Ketubbot — Blatt 33a

1Ebenso wird ja bei der Verletzung seines Nächsten aufgehoben [das Verbot:]er soll nicht hinzufügen, daß er nicht hinzufüge; und desgleichen wird bei den überführten Falschzeugen aufgehoben [das Gesetz :]wenn der Schuldige Geißelung verdient!? Vielmehr [ist zu erwidern], bei den überführten Falschzeugen wird es bei [der Bekundung], jemandsei der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça, aufrecht erhalten; desgleichen bei der Verletzung seines Nächsten, wenn er ihn! einen Schlag versetzt hat, der keine Peruṭawert ist.

2Ebenso wird es bei einer Schwester aufrecht erhalten, wenn sie mannbarist!? – R. Joḥanan verwendet [die Worte:] umdes Schwachem wegen, für eine Lehre Abajjes, denn Abajje sagte: Die Schrift sagt: um des Schwachem wegen; dies des Schwächens wegen, demnach kommen noch Beschämungsgeld und Minderungsgeld hinzu. –

3Und U͑la!? – Dies entnimmt er aus einer Lehre Rabas, denn Raba sagte: Die Schrift sagt :so gehe der Mann, der bei ihr gelegen hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberstücke; die fünfzig für den Genuß des Liegens, demnach kommen noch Beschämungsgeld und Minderungsgeld hinzu.

4R. Elie͑zersagte : Bei den überführten Falschzeugen ist die Geldzahlung und nicht die Geißelung deshalb zu verhängen, weil sie nicht gewarnt werdenkönnen. Raba sagte: So ist es; wann sollte man sie warnen: warnt man sie vorher, so können sie sagen, sie hätten es vergessen, warnt man sie bei [der Aussage], so würden siesich zurückziehen und die Aussage verweigern, und warnt man sie nachher, so ist es ja bereits geschehen.

5Abajje wandte ein: Man kann sie ja unmittelbar daraufwarnen!? R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, wandte ein: Man kann sie ja vorher warnen und danndurch Zeichen andeuten!?

6Später sagte Abajje: Was ich gesagt habe, ist nichts; wenn man sagen wollte, die überführten Falschzeugen benötigen der Warnung, und wenn man sie nicht gewarnt hat, töteman sie nicht, – ist es denn möglich, daß sie, die ohne Warnung tötenwollten, der Warnung benötigen, es heißt ja:ihr sollt ihm tun, was er seinem Bruder zuzufügen gedacht hat, und dies würde nicht erfolgen!?

7R. Sama, Sohn des R. Jirmeja, wandte ein: Demnach sollte doch bei der Bekundung, jemandsei der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça, die Warnung erforderlich sein, da dieser Fall in [den Worten] was er gedacht hat nicht einbegriffen ist!? – Die Schrift sagt:einerlei Recht gelte für euch, das Recht soll für euch alle gleichmäßig sein.

8R. Šiša, Sohn des R. Idi, sagte : Daß bei der Verletzung seines Nächsten die Geldzahlung und nicht die Geißelung zu verhängen ist, geht aus folgendem hervor:Wenn Männer mit einander streiten und eine schwangere Frau treffen und ihr die Kinder abgehen. Hierzu sagte R. Elea͑zar, die Schrift spreche von einem Streite [in der Absicht] zu töten, denn es heißt :wenn ein Unfall erfolgt, so gib Lebenum Leben.

9In welchem Falle: hat man ihn nicht gewarnt, wieso ist er hinzurichten, doch wohl, wenn man ihn gewarnt hat, und die eine schwere Strafe betreffende Warnung gilt auch für eine leichte, und der Allbarmherzige sagt :wenn kein Unfall erfolgt, so ist er um Geld zu bestrafen.

10R. Aši wandte ein: Woher, daß die eine schwere Strafe betreffende Warnung auch für eine leichte gilt, vielleicht nicht!? Und woher ferner, wenn du sagst, sie gelte wohl, daß die Todesstrafe schwerer ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.