Ketubbot — Blatt 33b
1vielleicht ist die Geißelung schwerer, denn Rabh sagte, hätte man Ḥananja, Mišaél und A͑zarjageschlagen, würden sie das Götzenbild angebetet haben!? R. Sama, Sohn des R. Ithaj, manche sagen, R. Sama, Sohn des R. Aši, sprach zu R. Aši: Unterscheidest du denn nicht zwischen einer begrenzten Geißelung und einer unbegrenzten!?
2R. Ja͑qob aus Nehar Peqod wandte ein: Allerdings nach den Rabbanan, welchesagen, [das Wort] Leben sei wörtlichzu verstehen, wie ist es aber nach Rabbi zu erklären, welcher sagt, darunter sei ein Geldersatzzu verstehen!?
3Vielmehr, erklärte R. Ja͑qob aus Nehar Peqod im Namen Rabinas, ist dies aus folgendem zu entnehmen:Wenn er wieder aufsteht und im Freien auf seinen Stock gestützt umhergeht, so soll der Schläger frei ausgehen; könnte es dir denn in den Sinn kommen, daß, wenn jener auf der Straße umhergeht, dieser hingerichtet wird? Vielmehr lehrt dies, daß man ihn einsperre; stirbt jener, so ist er hinzurichten, wenn aber nicht, so hat er Versäumnis und Kurkosten zu zahlen.
4In welchem Falle: hat man ihn nicht gewarnt, wieso ist er hinzurichten, doch wohl, wenn man ihn gewarnt hat, und die eine schwere Strafe betreffende Warnung gilt auch für eine leichtere, und der Allbarmherzige sagt:sein Versäumnis soll er erstatten und heilen soll er ihn lassen.
5R. Aši wandte ein: Woher, daß die eine schwere Strafe betreffende Warnung auch für eine leichte gilt, vielleicht nicht!? Und woher ferner, wenn du sagst, sie gelte wohl, daß die Todesstrafe schwerer ist, vielleicht ist die Geißelung schwerer, denn Rabh sagte, hätte man Ḥananja, Mišaél und A͑zarja geschlagen, würden sie das Götzenbild angebetet haben!?
6R. Sama, Sohn des R. Ithaj, manche sagen, R. Sama, Sohn des R. Aši, sprach zu R. Aši: Unterscheidest du denn nicht zwischen einer begrenzten Geißelung und einer unbegrenzten!?
7R. Mari wandte ein: Woher, daß hier von der Vorsätzlichkeit [gesprochen wird], und er frei von der Todesstrafe ist, vielleicht von der Unvorsätzlichkeit, und er ist von der Verbannungfrei!? – Ein Einwand.
8Reš Laqiš erklärte: Hierist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, Geißelung und Geldzahlung können gleichzeitig verhängt werden. – Wenn die des R. Meír, so sollte es auch von einer Tochtergelten!? –
9Wolltest du erwidern, nach R. Meír können nur Geißelung und Geldzahlung gleichzeitig verhängt werden, nicht aber Todesstrafe und Geldzahlung, so wird ja gelehrt, daß, wenn jemand [ein Vieh] gestohlen und es am Šabbath geschlachtethat, gestohlen und es für den Götzendienst geschlachtethat, oder einen zu steinigenden Ochsengestohlen und ihn geschlachtet hat, er, wie R. Meír sagt, das Vier- oder Fünffachebezahlen müsse, und nach den Weisen davon frei sei!? –
10Hierzu wurde ja gelehrt: R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans, ebenso R. Jirmeja im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš, und ebenso R. Abin und R. Ilea͑ und das ganze Kollegium im Namen R. Joḥanans: wenn er es durch einen anderen schlachten ließ. –
11Sollte denn, wenn jener die Sünde begeht, dieser strafbar sein!? Raba erwiderte: Der Allbarmherzige sagt:und es schlachtet oder verkauft, wie der Verkauf mit Beteiligung eines anderen erfolgt, ebenso das Schlachten mit Beteiligung eines anderen.
12In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt, das oder schließe einen Vertreter ein. In der Schule Ḥizqijas wurde gelehrt, das stattschließe einen Vertreter ein.
13Mar Zuṭra wandte ein: Ist denn der Fall möglich, daß jemand, wenn er selber die Handlung begeht, nicht schuldig ist, und wenn sein Vertreter sie begeht, schuldig ist !? – Wenn er selber, nicht weil er nicht schuldig ist, sondern weil er mit der schwereren Strafe belegtwird. –
14Weshalb ist er, wenn er es durch einen anderen schlachten ließ, nach den Weisen frei? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.