Ketubbot — Blatt 39a
1Kann eine solchedenn schwanger werden!? R. Bebaj lehrte ja vor R. Naḥman: Drei Frauen dürfen die Beiwohnung mit Wattevollziehen, und zwar: die Minderjährige, die Schwangere und die Säugende. Die Minderjährige, weil sie schwanger werden und sterben könnte; die Schwangere, weil sie aus dem Fötus eine Mißgeburtmachen könnte; die Säugende, weil sie ihr Kind [vorzeitig] entwöhnenkönnte.
2‘Minderjährige’ heißt sie von ihrem elften Jahre und einem Tage bis zu ihrem zwölften Jahre und einem Tage; jünger oder älter vollziehe sie den Beischlaf auf gewöhnliche Weise – so R. Meír. Die Weisen sagen, die eine wie die andere vollziehe den Beischlaf auf gewöhnliche Weise, und im Himmel werde man sich ihrer erbarmen, denn es heißt:der Herr behütet die Einfältigen.
3Wolltest du erwidern, wenn sie im Mädchenalter schwanger wurde und im Mädchenalter geboren hat, so kann sie ja in sechs Monaten nicht gebären!? Šemuél sagte nämlich: Zwischen [Beginn des] Mädchenalters und der Mannbarkeit liegen nur sechsMonate. Wolltest du erwidern, nicht weniger, wohl aber können es mehr sein, so sagt er ja: nur. –
4Vielmehr, folgendes fragte er: gibt es eine Mannbarwerdung im Grabe, sodaß [das Anrecht des] Vatersaufhört, oder gibt es keine Mannbarwerdung im Grabe, sodaß [das Anrecht des] Vaters nicht aufhört? Mar, Sohn des R. Aši, fragte wie folgt: Bewirkt der Tod Mannbarwerdungoder bewirkt der Tod keine Mannbarwerdung? – Dies bleibt unentschieden.
5Raba fragte Abajje: Wie ist es, wenn er ihr beigewohnt und sie sich verlobthat? Dieser erwiderte: Heißt es etwa: so gebe er dem Vater des Mädchens, das nicht verlobt ist!? – Nach deiner Ansicht ist ja gegen die Lehre, daß, wenn er ihr beigewohnt und sie sich verheiratet hat, [die Geldbuße] ihr gehöre, [einzuwenden:] heißt es etwa: so gebe er dem Vater des Mädchens, das nicht verheiratet ist!? –
6Es ist nicht gleich; da sage man: die Mannbarkeit bringt sie aus der Gewalt des Vaters und die Verheiratung bringt sie aus der Gewalt des Vaters, wie nun [die Geldbuße] infolge der Mannbarkeit, wenn er ihr beigewohnt hat und sie mannbar geworden ist, ihr selber gehört, ebenso gehört sie ihr selber infolge der Verheiratung, wenn er ihr beigewohnt und sie sich verheiratet hat; aber bringt sie denn die Verlobung vollständig aus der Gewalt des Vaters, es wird ja gelehrt, daß die Gelübde eines verlobten Mädchens nur ihr Vater und ihr Mann [zusammen]aufheben können!?
7DER VERFÜHRER HAT DREIERLEI UND DER NOTZÜCHTER VIERERLEI ZU ZAHLEN. DER VERFÜHRER HAT BESCHÄMUNG, MINDERUNGUND DIE GELDBUSSE ZU ZAHLEN; DER NOTZÜCHTER AUSSERDEM NOCH SCHMERZENSGELD. WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES ZWISCHEN NOTZUCHT UND VERFÜHRUNG? DER NOTZÜCHTER MUSS SCHMERZENSGELD ZAHLEN, DER VERFÜHRER ZAHLT KEIN SCHMERZENSGELD; DER NOTZÜCHTER MUSS SOFORT ZAHLEN, DER VERFÜHRER, WENN ER SIE ENTFERNT; DER NOTZÜCHTER MUSS AUS SEINEM GEFÄSSETRINKEN, DER VERFÜHRER DARF, WENN ER WILL, SIE ENTFERNEN
8. WAS HEISST AUS SEINEM GEFÄSSE TRINKEN? SELBST WENN SIE LAHM, BLIND ODER GRINDIG IST. WIRD VON IHR EINE SCHANDSACHE BEKANNT, ODER IST SIE ZUR AUFNAHME IN JISRAÉLUNTAUGLICH, SO DARF ER SIE NICHT BEHALTEN, DENN ES HEISST :ihm soll sie zur Frau sein, EINE FRAU, DIE FÜR IHN TAUGLICH IST.
9GEMARA. Wofür Schmerzensgeld? Der Vater Šemuéls erwiderte: Für die Schmerzen beim Niederschlagen auf den Erdboden. R. Zera wandte ein: Demnach ist er davon frei, wenn er sie auf Seidenstoffe niederwarf!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b. Jehuda sagte im Namen R. Šimo͑ns, der Notzüchter brauche kein Schmerzensgeld zu zahlen, weil
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.