Ketubbot — Blatt 41b
1denn hier ist die Ansicht R. Jose des Galiläers vertreten, welcher sagt, ungewarnt sei die Hälfte des Lösegeldes zu zahlen. –
2Komm und höre: [Sagte jemand], sein Ochs habe N. oder einen Ochsen des N. getötet, so hat er auf Grund der Selbstanzeige Ersatz zu leisten. Dies gilt wohl von einem ungewarnten!? – Nein, von einem gewarnten. –
3Weshalb lehrt er, wenn er demnach bei einem ungewarnten auf Grund einer Selbstanzeige nichts zu zahlen braucht, im Schlußsatze, daß er auf Grund einer Selbstanzeige für einen Sklaven eines anderen nichts zu zahlen braucht, sollte er doch hinsichtlich desselben Falles einen Unterschied machen: dies gilt nur von einem gewarnten, bei einem ungewarnten aber braucht er bei einer Selbstanzeige nichts zu bezahlen!? – Das ganze handelt von einem gewarnten. –
4Komm und höre: Die Regel ist : wer mehr als den angerichteten Schaden zu zahlen hat, braucht bei einer Selbstanzeige nichts zu zahlen. Wenn aber weniger als den angerichteten Schaden, hat er demnach wohl zu zahlen!? – Folgere nicht: wenn aber weniger als den angerichteten Schaden, sondern: wenn aber dem angerichteten Schaden entsprechend, so hat er auch bei einer Selbstanzeige zu zahlen. –
5Sollte er doch, wenn er, falls weniger, nichts zu bezahlen braucht, lehren, die Regel sei, wer nicht dem angerichteten Schaden entsprechend zu zahlen hat, brauche bei einer Selbstanzeige nichts zu zahlen, worunter weniger und mehr zu verstehen ist!? – Eine Widerlegung.
6Die Halakha ist, der Ersatz des halben Schadens ist eine Geldbuße. – Widerlegt, und so die Halakha!? – Allerdings; widerlegt dadurch, weil er nicht lehrt: dem Schaden entsprechend, aber [diese Wendung] gebraucht er deshalb nicht, weil dazuder Ersatz des halben Schadens für die Schädigung durch Geröllgehört, hinsichtlich dessen eine überlieferte Halakha besteht, daß er eine Entschädigung sei.
7Da du nun ausgeführt hast, [der Ersatz] des halben Schadens sei eine Geldbuße, so kann, wenn ein Hund Lämmer oder eine Katze große Hühner gefressen hat, da dies ungewöhnlichist, in Babylonienkeine Entschädigung eingefordert werden; für kleine aber wohl, weil dies nicht ungewöhnlich ist.
8Hat [der Geschädigte] etwaseingehascht, so nehme man es ihm nicht ab. Verlangt [der Geschädigte], daß man ihm einen Termin im Jisraéllandeansetze, so setze man ihn an, und wenn jener nicht hingeht, belege man ihn mit dem Banne.
9Auf jeden Fall wird er mit dem Banne belegt und zur Abschaffung des schädigenden Tieres aufgefordert. Dies nach einer Lehre R. Nathans, denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, daß man in seinem Hause keinen bösen Hund halten und keine schadhafte Leiter stehen haben darf? Es heißt :du sollst nicht Blutschuld auf dein Haus laden.
10WENN EIN MÄDCHEN VERFÜHRT WORDEN IST, SO GEHÖREN BESCHÄMUNGSGELD, MINDERUNGSGELD UND GELDBUSSE IHREM VATER, BEI DER GENOTZÜCHTIGTEN AUCH DAS SCHMERZENSGELD. STAND SIE VOR GERICHT BEVOR DER VATER STARB, SO GEHÖREN SIE DEM VATER, UND WENN DER VATER VERSTORBEN IST, DEN BRÜDERN;
11KAM SIE NICHT DAZU, VOR GERICHT ZU STEHEN, ALS BIS DER VATER GESTORBEN IST, SO GEHÖREN SIE IHR SELBER. STAND SIE VOR GERICHT, BEVOR SIE MANNBAR WARD, SO GEHÖREN SIE DEM VATER, UND WENN DER VATER VERSTORBEN IST, DEN BRÜDERN; KAM SIE NICHT DAZU, VOR GERICHT ZU STEHEN, ALS BIS SIE MANNBAR GEWORDEN IST, SO GEHÖREN SIE IHR SELBER. R. ŠIMO͑N SAGT, WENN DER VATER GESTORBEN IST BEVOR SIE EINGEFORDERT WURDEN, GEHÖREN SIE IHR SELBER.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.