Ketubbot — Blatt 36a
1die wirklich Inzestuösenund zweitgradig inzestuös [nenne er] die von den Schriftkundigen[hinzugefügten], wieso erhalten diese, die nach der Tora für ihn [zur Ehe] tauglich sind, nicht die Geldbuße!? – Vielmehr, inzestuös heißen solche, derentwegen man sichder gerichtlichen Todesstrafe, und zweitgradig inzestuös heißen solche, derentwegen man sich der Ausrottung schuldig macht; die nur einem Verbote unterliegendenaber erhalten die Geldbuße. Demnach ist hier die Ansicht Šimo͑n des Temanitenvertreten.
2Manche erklären: Inzestuös heißen solche, derentwegen man sich der gerichtlichen Todesstrafe oder der Ausrottung schuldig macht, zweitgradig inzestuös heißen solche, die nur einem Verbote unterliegen. Demnach ist hier die Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasjavertreten.
3«Bei der Weigerungserklärenden hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung.» Demnach erhält jede andere Minderjährige [die Geldbuße], nach den Rabbanan, welche sagen, die Minderjährige erhalte die Geldbuße; dagegen aber lehrt der Schlußsatz, bei der Sterilen habe das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung, nach R. Meír, welcher sagt, die Minderjährige erhalte nicht die Geldbuße, und diesekommt aus der Minderjährigkeit in die Mannbarkeit. Der Anfangssatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Meír!?
4Wolltest du sagen, das ganze nach R. Meír, nur sei er hinsichtlich der Weigerungserklärenden der AnsichtR. Jehudas, so ist er ja nicht dessen Ansicht, denn es wird gelehrt: Wie lange kann die Weigerungserklärung (der Tochter) erfolgen? Bis sie zwei Haarebekommt – so R. Meír; R. Jehuda sagt, bis das Schwarze mehr als das Weißeist. –
5Vielmehr, hier ist die Ansicht R. Jehudasvertreten, der hinsichtlich der Minderjährigen die Ansicht R. Meírsvertritt. – Ist er denn seiner Ansicht, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, diessei die Ansicht R. Meírs, und wenn dem so wäre, müßte er ja sagen, dies sei die Ansicht R. Meírs und R. Jehudas!? – Dieser Autor ist in einer Hinsichtder Ansicht R. Meírs und in einer Hinsichtstreitet er gegen ihn.
6Raphram erwiderte: Unter ‘Weigerungserklärende’ ist zu verstehen, die zur Weigerung berechtigtist. – Sollte er doch Minderjährige lehren!? – Ein Einwand.
7«Bei der Sterilen hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung.» Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Die Taube, die Blöde und die Sterile erhalten die Geldbuße, auch kann gegen sie die Jungfernschaftsanklage erhoben werden!? – Was ist dies für ein Widerspruch : das eine nach R. Meírund das andere nach den Rabbanan!? – Was dachte der, der auf diesen Widerspruch hinwies? –
8Weil er auf einen Widerspruch mit noch einer anderen Lehre hinzuweisenhat : Gegen eine Taube, Blöde, Mannbare oder Verletzte kann die Jungfernschaftsanklage nicht erhoben werden, gegen eine Blinde oder Sterile kann die Jungfernschaftsanklage erhoben werden. Symmachos sagt im Namen R. Meírs, gegen eine Blinde könne die Jungfernschaftsanklage nicht erhoben werden.
9R. Šešeth erwiderte : Das ist kein Widerspruch, das eine nach R. Gamliél und das andere nach R. Jehošua͑. – Allerdings ist R. Jehošua͑ dieser Ansicht in dem Falle, wenn sie Einspruch erhebt, aber ist er dieser Ansicht auch in dem Falle, wenn sie keinen Einsprucherhebt !? – Freilich, da R. Gamliél der Ansicht ist, sie sei glaubhaft, so gilt hierbei :öffne deinen Mund für den Stummen.
10Kann denn gegen die Mannbare die Jungfernschaftsanklage nicht erhoben werden, Rabh sagte ja, daß man der Mannbaren die erste Nacht freigebe!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.