Ketubbot — Blatt 25a
1Worin besteht nun die Bedeutung der Belassung? — Vorher aßen sie rabbanitische Hebeund nachher auch Hebe der Tora. —
2Wenn du aber willst, sage ich: auch nachher durften sie nur rabbanitische Hebe und keine der Tora essen, und nur die Hebe der Tora setzt in den [Priester]stand, nicht aber die rabbanitische. — Worin besteht demnach die Bedeutung der Belassung!? — Obgleich Hebe der Tora berücksichtigt werdensollte, wurde dies nicht berücksichtigt. —
3Aßen sie denn nicht auch Hebe der Tora, es heißt ja: daß sie vom Hochheiligen nicht essen dürfen, nur Hochheiligesnicht, wohl aber durften sie Hebe der Tora essen!? —
4Er meinte es wie folgt: nichts was ‘heilig’ genannt wird, wovon es heißt:und kein Gemeiner soll Heiligesessen, und nichts was ‘Geheiligtes’genannt wird, wovon es heißt:und eine Priesterstochter, die einem Gemeinen zuteil wird, darf die Hebe vom Heiligen nicht essen, und der Meister erklärte, sie dürfe das nicht essen, was vom Heiligen abgehobenwird. —
5Komm und höre: Als Präsumtion der [Zugehörigkeit zur] Priesterschaft gilt in Babylonien die Händeerhebung, in Syrien das Essen von Teighebeund in den Großstädten die Beteiligung an den Priestergaben. Hier wird von der Händeerhebung gelehrt, doch wohl hinsichtlich der Legitimität. — Nein, hinsichtlich der Hebe. —
6Er lehrt ja hiervon wie vom Essen von Teighebe, und wie das Essen von Teighebe hinsichtlich der Legitimität, ebenso die Händeerhebung hinsichtlich der Legitimität!? — Nein, auch das Essen von Teighebe nur hinsichtlich der Hebe. Er ist der Ansicht, die Teighebe sei in der Jetztzeit nur rabbanitisch, die Hebe aber nach der Tora [zu entrichten], und die rabbanitische Teighebe berechtigt zur Hebe der Tora. So nach R. Hona, dem Sohne R. Jehošua͑s, der diesbezüglich entgegengesetzt von dem der Jüngerlehrte. —
7Komm und höre: Als Präsumtion der [Zugehörigkeit zur] Priesterschaft gilt im Jisraéllande die Händeerhebung und die Beteiligung an den Tennen; in Syrien und in allen Orten, in die die Neumondsbotengelangen, gilt die Händeerhebung als Beweis, nicht aber die Beteiligungan den Tennen.
8Babylonien gleicht Syrien. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, früherauch Alexandrien in Ägypten, weil da ein Gerichtshof permanenten Sitz hatte.
9Hier wird von der Händeerhebung gelehrt, doch wohl hinsichtlich der Legitimität!? — Nein, hinsichtlich der Teighebe. — Er lehrt ja hiervon ebenso wie von der Beteiligung an den Tennen, und wie die Beteiligung an den Tennen hinsichtlich der Legitimität, ebenso die Händeerhebung hinsichtlich der Legitimität!? — Nein, auch die Beteiligung an den Tennen nur hinsichtlich der Hebe. Er ist der Ansicht, die Hebe sei in der Jetztzeit nur rabbanitisch, die Teighebe aber nach der Tora [zu entrichten], und die rabbanitische Hebe berechtigt zur Teighebe der Tora.
10So [nach der Lehre, die] R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, die Jünger vortragen traf. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erzählte nämlich: Ich traf die Jünger im Lehrhause dasitzen und vortragen: Auch nach demjenigen, welcher sagt, die Hebe sei in der Jetztzeit nur rabbanitisch [zu entrichten], ist es die Teighebe nach der Tora, denn während der sieben [Jahre] der Eroberung und der sieben [Jahre] der Aufteilungwar en sie zur [Entrichtung der] Teighebe verpflichtet, nicht aber der Hebe.
11Da sprach ich zu ihnen: Im Gegenteil, auch nach demjenigen, welcher sagt, die Hebe sei in der Jetztzeit nach der Tora [zu entrichten], ist es die Teighebe nur rabbanitisch, denn es wird gelehrt: Hießees: wennihr kommt, so könnte man verstehen, sobald zwei oder drei Kundschafterhineingekommen sind, daher heißt es:wenn ihr gekommen seid, ich spreche vom Kommen eurer Gesamtheit und nicht vom Kommen eines Teiles. Beim Einzüge unter E͑zra
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.