Ketubbot — Blatt 31a
1und dabei Seidenstoffe eines anderen zerrissen hat.
2Der Text. R. Ḥisda sagte: R. Neḥunja b. Haqana pflichtet bei, daß, wenn jemand seinem Nächsten Talg gestohlen und ihn gegessen hat, er [zur Ersatzleistung] verpflichtet sei, weil er wegen des Diebstahls schuldig war, noch bevor er zum Talgverbote kam. Es wäre anzunehmen, daß er gegen R. Abin streitet. R. Abin sagte, daß, wenn jemand einen Pfeil vier Ellen geworfenund dieser im Fluge Seidenstoffe zerrissen hat, er frei sei, weil die Fortnahme zum Zwecke des Niederlegenserfolgt; ebenso ist auch hierbei das Hochheben zum Zwecke des Essens erfolgt. —
3Es ist nicht gleich; da ist das Niederlegen ohne Fortnahme nicht möglich, hierbei aber ist das Essen ohne Hochheben wohl möglich, denn er kann sich niederbücken und essen. Oder auch, da kann er, wenn er es will, [den Pfeil] nicht mehr zurückziehen, hierbei aber kann er zurücktreten. —
4Welchen Unterschied gibt es zwischen der einen Begründung und der anderen Begründung? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wenn jemand ein Messer über die Straße trägtund im Tragen Seidenstoffe zerreißt; die Begründung, das Niederlegen sei ohne Fortnahme nicht möglich, gilt auch hierbei, denn das Niederlegen ist ohne Fortnahme nicht möglich, die Begründung, er könne nicht mehr zurücktreten, gilt hierbei nicht, denn er kann zurücktreten.
5Der Text. R. Abin sagte: Wenn jemand einen Pfeil vier Ellen geworfen und dieser im Fluge Seidenstoffe zerrissen hat, so ist er frei, denn die Fortnahme erfolgte zum Zwecke des Niederlegens. R. Bebaj b. Abajje wandte ein: Wer am Šabbath einen Geldbeutel gestohlen hat, ist [ersatz]pflichtig, denn bevor er noch zum mit der Steinigung belegten Verbote kam, war er bereits wegen des Diebstahlsschuldig; wenn er ihn aber allmählich herangezerrt hat, so ist er [ersatz]frei, weil die Šabbathentweihung und der Diebstahl gleichzeitigerfolgt sind.
6Weshalb denn, auch hierbei sollte man sagen, das Hochheben erfolge zum Zwecke des Hinausbringens!? — Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn hochgehoben hat, um ihn zu verwahren, und sich überlegt und ihn hinausgebracht hat. —
7Ist er denn in einem solchen Falle strafbar, R. Šimo͑n sagte ja im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans, daß, wenn jemand [am Šabbath] Sachen von Winkel zu Winkel trägt, sich aber überlegt und siehinausträgt, er frei sei, weil ursprünglich die Fortnahme nicht dazu erfolgt war!? —
8Sage nicht: um ihn zu verwahren, sondern: um ihn hinauszubringen, nur wird hier von dem Falle gesprochen, wenn er stehen blieb. —
9Zu welchem Zwecke blieb er stehen: wenn zur Schulterung, so ist dies ja das gewöhnliche [Tragen]!? — Vielmehr, wenn er stehen blieb, um auszuruhen. — Wozu lehrt er, wenn er demnach frei ist, falls er zur Schulterung stehen blieb,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.