Ketubbot — Blatt 18b
1daher würde er sie vollständig eingestehen, nur tut er dies deshalb nicht, weil er einen Aufschub erzielen will, denn er denkt: sobald ich Geld habe, bezahle ich sie. Der Allbarmherzige sagte daher, daß man ihm einen Eid zuschiebe, damit er die ganze [Schuld] eingestehe.
2R. Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, er erkühne sich weder gegen ihn selbst noch gegen seinen Sohn, somit gilt er nicht als Wiederbringer eines Fundes; die Rabbanan aber sind der Ansicht, nur gegen ihn selbst erkühne er sich nicht, wohl aber gegen seinen Sohn, und da er sich nicht erkühnt hat, gilt er als Wiederbringer eines Fundes.
3WENN DIE ZEUGEN SAGEN, DIE UNTERSCHRIFTENSEIEN VON IHNEN, JEDOCH GEZWUNGEN, MINDERJÄHRIG, ODER ALS UNZULÄSSIGE ZEUGEN GELEISTET, SO SIND SIE GLAUBHAFT. SLND ABER ZEUGEN VORHANDEN, DASS ES IHRE UNTERSCHRIFTEN SIND, ODER SIND IHRE UNTERSCHRIFTEN ANDERWEITIGFESTGESTELLT, SO SIND SIE NICHT GLAUBHAFT.
4GEMARA. Rami b. Ḥama sagte: Diesnur, wenn sie sagen, sie seien [durch Bedrohung] des Vermögensgezwungen worden, wenn aber [durch Bedrohung] des Lebens, so sind sie glaubhaft.
5Raba sprach zu ihm: Niemand kann ja, sobald er ausgesagt hat, zurücktreten und [anders] sagen!? Wolltest du sagen, dies gelte nur von einer mündlichen Aussage, nicht aber von einer Beurkundung, so sagte ja Reš Laqiš, daß, wenn Zeugen auf einer Urkunde unterschrieben sind, dies ebenso sei, als würde ihre Aussage vor Gericht geprüft worden sein. —
6Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so bezieht es sich auf den Anfangssatz: so sind sie glaubhaft. Rami b. Ḥama sagte: Dies nur, wenn sie sagen, sie seien [durch Bedrohung] des Lebens gezwungen worden, wenn aber [durch Bedrohung] des Vermögens, so sind sie nicht glaubhaft, denn niemand macht sich zum Frevler.
7Die Rabbanan lehrten: Siesind nicht glaubhaft, [die Urkunde] ungültig zu machen— so R. Meír; die Weisen sagen, sie seien glaubhaft. Allerdings vertreten die Rabbanan ihren Grundsatz: derselbe Mund, der verboten gemacht hat, macht es erlaubt, was aber ist der Grund R. Meírs? Allerdings ist hinsichtlich der Unzulässigkeit ihrer Zeugnisfähigkeit [zu erklären], der Gläubiger selbst prüfe genauund lasse erst dann unterzeichnen. Ebenso ist hinsichtlich der Minderjährigkeit nach Reš Laqiš zu erklären, denn Reš Laqiš sagte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.