Ketubbot — Blatt 40b
1der Nadelarbeit verrichtet, dreißig!? Vielmehr, erwiderte
2R. Zera, wenn eine zweimal beschlafen worden ist, auf natürliche Weise und auf widernatürlicheWeise, würde man sagen: wieso sollte, wer eine intakte beschlafen hat, fünfzig [zahlen] und wer eine bescholtene beschlafen hat, fünfzig [zahlen]!? Abajje sprach zu ihm: Demnach kann man ja auch hinsichtlich eines Sklaven sagen: wieso für einen gesunden Sklaven dreißig und für einen grindigen Sklaven dreißig!?
3Vielmehr, erklärte Abajje, die Schrift sagt:um des Schwächens wegen; dies des Schwächens wegen, demnach gibt es noch außerdem Beschämung und Minderung. Raba erklärte: Die Schrift sagt: so gebe der Mann, der mit ihr gelegen hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberstücke; die fünfzig für den Genuß des Liegens, demnach gibt es noch außerdem Beschämung und Minderung. –
4Vielleicht ihr!? – Die Schrift sagt :in ihren Mädchenjahren im Hause ihres Vaters, jeder Ertrag ihrer Mädchenjahre gehört ihrem Vater. –
5R. Hona sagte im Namen Rabhs: Woher daß die Händearbeit der Tochter ihrem Vater gehört? Es heißt:wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft; wie die Händearbeit der Magd ihrem Herrn gehört, ebenso gehört die Händearbeit der Tochter ihrem Vater. Wozu dies, es sollte ja entnommen werden aus [dem Schriftverse]: in ihren Mädchenjahren im Hause ihres Vaters!? Vielmehr spricht dieser nur von der Auflösung von Gelübden.
6Wolltest du erwidern, dies sollte hiervon gefolgertwerden, so sind Zivilsachen von kanonischen Dingen nicht zu folgern. Und wolltest du erwidern, dies sollte von der Geldbuße gefolgertwerden, so sind Geldzahlungen von Bußzahlungen nicht zu folgern. – Vielmehr, es ist einleuchtend, daß sie ihrem Vater gehören, weil er, wenn er will, sie an ein Scheusal oder einen Grindigen verheiraten kann.
7WIE DIE MINDERUNG? MAN SCHÄTZT SIE, WIEVIEL SIE ALS ZU VERKAUFENDE SKLAVIN &C. Auf welche Weise erfolgt die Schätzung? Der Vater Šemuéls erwiderte: Man schätze, wieviel jemand für eine jungfräuliche Sklavin zur Bedienung [mehr] als für eine Deflorierte zahlen würde. –
8Bei einer Sklavin zur Bedienung ist es ihm ja einerlei!? – Vielmehr, [die Preisdifferenz] zwischen einer deflorierten und einer nicht deflorierten Sklavin, die jemand mit seinem Sklaven verheiraten will. – Wenn mit seinem Sklaven, so ist es ihm ja einerlei!? – Mit einem Sklaven, der seinem Herrn zugetan ist.
9WENN VERKAUF, KEINE GELDBUSSE, UND WENN GELDBUSSE, KEIN VERKAUF. BEI EINER MINDERJÄHRIGEN FINDET VERKAUF STATT, ABER KEINE GELDBUSSE; BEI EINEM MÄDCHENFINDET DIE GELDBUSSE STATT, ABER KEIN VERKAUF; BEI DER MANNBAREN FINDET WEDER VERKAUF NOCH DIE GELDBUSSE STATT.
10GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rahhs: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, die Geldbuße finde neben Verkaufe statt. Es wird nämlich gelehrt: Bei einer Minderjährigen vom Alter eines Tages bis zur Zeit, wo sie zwei Haarebekommt, findet Verkauf statt, aber keine Geldbuße; von der Zeit, wo sie zwei Haare bekommt bis zur Mannbarkeit, findet die Geldbuße statt, aber kein Verkauf – so R. Meír. R. Meír sagte nämlich, wenn Verkauf, keine Geldbuße, und wenn Geldbuße, kein Verkauf. Die Weisen aber sagen, bei einer Minderjährigen von drei Jahren und einem Tage bis zur Mannbarkeit gebe es Geldbuße. –
11Nur Geldbuße und nicht Verkauf!? – Lies: auch Geldbuße, neben Verkauf. R. Ḥisda sagte: Folgendes ist der Grund R. Meírs: Die Schrift sagt: ihm soll sie zur Frau sein, die Schrift spricht von einer, die sich selbst zur solchen machenkann. – Und der der Rabbanan? Reš Laqiš erwiderte: Es heißt Naa͑r[Mädchen], und darunterist auch eine Minderjährige einbegriffen.
12R. Papa Sohn des R. Ḥanan aus Be Kloḥith hörte dies und trug es R. Šimi b. Aši vor. Da sprach dieser zu ihm: Ihr bezieht dies hierauf, wir beziehen es auf folgende Lehre: Reš Laqiš sagte: Wer ein übles Gerücht über eine Minderjährige ausbringt, istfrei, denn es heißt :und gebe dem Vater des Mädchens, und [das Wort] Naa͑ra [Mädchen] ist hier plenegeschrieben.
13R. Ada b. Ahaba wandte ein : Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige Naa͑ra geschrieben hat, sonst aber würde man gesagt haben, auch eine Minderjährige sei einbegriffen; es heißt ja aber:wenn aber die Sache wahr ist, das Weib hatte keine Jungfernschaft, so soll man das Weib vor die Tür seines väterlichen Hauses führen und steinigen, und eine Minderjährige ist ja nicht strafmündig!? – Vielmehr, hierbei heißt es Naa͑ra, überall aber, wo es Naa͑r heißt, ist auch eine Minderjährige einbegriffen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.