Ketubbot — Blatt 35b

1Aber schließlich ist dieser ja überhaupt nicht zahlungspflichtig!? – Das ist kein Einwand; wenn er ihm beim Schlagen seidene Kleider zerrissen hat.

2R. Ḥija sprach zu Raba: Woher ist es nach dem Autor der Schule Ḥizqijas, der es aus [den Worten]: wer einen Menschen erschlägt, wer ein Vieh erschlägt, folgert, erwiesen, daß dies vom Alltag gilt, wo nicht zu unterscheidenist, vielleicht vom Šabbath, wo auch hinsichtlich eines Viehs zu unterscheidenist!? –

3Dies ist nicht einleuchtend, denn es heißt: wer ein Vieh erschlägt, soll es bezahlen; wer einen Menschen erschlägt, soll getötet werden. In welchem Falle: hat man ihn nicht gewarnt, wieso wird er, wenn er einen Menschen erschlägt, getötet; doch wohl, wenn man ihn gewarnt hat, und da er, wenn er am Šabbath ein Vieh erschlägt, es nicht zu bezahlen hat, so gilt dies wohl vom Alltag.

4R. Papa sprach zu Abajje : Wem ist nach Rabba, welcher sagt, die Tora habe bei den Bußgeldern ein Novum geschaffen, und sie seien zu zahlen, auch wenn er hingerichtet wird, unsere Mišna zu addizieren: wenn R. Meír, so besteht ein Einwand hinsichtlich der Tochter, wenn R. Neḥunjab. Haqana, so besteht ein Einwand hinsichtlich der Schwester, und wenn R. Jiçḥaq, so besteht ein Einwand hinsichtlich des Hurenkindes!?

5Allerdings kann er, wenn er der Ansicht R. Joḥanansist, wie R. Joḥananerklären, wie aber ist es zu erklären, wenn er der Ansicht des Reš Laqišist!? – Er ist notgezwungen der Ansicht R. Joḥanans.

6R. Mathna sprach zu Abajje : Wer ist nach Reš Laqiš, welcher sagt, die Tora habe die der Geißelung Schuldigen gleich den der Todesstrafe Schuldigen ausdrücklicheinbegriffen, der Autor, der gegen R. Neḥunja b. Haqana streitet? – Es ist R. Meír oder R. Jiçḥaq.

7Die Rabbanan lehrten: Bei den Inzestuösen und den zweitgradig Inzestuösenhat das Gesetz von der Geldbußeund der Verführung keine Geltung. Bei der Weigerungserklärenden hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keineGeltung. Bei der Sterilen hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung. Bei der wegen üblen GerüchtesEntfernten hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung.

8Was heißt inzestuös und was heißt zweitgradig inzestuös; wollte man sagen, inzestuös [nenne er]

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.