Ketubbot — Blatt 35a
1Doch wohl ein tatsächlicher Unfall!? – Nein, [die Anwendung] des Gesetzesüber den Unfall. Manche lesen : R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: Wenn kein Unfall erfolgt, so ist er um Geld zu bestrafen. Doch wohl [die Anwendung] des Gesetzes über den Unfall!? – Nein, ein tatsächlicher Unfall.
2Raba sprach: Gibt es denn jemand, der der Ansicht ist, wer sich versehentlich einer mit der Todesstrafe belegten Handlung schuldig gemacht hat, seischuldig, in der Schule Ḥizqijas wurde ja gelehrt:Wer einen Menschen erschlägt, wer ein Vieh erschlägt;
3wie du beim Erschlagen eines Viehs zwischen Versehen und Vorsatz, zwischen Absicht und Absichtslosigkeit, zwischen Herunterschlagen und Heraufschlagennicht unterscheidest, ihn von der Geldentschädigung zu befreien, vielmehr verpflichte man ihn zur Geldentschädigung, ebenso ist beim Erschlagen eines Menschen zwischen Versehen und Vorsatz, zwischen Absicht und Absichtslosigkeit, zwischen Herunterschlagen und Heraufschlagen nicht zu unterscheiden, ihn zur Geldentschädigung zu verpflichten, vielmehr befreie man ihn von der Geldentschädigung. –
4Als Rabin kam, sagte er vielmehr: Wer sich versehentlich einer mit der Todesstrafe belegten Handlung schuldig gemacht hat, ist, wie alle übereinstimmen, frei, sie streiten nur über die versehentliche mit der Geißelung und noch etwasbelegte Handlung. R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, denn nur die der Todesstrafe Schuldigen werden mit einander verglichenund nicht die der Geißelung Schuldigen. Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn die Tora hat die der Geißelung Schuldigen wie die der Todesstrafe Schuldigen ausdrücklich einbegriffen. –
5Wo hat sie die Tora einbegriffen? Abajje erwiderte: Dies geht aus [dem Worte] Schuldigerhervor. Raba erwiderte: Esist aus [dem Worte] erschlägtzu entnehmen. R. Papa sprach zu Raba: Wo [heißt es bei beiden] erschlägt; wenn etwa [im Schriftverse]:wer ein Vieh erschlägt, soll es bezahlen; wer einen Menschen erschlägt, soll getötet werden, so spricht ja dieser von der Todesstrafe!? – Vielmehr, [das Wort] erschlägt im Schriftverse :wer ein Viehwesen erschlägt, soll es bezahlen, Seele um Seele, und darauf folgt :wenn jemand seinem Nächsten einen Leibesschaden zufügt, wie er getan hat, so tue man ihm. –
6Hier heißt es ja nicht erschlägt!? Wir sprechen [vom Begriffe] ‘schlagen’. – Dies bezieht sich ja auf die Verletzung seines Nächsten, und wegen der Verletzung seines Nächsten ist ja eine Geldzahlung zu leisten!? – Da dies nicht auf einen Schlag im Werte einer Peruṭazu beziehenist, so beziehe man es auf einen Schlag, der keine Peruṭa wertist. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.