Ketubbot — Blatt 27b
1sie habe keine Veranlassungzu lügen, oder sagen wir es nicht. —
2Hierbei sollte es nicht anders sein als im folgenden Falle. Einst vermietete jemand seinem Nächsten einen Esel und sprach zu ihm: Geh nicht den Weg am Strome Peqod, wo Wasser vorhanden ist, sondern geh den Weg von Naraš, wo kein Wasser vorhanden ist. Er aber ging den Weg am Strome Peqod, und der Esel verendete.
3Als er hierauf vor Raba kam, sagte er: Ich ging zwar den Weg am Strome Peqod, aber da war kein Wasser vorhanden. Da entschied Raba: Er hat keine Ursache zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er sagen, er sei den Weg von Naras gegangen. Abajje sprach zu ihm: Wo Zeugen vorhandensind, sagen wir nicht, er habe keine Veranlassung zu lügen. —
4Es ist nicht gleich; da waren Zeugen, daß entschieden Wasser vorhanden war, aber ist es denn hierbei entschieden, daß sie verunreinigt worden ist!? Es ist nichts weiter als eine Befürchtung, und wo nur eine Befürchtung vorliegt, sagen wir dies.
5HABEN SIE ZEUGEN, SELBST EINEN SKLAVEN ODER EINE SKLAVIN, SO SIND SIE GLAUBHAFT. Demnach ist auch ihre eigene Sklavin glaubhaft, und dem widersprechend wird gelehrt, daß sie mit ihmnicht allein sein dürfe, sondern nur vor Zeugen,
6selbst einem Sklaven oder einer Sklavin, ausgenommen ihre eigene Sklavin, weil sie mit ihr vertraut ist!? R. Papi erwiderte: Bei einer Gefangenen haben sie erleichtert.
7R. Papa erwiderte: Das eine gilt von ihrer Sklavin, das andere von seiner Sklavin. —
8Ist denn ihre Sklavin nicht glaubhaft, er lehrt ja, niemand könne über sich selbst bekunden; demnach ist ihre Sklavin glaubhaft!? — Ihre Sklavin gleicht ihr selbst.
9R. Aši erwiderte: Beide sprechen von ihrer Sklavin, und diese sieht und schweigt. Da, wo das Schweigen sie erlaubtmacht, ist sie nicht glaubhaft, hierbei aber, wo das Schweigen sie verbotenmacht, ist sie glaubhaft. —
10Auch hierbei kann sie ja kommen und lügen!? — Zweierlei tut sie nicht.
11Wie im folgenden Falle. Zu Mari b. Isaq, manche sagen, Ḥana b. Isaq, kam ein Bruder aus Ḥozäa und verlangte einen Anteil von den Gütern ihres Vaters; er aber erwiderte ihm: Ich kenne dich nicht. Als dieser hierauf vor R. Ḥisda kam, sprach er zu ihm: Er hat recht; so heißt es:Joseph erkannte seine Brüder, sie aber erkannten ihn nicht; dies lehrt, daß er ohne Bart fortgegangen war und mit einem Barte zurückkam.
12Alsdann sprach er zu ihm: Geh, bringe Zeugen, daß du sein Bruder bist. Dieser erwiderte: Ich habe Zeugen, sie fürchten sich aber vor ihm, da er ein mächtiger Mann ist. Hierauf sprach er zu jenem: Geh, bringe du die Zeugen, daß er nicht dein Bruder ist. Jener entgegnete: Ist dies das Recht, wer etwas von einem fordert, hat ja den Beweis anzutreten!? Dieser erwiderte: So urteile ich für dich und jeden anderen Mächtigen deinesgleichen. Sie können ja kommen und lügen!? Zweierlei tun sie also nicht.
13Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten. Bei dieser Zeugenaussage sind ein Mann, ein Weib, ein Knabe, ein Mädchen, ihr Vater, ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester [zulässig], nicht aber ihr Sohn, ihre Tochter, ihr Sklave und ihre Sklavin. Dagegen aber lehrt ein Anderes, jeder sei glaubhaft, für sie Zeugnis abzulegen, nur nicht sie selbst.
14Nach R. Papi und R. Aši streiten hierüber entschiedenTannaím, aber streiten hierüber Tannaím auch nach R. Papa? —
15R. Papa kann dir erwidern, die andere Lehre spreche von dem Falle, wenn sie es harmloserzählt.
16So sagte R. Dimi als er kam, R. Ḥana aus Karthagene habe einen Fall erzählt, der vor R. Jehošua͑ b. Levi kam, und wie manche sagen, habe R. Jehošua͑ b. Levi einen Fall erzählt, der vor Rabbi kam: Einst erzählte jemand harmlos, daß er und seine Mutter unter Nichtjuden gefangen waren, und er, wenn er Wasser schöpfen ging, an seine Mutter dachte, und wenn er Holz sammeln ging, an seine Mutter dachte. Auf Grund seiner Erzählungließ sie Rabbi einen Priester heiraten.
17R. ZEKHARJA B. HAQAÇABSPRACH: BEI DIESEM TEMPEL, SEIT DEM EINTRITTE DER NICHTJUDEN IN JERUŠALEM BIS ZU IHREM ABZUGE WICH IHRE HAND NICHT AUS MEINER. SIE ERWIDERTEN IHM: NIEMAND KANN FÜR SICH SELBST ZEUGNIS ABLEGEN.
18GEMARA. Es wird gelehrt: Trotzdem wies er ihr eine Wohnung in seinem Hofe an; wenn sie ausging, ging sie an der Spitzeihrer Kinder, und wenn sie zurückkam, ging sie hinterihren Kindern.
19Abajje fragte: Darf man somit seiner Geschiedenenverfahren: nur da, weil sie bei einer Gefangenen erleichtert haben, nicht aber hierbei, oder ist nicht zu unterscheiden? —
20Komm und höre: Wenn jemand sich von seiner Frau scheiden ließ, so darf sie sich nicht in seiner Nachbarschaft verheiraten;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.