Ketubbot — Blatt 22b

1wenn sie ihre Worte motiviert, glaubhaft. Er lernte es von ihm vierzigmal, und dennoch entschied Šemuél für sich selber nicht demgemäß.

2Die Rabbanan lehrten: Wenn zwei sagen, [ihr Mann] sei gestorben, und zwei sagen, er sei nicht gestorben, oder zwei sagen, sie sei geschieden, und zwei sagen, sie sei nicht geschieden, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie nicht zu entfernen. R. Menaḥem b. R. Jose sagt, sie sei zu entfernen. R. Menaḥem b. R. Jose sprach: Nur dann, wenn Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, sage ich, sie sei zu entfernen, wenn sie sich aber verheiratet hat und Zeugen nachher gekommen sind, ist sie nicht zu entfernen. —

3Merke, es sind ja zwei [Zeugen] gegen zwei, somit hat ja, wer ihr beiwohnt, ein Schwebeschuldopferdarzubringen!? R. Šešeth erwiderte: Wenn sie sich mit einem von ihren Zeugenverheiratete. — Sie selber hat ja ein Schwebeschuldopfer darzubringen!? — Wenn sie sagt, sie wisse essicher.

4R. Joḥanan sagte: Wenn zwei sagen, [ihr Mann] sei gestorben, und zwei sagen, er sei nicht gestorben, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie nicht zu entfernen. Wenn zwei sagen, sie sei geschieden, und zwei sagen, sie sei nicht geschieden, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie zu entfernen.

5Welchen Unterschied gibt es zwischen dem ersten Falle und dem zweiten Falle? Abajje erwiderte: Dies ist auf einzelne Zeugenzu beziehen. Wenn ein einzelner Zeuge sagt, [ihr Mann] sei gestorben, glaubten ihm die Rabbananwie zweien. Dies nach U͑la, denn U͑la sagte: Überall, wo die Tora einem einzelnen Zeugen geglaubt hat, sind es zwei. Derjenige aber, welcher sagt, er sei nicht gestorben, ist allein, und die Worte des einen gelten nicht gegen zwei. —

6Demnach sollte sie es auch von vornherein dürfen!? — Wegen einer Lehre R. Asis, denn R. Asi sagte:Schaffe von dir Krümme des Mundes, und das Lästermaul halte fern von dir.

7Im zweiten Falle, wenn einer sagt, sie sei geschieden, und einer sagt, sie sei nicht geschieden, bekunden beide, daß sie [bisher] verheiratet war, derjenige aber, welcher sagt, sie sei geschieden, ist allein, und die Worte des einen gelten nicht gegen zwei.

8Raba erwiderte: Tatsächlich, wenn es zwei gegen zwei sind, und R. Joḥanan erkennt an die Worte des R. Menaḥem b. Jose bei der Scheidung, nicht aber beim Tode. — Weshalb? — Bei der Todeserklärung kann sie ihmnicht widersprechen, bei der Scheidung aber kann sie ihmwidersprechen. —

9Erfrecht sie sich denn soweit, R. Hamnuna sagte ja, daß, wenn eine Frau zu ihrem Manne sagt: du hast dich von mir geschieden, sie glaubhaft sei, weil es als feststehend gilt, eine Frau erfreche sich nicht vor ihrem Manne!? — Dies nur, wenn keine Zeugen da sind, die sie unterstützen, wenn aber Zeugen da sind, die sie unterstützen, erfrecht sie sich wohl.

10R. Asi erklärte: Wenn die Zeugen sagen, er sei soeben gestorben, er habe sich soeben von ihr geschieden. Der Tod ist nicht zu beweisen, die Scheidung aber istzu beweisen; man spreche daher zu ihr: wenn dem so ist, zeige uns deinen Scheidebrief.

11Die Rabbanan lehrten: Wenn zwei sagen, sie sei angetraut worden, und zwei sagen, sie sei nicht angetraut worden, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie nicht zu entfernen. Wenn zwei sagen, sie sei geschieden, und zwei sagen, sie sei nicht geschieden, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie zu entfernen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.