Ketubbot — Blatt 36b
1Wenn er die Anklage hinsichtlich der Blutung erhebt, ist demauch so, hier aber wird von dem Falle gesprochen, wenn er die Anklage der offenen Türerhebt.
2«Symmachos sagt im Namen R. Meírs, gegen eine Blinde könne die Jungfernschaftsanklage nicht erhoben werden.» Was ist der Grund Symmachos’? R. Zera erwiderte: Weil sie auf den Erdboden aufschlägt. – Auch jede andere kann ja aufschlagen!? – Jede andere sieht esund zeigt es ihrer Mutter, diese aber sieht nicht und zeigt es ihrer Mutter nicht.
3«Bei der wegen üblen Gerüchtes entfernten hat das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung.» Die wegen üblen Gerüchtes entfernt wird, ist ja zu steinigen!? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn das üble Gerücht über sie aus ihrer Jugendzeitausgebracht worden ist, so hat bei ihr das Gesetz von der Geldbuße und der Verführung keine Geltung.
4R. Papa sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß man mit einem berüchtigten Schuldscheine nicht einfordern könne. – In welchem Falle: wollte man sagen, wenn ein Gerücht geht, der Schuldschein sei gefälscht, und entsprechend hierbei, wenn ein Gerücht geht, sie habe gehurt, so sagte ja Raba, daß, wenn über sie in der Stadt ein Gerücht geht, sie habe gehurt, man dies nicht berücksichtige!? –
5Vielmehr, wenn zwei kommen und bekunden, diese habe sie selbst zur Sünde aufgefordert. – Entsprechend in jenem Falle, wenn zwei kommen und bekunden, er habe sie zur Fälschungaufgefordert. Erklärlich ist dies von diesem Falle, da Lüstlinge häufigsind, weshalb aber in jenem Falle, sollte es denn, weil dies von ihm festgestellt worden ist, auch für ganz Jisraél festgestelltsein!? – Auch hierbei hat er, da er nach einer Fälschung suchte, wahrscheinlich selber die Fälschung begangen und geschrieben.
6IN FOLGENDEN FÄLLEN IST DIE GELDBUSSE NICHT ZU ZAHLEN: WENN JEMAND BEIGEWOHNT HAT EINER PROSELYTIN, EINER GEFANGENEN ODER EINER SKLAVIN, DIE ÄLTER ALS DREI JAHRE UND EINEN TAG AUSGELÖST, BEKEHRT ODER FREIGELASSEN WORDEN SIND. R. JEHUDA SAGT, DIE AUSGELÖSTE GEFANGENE, AUCH DIE ERWACHSENE, VERBLEIBE IM ZUSTANDE DER HEILIGKEIT.
7WER SEINER TOCHTER, DER TOCHTER SEINER TOCHTER, DER TOCHTER SEINES SOHNES, DER TOCHTER SEINER FRAU, DER TOCHTER IHRES SOHNES ODER DER TOCHTER IHRER TOCHTER BEIGEWOHNT HAT, HAT DIE GELDBUSSE NIGHT ZU ZAHLEN, WEIL ER DAS LEBEN VERWIRKT HAT. HLERAUF IST DIE GERICHTLICHE TODESSTRAFE GESETZT, UND WER DAS LEBEN VERWIRKT HAT, HAT KEINE GELDZAHLUNG ZU LEISTEN, DENN ES HEISST :wenn kein Unfall erfolgt, so werde er um Geld gestraft.
8GEMARA. R. Joḥanan sagte: R. Jehuda und R. Dosa lehren dasselbe. R. Jehuda, was wir gesagt haben, und R. Dosa, was gelehrt wird: Die Gefangene darf Hebe essen – so R. Dosa. R. Dosa sagte : Was hat jener Araber ihr denn getan ; sollte er sie, weil er sie zwischen den Brüsten gekitzelt hat, für die Priesterschaft untauglichgemacht haben!?
9Raba sprach : Vielleicht ist dem nicht so. R. Jehuda ist dieser Ansichtnur hierbei, damit der Sünder nichts gewinne, da aber ist er der Ansicht der Rabbanan. Oder aber, R. Dosa ist der Ansicht nur da, bei der rabbanitischen Hebe, bei der Geldbuße aber, die [eine Bestimmung] der Tora ist, ist er der Ansicht der Rabbanan!?
10Abajje erwiderte ihm: Ist denn hierbei der Grund R. Jehudas, damit der Sünder nichts gewinne, es wird ja gelehrt, R. Jehuda sagt, die ausgelösteGefangene, auch zehnjährig, [verbleibe im Zustande der Heiligkeit;] ihre Morgengabe beträgt zweihundert [Zuz]. Wieso ist da zu begründen, damit der Sünder nichts gewinne!? – Da deshalb, weil manvermeiden würde, sie zu heiraten. –
11Ist R. Jehuda denn der Ansicht, sie verbleibe im Zustande der Heiligkeit, es wird ja gelehrt: Wer eine Gefangene auslöst, darf sie heiraten; wer über siebekundet, darf sienicht heiraten; R. Jehuda sagt, ob so oder so dürfe er sie nicht heiraten!? – Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, wer eine Gefangene auslöst, dürfe sie heiraten, nachher aber heißt es, werüber sie bekundet, dürfe sie nicht heiraten; darf er sie deshalb nicht heiraten, weil er über sie bekundet!? –
12Das ist kein Widerspruch; er meint es wie folgt: wer eine Gefangene auslöst und über sie bekundet, darf sie heiraten, wer aber nur über sie bekundet, darf sie nicht heiraten.
13Aber immerhin befindet sich ja R. Jehuda in einem Widersprüche!? R. Papa erwiderte: Lies: R. Jehuda sagt, ob so oder so dürfe er sie heiraten. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: R. Jehuda sagte es nach der Ansicht der Rabbanan; nach meiner Ansicht darf er sie ob so oder so heiraten, nach eurer An siehtaber sollte er sie ob so oder so nicht heiraten dürfen. –
14Und die Rabbanan!? – Wer eine Gefangene auslöst und über sie bekundet, darf sie heiraten, weil niemand Geld umsonstfortwirft, wer aber über sie nur bekundet, darf sie nicht heiraten, weil er vielleicht ein Auge auf sie geworfen hat.
15R. Papa b. Šemuél wies R. Joseph auf einen Widerspruch hin:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.