Ketubbot — Blatt 19b
1Ferner sagte R. Šešeth, Sohn des R. Idi, aus den Worten R. Kahanas seizu entnehmen, daß, wenn die Zeugen sagen, sie hätten einen Vertrauensschuldschein unterschrieben, sie nicht glaubhaft seien, denn da ein solcher ‘Unrecht’ heißt, durften sie ihn nicht unterschreiben.
2R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Man darf keinen bezahlten Schuldschein in seinem Hause halten, denn es heißt: laß in deinem Zelte kein Unrecht wohnen. Im Westen sagten sie im Namen Rabhs:Ist Schuld in deiner Hand, entferne sie, das sind Vertrauensschuldschein und Gefälligkeitsschuldschein; laß in deinem Zelte kein Unrecht wohnen, das ist ein bezahlter Schuldschein.
3Wer dies auf einen bezahlten Schuldschein bezieht, nach dem gilt dies um so mehr von einem Vertrauensschuldschein, und wer dies auf einen Vertrauensschuldschein bezieht, nach dem gilt dies nicht von einem bezahlten Schuldschein, den man zuweilen wegen der Schreibegebührzurückhält.
4Es wurde gelehrt: Ein unkorrigiertes Buchdarf man, wie R. Ami sagte, dreißig Tage halten, länger aber nicht, denn es heißt: laß in deinem Hause kein Unrecht wohnen.
5R. Naḥman sagte: Wenn die Zeugen sagen, sie hätten einen Vertrauensschuldschein unterschrieben, so sind sie nicht glaubhaft; sie hätten auf eine Erklärungunterschrieben, so sind sie nicht glaubhaft. Mar b. R. Aši sagte: Wenn einen Vertrauensschuldschein, so sind sie nicht glaubhaft, wenn auf eine Erklärung, so sind sie glaubhaft, denn diese darf unterschriebenwerden, jene aber darf nicht unterschrieben werden.
6Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, [wenn sie sagen,] sie hätten auf eine Bedingungunterschrieben: gilt diesvon der Erklärung und der Vertrauensurkunde deshalb, weil sie die Urkunde entwerten, und auch diese entwertet ihn, oder aber ist die Bedingung etwas anderes? Dieser erwiderte: Wenn sie zu uns vor Gericht kommen, sagen wir zu ihnen: geht und erfüllt die Bedingung, sodannkommt vor Gericht.
7Wenn ein Zeuge sagt: mit einerBedingung, und ein Zeuge sagt: ohne Bedingung, so bekunden, wie R. Papa sagte, beide die Echtheit der Urkunde und nur einer die Bedingung, und die Worte des einengegen zwei haben keine Geltung.
8R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte ein: Demnach sollte dies auch dann gelten, wenn beide esbekunden!? Vielmehr sagen wir, sie heben ihre Zeugenschaftauf, ebenso hebt auch dieser seine Zeugenschaft auf. Die Halakha ist wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑.
9Die Rabbanan lehrten: Wenn beide, die die Urkunde unterschrieben haben, gestorben sind, und zwei [Zeugen] kommen und bekunden, sie wissen, daß es ihre Unterschriften sind, jedoch gezwungen, minderjährig oder als Zeugen unzulässig geleistet, so sind sie glaubhaft. Sind aber Zeugen vorhanden, daß es ihre Unterschriften sind, oder sind ihre Unterschriften anderweitig festgestellt, aus einer Urkunde, die angefochten, aber bei Gericht beglaubigt wordenist, so sind sie nicht glaubhaft. —
10Mit dieser ist somit [die Schuld] einzufordern, wie mit einer intakten Urkunde; weshalb denn, es sind ja zwei gegenzwei!?
11R. Šešeth erwiderte: Dies besagt, daß die Widersprechung der Beginn der Überführungist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.