Ketubbot — Blatt 34b
1auch ist R. Meír der Ansicht, man könne Geißelung und Geldzahlung verhängen, nicht aber Todesstrafe und Geldzahlung, hierbei aber ist es anders, da die Tora mit den Bußgeldern ein Novum geschaffen hat; sie sind daher zu zahlen, auch wenn er hingerichtet wird. Rabba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabba sagte: Wenn jemand im Besitze eines gestohlenen Böckchens war und es am Šabbath geschlachtet hat, so ist er schuldig, denn er war wegen des Diebstahlsschuldig, noch bevor er zur Entweihung des Šabbaths kam; wenn er es aber am Šabbath gestohlen und geschlachtet hat, so ist er frei, denn ohne Diebstahlgibt es kein Schlachten und kein Verkaufen.
2Ferner sagte Rabba: Wenn jemand im Besitze eines gestohlenen Böckchens war und es am Einbruchsorte geschlachtet hat, so ist er schuldig, denn er war wegen des Diebstahlsschuldig, noch bevor er dem Gesetz über den Einbruch unterworfen war; wenn er es aber am Einbruchsorte gestohlen und geschlachtet hat, so ist er frei, denn ohne Diebstahlgibt es kein Schlachten und kein Verkaufen.
3Und beides ist nötig. Würde er es nur vom Šabbath gelehrt haben, so könnte man glauben, weil das Verbot ein dauerndesist, nicht aber gelte dies vom Einbruch, wobei die Preisgebung nur für diese Stundegilt. Und würde er es nur vom Einbruch gelehrt haben, so könnte man glauben, weil sein Einbruch als Warnunggilt, nicht aber gelte dies beim Šabbath, wobei eine Warnung erforderlich ist. Daher ist beides nötig.
4R. Papa sagte : Wenn jemand im Besitz einer gestohlenen Kuh war und sie am Šabbath geschlachtet hat, so ist er schuldig, denn er war wegen des Diebstahls schuldig, noch bevor er zur Entweihung des Šabbaths kam; wenn er aber im Besitze einer entliehenen Kuh war und sie am Šabbath geschlachtet hat, so ist erfrei. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Will uns etwa R. Papa lehren, daß diesauch von einer Kuh gilt !?
5Dieser erwiderte : R. Papa lehrt uns, daß dies auch von einer entliehenen gilt. Man könnte glauben, er sei, da R. Papa sagte, mit dem Ansichziehen sei er zur Fütterungverpflichtet, auch hierbei mit dem Entleihen für jeden Unfallhaftbar, so lehrt er uns.
6Raba sagte: Wenn ihr Vater ihnen eine entliehene Kuh hinterlassen hat, so dürfen sie sich ihrer die ganze Dauer der Entleihung bedienen; ist sie verendet, so sind sie für den Unfall nicht haftbar. Wenn sie sie, im Glauben, sie gehöre ihrem Vater, geschlachtet und verzehrt haben, so haben sie einen niedrigen Fleischpreis zu ersetzen. Hinterließ ihnen ihr Vater Sicherheit gewährendeGüter, so sind sie zum Ersatze verpflichtet.
7Manche beziehen dies auf den ersten Fallund manche beziehen dies auf den anderen Fall. Wer dies auf den ersten Fall bezieht, nach dem gilt dies um so mehr vom anderen Falle, und er streitetsomit gegen R. Papa; wer dies auf den anderen Fall bezieht, nach dem gilt dies nicht vom ersten Falle, übereinstimmend mit R. Papa.
8Allerdings erklärt R. Joḥanannicht wie Reš Laqiš, weil er [die Mišna] nach den Rabbanan erklären will, weshalb aber erklärt Reš Laqiš nicht wie R. Joḥanan? – Er kann dir erwidern : wenn er freiist, falls man ihn gewarnt hat, so ist er frei, auch wenn man ihn nicht gewarnthat.
9Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn als R. Dimi kam, sagte er: Wer sich einer mit der Todesstrafe oder Geißelung und noch etwasbelegten Handlung versehentlichschuldig macht, ist, wie R. Joḥanan sagt, schuldig, und wie Reš Laqiš sagt, frei. R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, denn man hat ihn nichtgewarnt; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn da er frei wäre, falls man ihn gewarnt hätte, so ist er frei, auch wenn man ihn nicht gewarnt hat.
10Reš Laqiš wandte gegen R. Joḥanan ein :Wenn kein Unfall erfolgt, so ist er um Geld zu bestrafen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.