt es sich ja um die Mahnung eines anderen und des eigenen Geständnisses!? —

9Vielmehr, sie streiten über eine Lehre Rabbas, denn Rabba sagte: Die Tora sagte deshalb, wer einen Teil der Forderung eingesteht, müsse schwören, weil es feststeht, daß niemand sich seinem Gläubiger gegenüber erkühne. Er möchte die ganze [Schuld] ableugnen, nur tut er dies deshalb nicht, weil niemand sich erkühnt;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.