Ketubbot — Blatt 26a

1Wenn er es harmlosberichtet. So erzählte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Einst erzählte jemand harmlos: ich erinnere mich, als ich noch ein Kind war und auf der Schulter meines Vaters ritt, holte man mich aus der Schule, zog mir das Hemd ab und ließ mich untertauchen, um abends Hebezu essen.

2R. Ḥija fügte noch folgendes hinzu: meine Genossen sonderten sich von mir ab und nannten mich Joḥanan Kuchenesser. Auf Grund seiner Erzählung erhob ihn Rabbi in den Priesterstand.

3Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Wie die Hebe als Präsumtion der [Zugehörigkeit zur] Priesterschaft gilt, ebenso gilt der erste Zehntals Präsumtion der [Zugehörigkeit zur] Priesterschaft, der Anteil durch das Gericht gilt nicht als Präsumtion. —

4Der erste Zehnt gehört ja dem Leviten!? — Nach R. Elea͑zar b. A͑zarja, denn es wird gelehrt: Die Hebe dem Priester, der erste Zehnt dem Leviten — so R. A͑qiba; R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, der erste Zehnt auch dem Priester. — Allerdings sagt R. Elea͑zar b. A͑zarja: auch dem Priester, sagt er etwa: nur dem Priester und nicht dem Leviten!? —

5Freilich, nachdem E͑zra [die Leviten] gemaßregelthat. — Es kann ja vorgekommen sein, daß jemandihm gegeben hat!? R. Ḥisda erwiderte: Dies gilt von einem, dessen Vater als Priester bekannt ist, über den aber ein Gerücht geht, er sei der Sohn einer Geschiedenenoder einer Ḥaluça, und man ihm in der Tenne den Zehnten verabreicht hat.

6Levite kann er nicht sein, denn er ist es janicht, und wenn man annehmen wollte, er sei der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça, so würde man nach demjenigen, welcher sagt, der erste Zehnt sei Gemeinen verboten, ihn ihm entschieden nicht gegeben haben, aber auch nach demjenigen, welcher sagt, der erste Zehnt sei Gemeinen erlaubt, gilt dies nur vom Genusse, als Anteil aber dürfte man ihn ihm nicht geben. —

7«Der Anteil durch das Gericht gilt nicht als Präsumtion.» Wenn er sogar bei Gericht nicht als Präsumtion gilt, wo sollte er sonst als Präsumtion gelten!? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand den Nachlaß seines Vaters mit seinen Brüdern durch das Gericht geteilt hat, so gilt [sein Anteil] an der Hebe nicht als Präsumtion. —

8Selbstverständlich!? — Man könnte schließen, wie jene sie zum Essen [erhalten haben], ebenso dieser zum Essen, so lehrt er uns, jene zum Essen, dieser zum Verkaufe.

9R. JEHUDA SAGTE: AUF DIE AUSSAGE EINES ZEUGEN HIN ERHEBE MAN NICHT IN DEN PRIESTERSTAND &C. R. Šimo͑n b. Gamliélsagt ja dasselbe, was R. Elea͑zar!? Wolltest du sagen, sie streiten über die Anfechtung an sich, R. Elea͑zar sei der Ansicht, eine Anfechtung könne durch einen erfolgen, und R. Šimo͑n b. Gamliél sei der Ansicht, eine Anfechtung könne nur durch zwei erfolgen, so sagte ja R. Joḥanan, alle stimmen überein, eine Anfechtung könne nur durch mindestens zwei erfolgen. —

10Vielmehr, dies gilt von einem, dessen Vater als Priester bekannt ist, über den aber ein Gerücht ausgegangen war, er sei der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça, infolgedessen man ihnausstieß, worauf ein einzelner Zeuge gekommen war und bekundet hat, er wisse von ihm, daß er [unbemakelter] Priester sei,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.