Ketubbot — Blatt 19a

1es gelte als feststehend, Zeugen unterschreiben eine Urkunde nur dann, wenn alles durch Erwachseneerfolgt, was aber ist sein Grund bei der Gezwungenheit?

2R. Ḥisda erwiderte: R. Meír ist der Ansicht, daß, wenn Zeugen bei Todesandrohung aufgefordert werden, Falsches zu unterschreiben, sie sich eher töten lassen müssen, als Falschesunterschreiben.

3Raba sprach zu ihm: Wenn sie zu uns kommen und um Rat fragen, entscheiden wir ihnen, zu unterschreiben und sich nicht töten zu lassen, denn der Meister sagte, außer Götzendienst, Unzucht und Blutvergießen gehe nichtsüber die Lebenserhaltung, und wenn sie unterschrieben haben, sollten wir zu ihnen sagen: weshalb habt ihr unterschrieben!?

4Vielmehr, der Grund R. Meírs ist nach einer Lehre R. Honas im Namen Rabbis zu erklären, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs, ein Schuldschein, von dem [der Schuldner] zugibt, ihn geschrieben zu haben, brauche nicht beglaubigt zu werden.

5Der Text. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn [der Schuldner] zugibt, den Schuldschein geschrieben zu haben, so braucht er nicht beglaubigt zu werden. R. Naḥman sprach zu ihm: Dieb, weshalb sagst du es verstohlen; bist du der Ansicht R. Meírs, so sage, die Halakha sei wie R. Meír!?

6Dieser entgegnete: Welcher Ansicht ist der Meister? Jener erwiderte: Wenn [Gläubiger] zu uns vor Gericht kommen, sprechen wir zu ihnen: Laßt [die Zeugenunterschriften] eurer Schuldscheine beglaubigen und kommt vor Gericht.

7R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand sagt, dieser sei ein Vertrauensschuldschein, so ist er nicht glaubhaft. —

8Wer sagt: wenn der Schuldner, so ist dies ja selbstverständlich, wieso sollte er glaubhaft sein, wenn der Gläubiger, so mag doch Segen über ihn kommen, und wenn die Zeugen, so ist es ja, wenn ihre Unterschrift anderweitig festgestellt ist, selbstverständlich, daß sie nicht glaubhaft sind, und ist ihre Unterschrift anderweitig nicht festgestellt, weshalb sind sie nicht glaubhaft!?

9Raba erwiderte: Tatsächlich, wenn der Schuldner es sagt, und zwar nach R. Hona, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: Ein Schuldschein, von dem [der Schuldner] zugibt, ihn geschrieben zu haben, braucht nicht beglaubigtzu werden.

10Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn der Gläubiger es sagt, und zwar in dem Falle, wenn er dadurch andere schädigt. Dies nach R. Nathan,

11denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, daß, wenn jemand von seinem Nächsten und der Nächste von einem anderen eine Mine zu erhalten hat, man sie diesem abnehme und jenem gebe? Es heißt:er gebe sie dem, dem die Schuld zukommt.

12R. Aši erwiderte: Tatsächlich, wenn die Zeugen es sagen, und zwar in dem Falle, wenn ihre Unterschrift anderweitig nicht festgestellt ist; wenn du aber einwendest, wieso sie denn nicht glaubhaft sind, so ist dies nach R. Kahana [zu erklären], denn R. Kahana sagte, es sei verboten, einen Vertrauensschuldschein in seinem Hause zu halten, denn es heißt:laß in deinem Zelte kein Unrecht wohnen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.