Ketubbot — Blatt 20a
1und wie man Zeugen nur in ihrer Gegenwart [als falsch] überführen kann, ebenso kann man Zeugen nur in ihrer Gegenwart widersprechen.
2R. Naḥman sprach zu ihm: Falls man ihnen in unserer Gegenwart widersprochen hätte, würde man auf sie nicht geachtet haben, da ihre Bekundung eine bestrittene wäre, wieso sollten sie jetzt, Wo sie nicht vor uns stehen, glaubhaft sein, es ist ja möglich, daß sie vor uns eingestandenhätten!?
3Vielmehr, sagte R. Naḥman, sind es zwei gegen zwei, und man lasse das Geld im Besitze seines Inhabers. So geschah es bei den Gütern jenes Irrsinnigen. Einst verkaufte ein Irrsinniger Güter; zwei bekundeten, er habe sie verkauft, als er irrsinnig war, und zwei andere bekundeten, er habe sie verkauft, als er gesund war.
4Da entschied R. Aši, zwei stehen gegenüber zwei, und das Grundstückverbleibe im Besitze des Irrsinnigen. Dies nur dann, wenn das Besitzrecht von seinen Vorfahrenherrührt, wenn aber das Besitzrecht nicht von seinen Vorfahren herrührt, sagen wir, er habe sie als Irrsinniger gekauft und als Irrsinnigerverkauft.
5R. Abahu aber sagte: Zeugen als falsch überführen kann man nur in ihrer Gegenwart, Zeugen widersprechen kann man auch in ihrer Abwesenheit. Immerhin gilt die Überführung in der Abwesenheit, wenn sie auch keine gültige Überführung ist, als Widersprechung.
6Der Meister sagte: Sind aber Zeugen vorhanden, daß es ihre Unterschriften sind, oder sind ihre Unterschriften anderweitig festgestellt, aus einer Urkunde, die angefochten, aber bei Gericht beglaubigt worden ist, so sind sie nicht glaubhaft. Nur wenn sie angefochten worden ist, nicht aber, wenn sie nicht angefochten worden ist. Dies ist eine Stütze für R. Asi, denn R. Asi sagte, man könne [die Unterschriften] einer Urkunde beglaubigen nur durch eine Urkunde, die angefochten und bei Gericht beglaubigt wordenist.
7Die Nehardee͑nser sagten: Man kann [die Unterschriften] einer Urkunde beglaubigen nur durch zwei Urkunden über die Morgengabe oder [den Verkauf] von Feldern, und zwar nur dann, wenn die Eigentümer sie drei Jahre nießbraucht haben, und in Ruhe.
8R. Šimi b. Aši sagte: Nur dann, wenn sie von anderen vorgelegt werden, nicht aber, wenn von ihmselber. — Wenn von ihm selber deshalb nicht, weil er [nach diesen] gefälscht haben kann, ebenso kann er ja, wenn von anderen, sie bei jenen gesehen und [nach diesen] gefälscht haben!? — So genau kann man [eine Unterschrift] nicht nachahmen.
9Die Rabbanan lehrten: Man darf seine Zeugenaussage in eine Urkunde niederschreiben und danach selbst nach vielen Jahren bekunden. R. Hona sagte, nur wenn man sich daran auch von selbsterinnert. R. Joḥanan aber sagte, auch wenn man sich daran nicht von selbsterinnert. Raba sagte: Aus [den Worten] R. Joḥanans ist zu entnehmen, daß, wenn zwei Zeugnis abzulegen wußten, und einer von ihnen es vergessen hat, der andere ihn erinnern dürfe.
10Sie fragten: Darf es [der Prozeßbeteiligte] selber? R. Ḥabiba sagte, auch er selber; Mar, Sohn des R. Aši, sagte, er selber nicht. Die Halakha ist, er selber nicht.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.