Ketubbot — Blatt 23a
1Welchen Unterschied gibt es zwischen dem ersten Falle und dem zweiten Falle?
2Abajje erwiderte: Dies ist auf einzelne Zeugenzu beziehen. Wenn einer sagt, sie sei angetraut worden, und einer sagt, sie sei nicht angetraut worden, bekunden beide, daß sie [bisher] ledig war, derjenige aber, welcher sagt, sie sei angetraut worden, ist allein, und die Worte des einen gelten nicht gegen zwei.
3Im zweiten Falle, wenn einer sagt, sie sei geschieden, und einer sagt, sie sei nicht geschieden, bekunden beide, daß sie [bisher] verheiratet war, derjenige aber, welcher sagt, sie sei geschieden, ist allein, und die Worte des einen gelten nicht gegen zwei.
4R. Aši erwiderte: Tatsächlich, wenn es zwei gegen zwei sind, nur wende manes um. Wenn zwei sagen, sie hätten gesehen, daß sie angetraut worden ist, und zwei sagen, sie hätten nicht gesehen, daß sie angetraut worden ist, so darf sie sich nicht verheiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie zu entfernen. —
5Selbstverständlich, nicht gesehen ist ja kein Beweis!? — In dem Falle, wenn sie im selben Hofe wohnen; man könnte glauben, wenn sie angetraut worden wäre, müßte dies bekannt sein, so lehrt er uns, daß manche die Antrauung heimlich vollziehen.
6Der Schlußsatz: wenn zwei sagen, sie hätten gesehen, daß sie geschieden worden ist, und zwei sagen, sie hätten nicht gesehen, daß sie geschieden worden ist, so darf sie nicht heiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie nicht zu entfernen. — Was lehrt er uns damit!? — Obgleich sie im selben Hofe wohnen. — Dies ist ja dasselbe!? —
7Man könnte glauben, nur bei der Antrauung komme es vor, daß manche sie heimlich vollziehen, [nicht] aber bei der Scheidung, und wenn sie geschieden worden wäre, müßte es bekannt sein, so lehrt er uns, daß manche sowohl die Antrauung als auch die Scheidung heimlich vollziehen.
8WENN SIE SAGT: ICH WAR GEFANGEN, JEDOCH REIN GEELIEBEN, SO IST SIE GLAUBHAFT &C. R. Oša͑ja bezieht diesauf den ersten Fall und Rabba b. Abbin bezieht dies auf den zweiten Fall.
9Wer dies auf den ersten Fall bezieht, nach dem gilt dies um so mehr vom zweiten Falle, denn bei einer Gefangenenhaben sie erleichtert, und wer dies auf den zweiten Fall bezieht, nach dem gilt dies nicht vom ersten Falle. —
10Es wäre anzunehmen, daß sie über die Lehre R. Hamnunasstreiten; wer dies auf den ersten Fall bezieht, hält von der Lehre R. Hamnunas, und wer dies auf den zweiten Fall bezieht, hält nichts von der Lehre R. Hamnunas. —
11Nein, alle sind der Ansicht R. Hamnunas, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, die Lehre R. Hamnunas beziehe sich nur auf den Fall, wenn es in seiner Gegenwart erfolgt, in seiner Abwesenheit aber erfreche sie sich wohl, und einer ist der Ansicht, auch in seiner Abwesenheit erfreche sie sich nicht.
12KOMMEN ZEUGEN, NACHDEM SIE SICH VERHEIRATET HAT &C. Der Vater Šemuéls sagte: Verheiratet heißt nicht wirklich verheiratet, sondern sobald ihr zu heiraten erlaubt worden ist, auch wenn sie sich noch nicht verheiratet hat. — Es heißt ja: so ist sie nicht zu entfernen!? — Sie ist aus ihrem bisherigen Zustande des Erlaubtseins nicht zu entfernen.
13Die Rabbanan lehrten: Wenn sie sagt: ich war gefangen, jedoch rein geblieben, und habe auch Zeugen, daß ich rein bin, so sage man nicht, man warte, bis die Zeugen kommen, vielmehr erlaube man ihr, sofort zu heiraten. Wenn man ihr zu heiraten erlaubt hat, und darauf die Zeugen kommenund sagen, sie wissen es nicht, so ist sie nicht zu entfernen. Kommen aber Zeugen der Verunreinigung, so ist sie zu entfernen, selbst wenn sie viele Kinder hat.
14Einst wurden gefangene Frauen nach Nehardea͑ gebracht, und der Vater Šemuéls gab ihnen Wächter. Da sprach Šemuél zu ihm: Wer hat sie denn bis jetzt bewacht? Dieser erwiderte: Würdest du sie so mißwürdigt haben, wenn es deine Töchter wären!?
15Es war wie ein aus [dem Munde] des Herrschers entschlüpftes Versehen, und die Töchter Šemuéls gerieten in Gefangenschaft und man brachte sie nach dem Jisraéllande. Da ließen sie die Gefangenenführer draußenund traten in das Lehrhaus R. Ḥaninas. Die eine sagte, sie sei gefangen worden, jedoch rein, und die andere sagte, sie sei gefangen worden, jedoch rein. Darauf erlaubte mansie.
16Als später die Gefangenenführer eintraten, sprach R. Ḥanina: Es sind Kinder eines Gelehrten. Als sich herausstellte, daß sie die Töchter des Mar Šemuél sind,
17sprach R. Ḥanina zu R. Šamen b. Abba: Geh, bemühe dichum deine Verwandten. Dieser erwiderte R. Ḥanina: Es sind ja Zeugen im Überseelande vorhanden. — Immerhin sind vorläufig keine vorhanden. Sollten sie, weil Zeugen am Nordpolsein können, verboten sein!? — Nur weil keine Zeugen gekommen sind, wenn aber Zeugen kommen, ist sie verboten,
18und dem widersprechend sagte ja der Vater Šemuéls, sobald man ihr zu heiraten erlaubt hat, auch wenn sie noch nicht geheiratethat!? R. Aši erwiderte: Er meinte Zeugen der Verunreinigung.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.