Ketubbot — Blatt 30b

1Vielmehr, das Gesetz von den vier Todesstrafarten ist nicht auf gehobenworden. Wer sich die Steinigung zuschulden kommen ließ, fällt entweder von einem Dache herab oder ein wildes Tier zertritt ihn; wer sich die Verbrennung zuschulden kommen ließ, kommt entweder in eine Feuersbrunst oder eine Schlange beißt ihn; wer sich die Enthauptung zuschulden kommen ließ, wird entweder der Regierung ausgeliefert oder Räuber überfallen ihn; wer sich die Erdrosselung zuschulden kommen ließ, ertrinkt entweder in einem Flusse oder stirbt an der Bräune. — Man wende es vielmehr um: Löwen und Diebe sind eine himmlische Fügung, Kälte und Hitze sind durch Menschen [abzuwenden].

2Raba erwiderte: Der Grund des R. Neḥunja b. Haqana ist aus folgendem zu entnehmen:wenn das Volk des Landes seine Augen von dem Manne abwendet, der von seinem Samen dem Molekh gibt &c. so werde ich mein Antlitz gegen diesen Mann und gegen sein Geschlecht kehren und ihn ausrotten. Die Tora sagt damit: meine Ausrottungsstrafe gleicht eurer Todesstrafe; wie eure Todesstrafe von der Ersatzleistung befreit, ebenso befreit meine Ausrottungsstrafe von der Ersatzleistung. —

3Welchen Unterschied gibt es zwischen Raba und Abajje? — Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn ein Gemeiner Hebe gegessenhat; nach Abajjeist er [von der Ersatzleistung] frei und nach Rabaist er dazu verpflichtet. —

4Ist er denn nach Abajje frei, R. Ḥisda sagte ja, R. Neḥunja b. Haqana pflichte bei, daß, wenn jemand seinem Nächsten Talggestohlen und ihn gegessen hat, er [zur Ersatzleistung] verpflichtet sei, weil er wegen des Diebstahls schuldig war, noch bevor er zum Talgverbotekam. Hierbei hat er ihn sich beim Hochheben angeeignet und sich erst nach dem Essen der Todesstrafe schuldig gemacht, ebenso hat er [die Hebe] beim Hochheben sich angeeignet und sich erst nach dem Essen der Todesstrafe schuldig gemacht!? — Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand ihm [Hebe] in den Mund gesteckthat. —

5Aber immerhin hat er sie sich bereits beim Kauen angeeignet und erst nach dem Herunterschlucken sich der Todesstrafe schuldig gemacht!? — Wenn jemand sie ihm in den Schlund gesteckt hat. — In welchem Falle: konnte er sie von sich geben, so sollte er dies, und konnte er sie nicht von sich geben, wieso ist er strafbar!? — In dem Falle, wenn er sie durch Anstrengung von sich gebenkönnte.

6R. Papa erklärte: Wenn jemand ihm Flüssigkeiten von Hebe in den Mund gegossen hat. R. Aši erklärte: Wenn ein Gemeiner seine eigene Hebe gegessen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.