Ketubbot — Blatt 32b

1Vielmehr U͑la entnimmt es aus [dem Worte] um. Hierbei heißt es:um des Schwächens wegen, und dort heißt es:Auge um Auge; wie dort die Geldzahlung und nicht die Geißelung verhängt wird, ebenso ist überall, wo Geldzahlung und Geißelung zusammentreffen, die Geldzahlung und nicht die Geißelung zu verhängen.

2R. Joḥanan erwiderte: Du kannst sieauch auf eine Schwester im Mädchenalter beziehen, nur gilt das eine von dem Falle, wenn man ihn gewarnthat, und das andere von dem Falle, wenn man ihn nicht gewarnt hat. –

3Demnach ist R. Joḥanan der Ansicht, wenn Geldzahlung und Geißelung zusammentreffen und man ihn gewarnt hat, sei die Geißelung und nicht die Geldzahlung zu verhängen; woher entnimmt dies R. Joḥanan? – Die Schrift sagt:entsprechend seinem Frevel, du kannst ihn nur wegen eines Frevels verurteilen, nicht aber kannst du ihn wegen zweier Frevel verurteilen, und darauf folgt:vierzig Schläge gebe man ihm. –

4Bei der Verletzung seines Nächsten treffen ja Geldzahlung und Geißelung zusammen, und verhängt wird die Geldzahlung und nicht die Geißelung!? Wolltest du erwidern, dies nur, wenn man ihn nicht gewarnt hat, wenn man ihn aber gewarnt hat, sei die Geißelung und nicht die Geldzahlung zu verhängen, so sagte ja R. Ami im Namen R. Joḥanans, daß, wenn jemand einem einen Schlag versetzt hat, der keine Peruṭawert ist, er zu geißeln sei. In welchem Falle: hat man ihn nicht gewarnt, wieso ist er zu geißeln, doch wohl, wenn man ihn gewarnt hat, und nur in dem Falle, wenn er keine Peruṭa wertist, wenn er aber eine Peruṭa wert ist, ist die Geldzahlung und nicht die Geißelung zu verhängen!? –

5Wie R. Ilea͑͑ erklärt hat, die Tora habe bei den überführten Falschzeugen die Geldzahlung ausdrücklich hervorgehoben, ebenso hat die Tora bei der Verletzung seines Nächsten die Geldzahlung ausdrücklich hervorgehoben. – Worauf bezieht sich die Erklärung R. Ilea͑͑s? – Auf das folgende: Wenn sie bekundet haben, N. schulde seinem Nächsten zweihundert Zuz, und als Falschzeugen überführt worden sind, so sind sie zu geißeln und haben [den Geldbetrag]zu zahlen, denn nicht das Delikt, das ihnen die Geißelung zuzieht, zieht ihnen die Zahlungzu – so R. Meír; die Weisen sagen, wer zahlen muß, sei nicht zu geißeln.

6Man sollte doch sagen, wer gegeißelt wird, habe nichts zu zahlen!? Hierauf erwiderte R. Ilea͑: Die Tora hat bei den überführten Falschzeugen die Geldzahlung ausdrücklich hervorgehoben. – Wo hat die Tora dies hervorgehoben!? – Merke, es heißt ja bereits :ihr sollt an ihm das tun, was er seinem Bruder zuzufügen gedacht hat, wozu heißt es weiterHand um Hand? Etwas, das von Hand zu Hand geht, nämlich Geld. –

7Ebenso bei der Verletzung seines Nächsten. Merke, es heißt ja bereits :wie er getan, so werde ihm getan, wozu heißt es weiter:so werde ihm gegeben? Etwas, das gegeben wird, nämlich Geld. –

8Weshalb erklärt R. Joḥanan nicht wie U͑la? – Demnachwird aufgehoben [das Verbot:]die Scham deiner Schwester &c. sollst du nicht entblößen. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.