Ketubbot — Blatt 34a
1Unter Weisen ist R. Šimo͑n zu verstehen, welcher sagt, die unwirksame Schlachtunggelte nicht als Schlachtung. – Allerdings [die Schlachtung] für den Götzendienst und des zu steinigenden Rindes, die Schlachtung am Šabbath aber ist ja eine wirksame Schlachtung, denn es wird gelehrt, daß, wenn jemand am Šabbath oder am Versöhnungstage geschlachtet hat, die Schlachtung, obgleich er das Leben verwirkt hat, gültig seil? –
2Er ist der Ansicht R. Joḥanan des Schusters, denn es wird gelehrt: Wenn jemand versehentlich am Šabbath gekocht hat, so darf er esessen, wenn aber vorsätzlich, so darf er es nicht essen – so R. Meír. R. Jehuda sagt, wenn versehentlich, dürfe er es nach dem Šabbath essen, wenn vorsätzlich, dürfe er es niemals essen; R. Joḥanan der Schuster sagt, wenn versehentlich, dürfen andere es nach dem Šabbath essen, er selber aber nicht, wenn vorsätzlich, dürfe man es niemals essen, weder er selber noch andere. –
3Was ist der Grund R. Joḥanan des Schusters? – Wie R. Ḥija an der Pforte des Fürsten vorgetragen hat :Beobachtet den Šabbath, denn er soll euch heilig sein; wie das Heilige [zum Essen] verboten ist, ebenso ist das am Šabbath Zubereitete verboten. – Demnach sollte, wie das Heilige sogar zur Nutznießung verboten ist, auch das am Šabbath Zubereitete zur Nutznießung verboten sein!? – Es heißt euch, es gehört euch.
4Man könnte glauben, auch wennversehentlich, so heißt es:wer ihn entweiht, soll sterben; ich habe es dir nur von der Vorsätzlichkeit gesagt, nicht aber von der Unvorsätzlichkeit.
5Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina, einer sagt, das am Šabbath Zubereitete sei [verboten] nach der Tora, und einer sagt, nur rabbanitisch. Einer sagt, nach der Tora, wie wir bereits erklärt haben ; und einer sagt, nur rabbanitisch, denn die Schrift sagt: er soll heilig sein, er ist heilig, nicht aber ist das an ihm Zubereitete heilig. –
6Weshalb ist ernach demjenigen, welcher sagt, nur rabbanitisch, nach den Rabbananfrei!? – Die Befreiung der Rabbanan bezieht sich auf die übrigen Fälle. –
7Beim Schlachten für den Götzendienst macht er es ja, sobald er etwasanschlachtet, verboten, somit erfolgt ja die weitere Schlachtungnicht an dem des Eigentümers!? Raba erwiderte: Wenn er sagt, er wolle den Götzendienst mit der Beendigung des Schlachtens begehen. –
8Beim zu steinigenden Ochsen schlachtet er janicht seines!? Rabba erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn [der Eigentümer] ihn einem Hüter übergeben und er im Besitze des Hüters den Schaden angerichtet hat und im Besitze des Hüters abgeurteilt worden ist, und der Dieb ihn aus dem Besitze des Hüters gestohlen hat.
9R. Meír ist der Ansicht R. Ja͑qobs und der Ansicht R. Šimo͑ns. Er ist der Ansicht R. Ja͑qobs, welcher sagt, wenn der Hüter ihn nach der Aburteilung dem Eigentümer zurückgegebenhat, sei die Rückgabegültig, und er ist der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, was Geld ersetzt, gelteals Geld.
10Rabba erklärte: Tatsächlich, wenn er selber es geschlachtet hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.