Ketubbot — Blatt 21a
1über ihre Unterschriftenund nach der Ansicht der Weisen über die im Schuldschein genannte Mine. —
2Selbstverständlich? — Man könnte glauben, Rabbi sei es zweifelhaft, ob sie über ihre Unterschrift oder über die in der Urkunde genannte Mine bekunden,
3sodaß, wenn einer von ihnen gestorben ist, zwei von der Straße zur Bestätigungerforderlich seien,
4damit nicht der Betrag abzüglich eines Viertels durch die Aussage des einen [Zeugen] eingefordertwerde, denn es sei nach der einen und der anderen Richtung zu erschweren,
5so lehrt er uns, daß esRabbi entschieden ist, erleichternd und erschwerend.
6So sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Wenn zwei auf einer Urkunde unterschrieben sind und einer von ihnen gestorben ist, so sindzwei von der Straße zur Bestätigung nötig. Hierbei ist Rabbi erleichterndund die Weisen erschwerend. —
7Wie ist es, wenn keine zwei vorhanden sind, sondern nur einer? Abajje erwiderte: Erschreibe seine Unterschrift auf einen Fetzen und lege sie dem Gerichte vor, sodaß sie dem Gerichte bekannt ist und von ihm nicht bestätigt zu werden braucht, sodann bekunde er mit jenem über die Unterschrift des anderen [Zeugen].
8Aber nur auf einen Fetzen und nicht auf ein Blatt, denn ein unredlicher Mensch könnte es finden und daraufschreiben, was ihm beliebt, und es wird gelehrt, daß, wenn jemand von einem eine Unterschriftvorzeigt, daß er ihm [Geld] schulde, er es von freien Güterneinfordern könne.
9R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie die Weisen. — Selbstverständlich, bei [einem Streite zwischen] einem Einzelnen und einer Mehrheit ist ja nach der Mehrheit zu entscheiden!? — Man könnte glauben, da die Halakha wie Rabbi gegen einen Genossen ist, gelte es auch von mehreren Genossen, so lehrt er uns.
10R. Ḥenana b. Ḥija sprach zu R. Jehuda, wie manche sagen, R. Hona b. Jehuda zu R. Jehuda, und wie manche sagen, R. Ḥija b. Jehuda zu R. Jehuda: Kann Šemuél dies denn gesagt haben,
11aus dem Gerichte Mar Šemuéls gingja eine Urkunde aus, in der geschrieben stand: Da R. A͑nan b. Ḥija seine Unterschrift und die seines Genossen, das ist R. Ḥanan b. Rabba, bestätigte, und ebenso R. Ḥanan b. Rabba seine Unterschrift und die seines Genossen, das ist R. A͑nan b. Ḥija, bestätigte, so bekräftigen und beglaubigen wir [diese Urkunde], wie es sich gehört.
12Dieser erwiderte: Jene Urkunde gehörte Waisen, und Šemuél berücksichtigte einen Irrtumdes Gerichtes. Šemuél dachte wie folgt: es könnte jemand der Ansicht sein, die Halakha sei zwar sonst wie Rabbi gegen einen Genossen und nicht gegen mehrere Genossen, hierbei aber auch gegen mehrereGenossen, daher will ich ein Übriges tun, damit die Waisen keinen Schaden erleiden.
13R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Zeuge und Richterwerden vereinigt.
14Rami b. Ḥama sprach: Wie vortrefflich ist diese Lehre. Raba sprach: Wieso vortrefflich, was der Zeuge bekundet, bekundet der Richter nicht, und was der Richter bekundet, bekundet der Zeugenicht!?
15Vielmehr sagte Rami b. Jeḥezqel, als er kam, daß man auf die Normen, die sein Bruder Jehuda im Namen Šemuéls sagte, nicht achte.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.