Ketubbot — Blatt 21b

1Rabanaj, der Bruder des R. Ḥija b. Abba, kam Sesam kaufen und berichtete. Folgendes sagte Šemuél: Zeuge und Richter werden vereinigt. Amemar sprach: Wie vortrefflich ist diese Lehre. Da sprach R. Aši zu Amemar: Weil der Vater deiner Mutter sie lobte, lobst du sie ebenfalls; Raba hat sie bereits widerlegt.

2R. Saphra sagte im Namen R. Abbas im Namen R. Jiçḥaqs, des Sohnes des Šemuél b. Martha, im Namen R. Honas, und wie manche sagen, R. Hona im Namen Rabhs: Wenn dreizusammentreten, um eine Urkunde zu beglaubigen, und zwei die Unterschriften der Zeugen kennen und einer sie nicht kennt, so können sie, solange sie noch nicht unterzeichnet haben, vor ihmbekunden und er mit ihnen unterzeichnen; haben sie bereits unterzeichnet, so können sie nicht mehr vor ihm bekunden und er mit ihnen unterzeichnen. —

3Darf man denn [die Beglaubigung] vorher schreiben, R. Papi sagte ja, eine richterliche Beglaubigung, die geschrieben worden ist, bevor die Zeugen ihre Unterschriften bestätigt haben, sei ungültig, weil sie wie eine Lüge erscheint, und auch hierbei erscheint es wie eine Lüge!? —

4Lies vielmehr: solange sie [die Beglaubigung] noch nicht geschrieben haben, können sie vor ihm bekunden, und er kann mit ihnen unterzeichnen; haben sie sie bereits geschrieben, so können sie nicht mehr vor ihm bekunden und er mit ihnen unterzeichnen.

5Hieraus ist dreierlei zu entnehmen. Es ist zu entnehmen, daß ein Zeuge Richtersein könne; es ist zu entnehmen, daß, wenn die Richter die Unterschriften der Zeugen kennen, diese sie nicht vor ihnen zu bestätigen brauchen; und es ist zu entnehmen, daß, wenn die Richter die Unterschriften der Zeugen nicht kennen, diese sie vor jedem besonders bestätigenmüssen.

6R. Aši wandte ein: Allerdings ist hieraus zu entnehmen, daß ein Zeuge Richter sein kann, wieso aber, daß, wenn die Richter die Unterschriften der Zeugen kennen, diese sie vor ihnen nicht zu bestätigen brauchen, vielleicht müssen sie es wohl, nur ist es hierbei anders, da die Bekundung vor einem erfolgtist.

7Und wieso ferner, daß, wenn die Richter die Unterschriften der Zeugen nicht kennen, diese sie vor jedem besonders bestätigen müssen, vielleicht brauchen sie es nicht, nur ist es hierbei anders, da sonst gar keine Bekundung erfolgen würde!?

8R. Abba saß und trug vor diese Lehre, daß ein Zeuge Richter sein kann. Da wandte R. Saphra gegen R. Abba ein: Wenn drei ihngesehen, die das Gerichtskollegium bilden, so müssen zwei vortreten, ihren Sitz neben dem einen [andern] von ihren Kollegen einnehmen lassen und es vor ihnen bekunden; sodann sprechen sie: Geweiht ist der Neumond, geweiht. Ein einzelner ist nämlich dazu nicht befugt. Wozu ist dies alles nötig, wenn du sagst, ein Zeuge könne Richter sein, mögen sie doch auf ihrem Platze bleibenund ihn weihen!?

9Dieser erwiderte: Auch mir war dies unerklärlich und ich befragte R. Jiçḥaq, den Sohn des Šemuél b. Martha, und R. Jiçḥaq den R. Hona, und R. Hona den Ḥija b. Rabh, und Ḥija b. Rabh den Rabh, und dieser erwiderte: Laß die Bekundung über den Neumond; diese ist [eine Bestimmung] der Tora, während die Beglaubigung von Urkunden rabbanitisch ist.

10R. Abba sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs: Wenn drei zusammentreten, um eine Urkunde zu beglaubigen, und gegen [die Zulässigkeit des] einen von ihnen Einspruch erhoben wird, so können sie, solange sie noch nicht unterzeichnet haben, über ihn bekundenund er mit ihnen unterzeichnen; haben sie bereits unterzeichnet, so können sie, nicht mehr über ihn bekundenund er mit ihnen unterzeichnen. —

11Einen worauf beruhenden Einspruch: wenn wegen Raubes,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.