Ketubbot — Blatt 29a
1IN FOLGENDEN FÄLLEN IST DIE FÜR MÄDCHEN FESTGESETZTE GELDBUSSE ZU ZAHLEN: WENN JEMAND EINEM HURENKINDE, EINER NETHINA, EINER SAMARITANERIN BEIGEWOHNT HAT, ODER EINER PROSELYTIN, EINER GEFANGENEN ODER EINER SKLAVIN, DIE UNTER DREI JAHREN UND EINEM TAGE AUSGELÖST, BEKEHRT ODER FREIGELASSEN WORDEN IST.
2WER SEINER SCHWESTER, DER SCHWESTER SEINES VATERS, DER SCHWESTER SEINER MUTTER, DER SCHWESTER SEINER FRAU, DER SCHWESTER SEINES BRUDERS, DER SCHWESTER DES BRUDERS SEINES VATERS ODER EINER MENSTRUIERENDEN BEIGEWOHNT HAT, MUSS DIE GELDBUSSE ZAHLEN, DENN DARAUF IST, WENN ES AUCH MIT DER AUSROTTUNG BELEGT IST, DIE TODESSTRAFE DURCH DAS GERICHT NICHT GESETZT.
3GEMARA. Nur diese bemakelten Mädchen erhalten die Geldbuße, unbemakelte aber nicht!? — Er meint es wie folgt: in folgenden Fällen erhalten die bemakelten die für Mädchen festgesetzte Geldbuße: wenn jemand einem Hurenkinde, einer Nethina, einer Samaritanerin beigewohnt hat. —
4Nur im Mädchenalter und nicht eine Minderjährige; wer lehrte dies?
5R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Es ist R. Meír, denn es wird gelehrt: Bei einer Minderjährigen vom Alter eines Tages bis zur Zeit, wo sie zwei Haare bekommt, findet der Verkauf statt, aber keine Geldbuße; von der Zeit, wo sie zwei Haare bekommt, bis zur Mannbarkeit findet die Geldbuße statt, aber kein Verkauf — so R. Meír. R. Meír sagte nämlich, wenn Verkauf, keine Geldbuße, und wenn Geldbuße, kein Verkauf.
6Die Weisen aber sagen, bei einer Minderjährigen von drei Jahren und einem Tage bis zur Mannbarkeit gebe es Geldbuße. — Nur Geldbuße und nicht Verkauf!? — Lies:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.