Ketubbot — Blatt 31b

1daß er, wenn er ihn allmählich herangezerrt hat, frei sei, sollte er doch den Unterschied beim selben Falle machen: dies nur, wenn er um auszuruhen stehen blieb, wenn aber zur Schulterung, so ist er frei!? —

2Vielmehr, hier ist Ben A͑zaj vertreten, welcher sagt, das Gehen gleiche dem Stehenbleiben. — Sollte er doch, wenn er demnach frei ist, falls er ihn geworfen hat, den Unterschied beim selben Falle machen: dies nur, wenn er gegangen ist, wenn er ihn aber geworfen hat, ist er frei!? —

3Der Fall vom Heranzerren ist nötig; man könnte glauben, dies gelte nicht als Hinausbringen, so lehrt er uns. —

4Von welchem [Beutel spricht er]: bei einem großen ist dies ja die gewöhnliche Art und bei einem kleinen ist dies ja ganz ungewöhnlich!? — Vielmehr, von einem mittelgroßen. —

5Wo soll er ihn hinausgebracht haben: wenn nach öffentlichem Gebiete, so liegt ja nur das den Šabbath betreffende Verbot und nicht das den Diebstahlbetreffende Verbot vor, und wenn nach Privatgebiet, so liegt ja nur das den Diebstahl betreffende Verbot und nicht das den Šabbath betreffende Verbotvor!? — In dem Falle, wenn er ihn nach dem Straßenrande gebracht hat. —

6Nach wessen Ansicht: nach R. Elie͑zer, welcher sagt, der Straßenrand gelte als öffentliches Gebiet, liegt ja nur das den Šabbath betreffende Verbot und nicht das den Diebstahl betreffende Verbot vor, und nach den Rabbanan, welche sagen, der Straßenrand gelte nicht als öffentliches Gebiet, liegt ja nur das den Diebstahl betreffende Verbot und nicht das den Šabbath betreffende Verbot vor!? —

7Tatsächlich nach R. Elie͑zer, und nur hinsichtlich der Strafbarkeit wegen der Šabbath[entweihung] sagt R. Elie͑zer, der Straßenrand gelte als öffentliches Gebiet, weil zuweilen das Publikum auf diesen gedrängt wird, nicht aber hinsichtlich der Aneignung, weil das Publikum sich da nicht aufhält.

8R. Aši erklärte: Wenn er die [andere] Hand unterhalb drei [Handbreiten]gehalten und ihn aufgenommen hat. Dies nach Raba, denn Raba sagte, die Hand eines Menschen gelte für ihn wie vier zu vier [Handbreiten]. So lehrte es R. Aḥa,

9Rabina aber lehrte: Tatsächlich, wenn er ihn auf öffentliches Gebiet hinausgebracht hat, denn eine Aneignungkann auch auf öffentlichem Gebiete erfolgen. Sie streiten über eine Deduktion der folgenden Mišna: Wenn er esherangezogen hat, und es im Gebiete des Eigentümers verendet ist, so ist erfrei; wenn er es aber hochgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers gebracht hat, und es verendet ist, so ist er schuldig.

10Rabina deduziert aus dem Anfangssatze und R. Aḥa deduziert aus dem Schlußsatze. Rabina deduziert aus dem Anfangssatze: wenn er es herangezogen hat, und es auf dem Gebiete des Eigentümers verendet ist, so ist er frei; nur wenn es auf dem Gebiete des Eigentümers verendet ist, wenn er es aber aus dem Gebiete des Eigentümers gebrachthat, und es dann verendet ist, ist er schuldig. R. Aḥa aber deduziert aus dem Schlußsatze: wenn er es aber hochgehoben oder [aus dem Gebiete des Eigentümers] gebracht hat; das Herausbringen muß dem Hochheben gleichen, wie es durch das Hochheben in seinen Besitz gekommen ist, ebenso hinausgebracht, wenn er es in seinen Besitzgebracht hat. —

11Gegen R. Aḥa ist ja ein Einwand aus dem Anfangsatze und ebenso gegen Rabina ein Einwand aus dem Schlußsatze zu erheben!? — Gegen R. Aḥa ist kein Einwand aus dem Anfangsatze zu erheben, denn solange es nicht in sein Gebiet gekommen ist, heißt es: im Gebiete des Eigentümers. Gegen Rabina ist kein Einwand aus dem Schlußsatze zu erheben, denn wir sagen nicht, das Herausbringen müsse dem Hochheben gleichen.

12WER SEINER SCHWESTER, DER SCHWESTER SEINES VATERS &C. BEIGEWOHNT HAT. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Folgende sind zu geißeln: wer seiner Schwester, der Schwester seines Vaters, der Schwester seiner Mutter, der Schwester seiner Frau, der Frau seines Bruders, der Frau des Bruders seines Vaters oder einer Menstruierenden beigewohnt hat.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.