Ketubbot — Blatt 41a
1WENN JEMAND SAGT, ER HABE DTE TOCHTER DES N. VERFÜHRT, SO HAT ER AUF GRUND SEINER SELBSTANZEIGE BESCHÄMUNG UND MINDERUNG, JEDOCH NICHTDIE GELDBUSSE ZU ZAHLEN. WENN JEMAND SAGT, ER HABE GESTOHLEN, SO HAT ER AUF GRUND SEINER SELBSTANZEIGE DEN GRUNDWERT, JEDOCH NICHT DAS DOPPELTEODER DAS VIER- UND FÜNFFACHEZU BEZAHLEN. [SAGT JEMAND], SEIN OCHS HABE N. ODER EINEN OCHSEN DES N. GETÖTET, SO MUSS ER AUF GRUND SEINER SELBSTANZEIGE ERSATZ LEISTEN; WENN ABER, SEIN OCHS HABE EINEN SKLAVEN DES N. GETÖTET, SO HAT ER AUF GRUND SEINER SELBSTANZEIGE NICHTSZU ZAHLEN. DIE REGEL IST: WER MEHR ALS DEN ANGERICHTETEN SCHADEN ZU ZAHLEN HAT, BRAUCHT BEI EINER SELBSTANZEIGE NICHTS ZU ZAHLEN.
2GEMARA. Sollte er doch ‘genotzüchtigt’ lehren!? – Er setzt dies als selbstverständlich voraus; selbstverständlich hat er bei einer Selbstanzeige der Notzucht, wodurch er sie nicht beschimpft, Beschämung und Minderungzu zahlen, man könnte aber glauben, daß er bei einer Selbstanzeige der Verführung, wodurch er sie beschimpft, nichtszahle, so lehrt er uns. –
3Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Jehuda sagte im Namen R. Šimo͑ns, auch Beschämung und Minderung seien bei einer Selbstanzeige nicht zu zahlen, weil er nicht glaubhaft ist, die Tochter des N. zu beschimpfen.
4R. Papa fragte Abajje: Wie ist es, wenn es ihr rechtist? – Vielleicht ist es ihrem Vater nicht recht. – Wie ist es, wenn es auch ihrem Vater recht ist? – Vielleicht ist es den Familienangehörigen nicht recht. – Wie ist es, wenn es auch den Familienangehörigen recht ist? – Es ist nicht denkbar, daß es keinen im Überseelandegibt, dem es nicht recht ist.
5WENN JEMAND SAGT, ER HABE GESTOHLEN, SO HAT ER DEN GRUNDWERT ZU BEZAHLEN &C. Es wurde gelehrt : [Die Zahlung] des halben Schadensist, wie R. Papa sagt, eine Entschädigung, und wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagt, eine Geldbuße.
6R. Papa sagt, [die Zahlung] des halben Schadens sei eine Entschädigung, denn er ist der Ansicht, gewöhnliche Ochsenseien nicht als bewachtanzusehen, somit sollte der [Eigentümer] rechtlich den ganzen Schaden ersetzen, nur schonte ihn der Allbarmherzige, da er inbetreff seines Ochsen noch nicht gewarnt wordenist. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑ sagt, [die Zahlung] des halben Schadens sei eine Geldbuße, denn er ist der Ansicht, gewöhnliche Ochsen seien als bewachtanzusehen, somit sollte [der Eigentümer] rechtlich überhaupt nichts zahlen, nur hat der Allbarmherzige ihm eine Geldbuße auferlegt, damit er [fortan] seinen Ochsen bewache. –
7Wir haben gelernt: Der Geschädigte und der Schädiger tragen gemeinsam den Schaden. Allerdings ist der Geschädigte am Schaden beteiligt nach demjenigen, welcher sagt, [die Zahlung] des halben Schadens sei eine Entschädigung, wieso aber nach demjenigen, welcher sagt, [die Zahlung] des halben Schadens sei eine Geldbuße: er erhält ja sogar, was ihm nicht zukommt, wieso am Schaden beteiligt!? –
8Dies bezieht sich auf die Wertminderung des Aases. – Von der Wertminderung des Aases haben wir ja [anderweitig] gelernt: Schadenersatz, dies lehrt, daß der Eigentümer sich mit dem Aasebefasse!? –
9Eines spricht von einem ungewarntenund eines von einem gewarnten. Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem ungewarnten gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er noch nicht gewarnt wordenist, nicht aber gelte dies von einem gewarnten. Und würde er es nur von einem gewarnten gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er den ganzen Schaden zu ersetzen hat, nicht aber gelte dies von einem ungewarnten. Daher ist beides nötig. –
10Komm und höre: Der Unterschied zwischen einem ungewarnten und einem gewarnten besteht darin, indem [der Eigentümer] beim ungewarnten für den halben Schaden und dinglichhaftbar ist, während er beim gewarnten für den ganzen Schaden und persönlich haftbar ist. Er lehrt aber nicht, daß beim ungewarnten bei einer Selbstanzeige kein Ersatz zu leistenist, beim gewarnten aber auch bei einer Selbstanzeige Ersatz zu leisten ist!? –
11Manches lehrt er und manches läßt er fort. – Was läßt er noch außerdem fort? – Er läßt die Zahlung der Hälfte des Lösegeldesfort. – Wenn nur die Zahlung der Hälfte des Lösegeldes, so ist dies keine Fortlassung,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.