Ketubbot — Blatt 22a

1so sind es ja zwei gegenzwei, und wenn wegen eines Makels der Herkunft, so ist ja nur eine Klarsteilungerforderlich!? — Tatsächlich, kann ich dir erwidern, einen Einspruch wegen Raubes, wenn sie aber bekunden, sie wissen von ihm, daß er Buße getan hat.

2R. Zera sagte: Folgendes hörte ich von R. Abba, und wenn nicht R. Abba aus A͑kko, würde ich es vergessen haben. Wenn drei zusammentreten, um eine Urkunde zu beglaubigen, und einer von ihnen stirbt, so müssen sie schreiben: wir waren ein Kollegium von drei [Richtern], und einer ist nicht mehrda.

3R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wenn aber darin geschrieben ist: diese Urkunde ist uns bei der Gerichtssitzung vorgelegt worden, so ist weiter nichts nötig. — Vielleicht war es ein anmaßendesGericht!? Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte, wenn zwei Recht gesprochen haben, sei das Urteil gültig, nur heiße es ein anmaßendes Gericht. —

4Wenn darin geschrieben ist: bei der Gerichtssitzung unseres Meisters Aši. — Vielleicht waren die Jünger der Schule R. Ašis der Ansicht Šemuéls!? — Wenn darin geschrieben ist: unser Meister Aši beauftragte uns.

5WENN EINE FRAU SAGT: ICH WAR VERHEIRATET UND BIN GESCHIEDEN, SO IST SIE GLAUBHAFT, DENN DERSELBE MUND, DER VERBOTEN GEMACHT HAT, MACHT AUCH ERLAUBT. WENN ABER ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS SIE VERHEIRATET WAR, UND SIE SAGT, SIE SEI GESCHIEDEN, SO IST SIE NICHT GLAUBHAFT. WENN [EINE FRAU] SAGT: ICH WAR GEFANGEN, JEDOCH REINGEBLIEBEN, SO IST SIE GLAUBHAFT, DENN DERSELBE MUND, DER VERBOTEN GEMACHT HAT, MACHT AUCH ERLAUBT. WENN ABER ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS SIE GEFANGEN WAR, UND SIE SAGT, SIE SEI REIN GEBLIEBEN, SO IST SIE NICHT GLAUBHAFT. KOMMEN ZEUGEN, NACHDEM SIE SICH VERHEIRATET HAT, SO IST SIE NICHT ZU ENTFERNEN.

6GEMARA. R. Asi sagte: Wo finden wir in der Tora, daß der Mund, der verboten machte, erlaubt machen könne? Es heißt:meine Tochter gab ich diesem Manne zur Frau; mit Mannmachte er sie verboten, mit diesem macht er sie wieder erlaubt. —

7Wozu ist hierfür ein Schriftvers nötig, dies ist ja einleuchtend; wer verboten macht, kann ja erlaubt machen!? — Vielmehr, der Schriftvers ist wegen einer Lehre R. Honas im Namen Rabhs nötig, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: Woher, daß nach der Tora der Vater glaubhaft ist, seine Tochter als verboten zu erklären? Es heißt: meine Tochter gab ich (diesem) Manne. — Wozu heißt es diesem? —

8Wegen einer Lehre R. Jonas, denn R. Jona lehrte: Meine Tochter gab ich diesem Manne, diesem, nicht aber dem Schwager.

9Die Rabbanan lehrten: Wenn sie zuerst sagte, sie sei verheiratet, und später sagt, sie sei ledig, so ist sie glaubhaft. — Sie machte sich ja zum verbotenen Individuum!? Raba b. R. Hona erwiderte: Wenn sie ihre Wortemotiviert. Desgleichen wird gelehrt: Wenn sie zuerst sagte, sie sei verheiratet, und später sagt, sie sei ledig, so ist sie nicht glaubhaft; wenn sie aber ihre Worte motiviert, so ist sie glaubhaft.

10So ereignete es sich einst mit einer vornehmen Frau, die sehr schön war, daß Leute sich an sie herandrängten, sie sich anzutrauen; sie aber sagte ihnen, sie sei bereits angetraut. Später aber ließ sie sich antrauen. Als die Weisen sie fragten, was sie dazu veranlaßt habe, erwiderte sie ihnen: Anfangs traten an mich unwürdige Leute heran, daher sagte ich, ich sei bereits angetraut, später aber traten würdige Leute an mich heran, und ich ließ mich antrauen. Als R. Aḥa der Burgfürst diese Halakha vor die Weisen in Uša brachte, sprachen sie: Motiviert sie ihre Worte, so ist sie glaubhaft.

11Šemuél fragte Rabh: Wie ist es, wenn [eine Frau] zuerst sagte, sie sei unrein, und später sagt, sie seirein? Dieser erwiderte ihm: Auch hierbei ist sie,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.