Ketubbot — Blatt 42a

1IHRE HÄNDEARBEIT UND IHR FuND, AUCH WENN SIE NOCH NICHT EINGEFORDERT SIND, GEHÖREN, WENN DER VATER STIRBT, DEN BRÜDERN.

2GEMARA. Was lehrt er uns damit, es wurde ja bereits gelehrt, daß der Verführer dreierlei und der Notzüchter viererlei zu zahlen hat, der Verführer Beschämung, Minderung und die Geldbuße, und der Notzüchter außerdem noch Schmerzensgeld!? – Nötig zu lehren ist, daß es dem Vater gehöre. – Auch daß es dem Vater gehört, ist ja selbstverständlich, da auch der Verführer diese zu zahlen hat, und ihr selber brauchte der Verführer nichts zu zahlen, da sie es freiwillig getan hat!? –

3Nötig ist der Fall, wenn sie vor Gericht gestanden hat, wegen des Streites zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan.

4Dort haben wir gelernt: [Wenn jener sagte:] du hast meine Tochter genotzüchtigt oder verführt, und dieser ihm erwiderte: ich habe sie nicht genotzüchtigt oder verführt, und [als ihm jener entgegnete:] ich beschwöre dich, dieser Amen sagte, später aber eingesteht, so ist er schuldig.

5Nach R. Šimo͑n ist er frei, da bei einer Selbstanzeige keine Geldbuße zu zahlenist. Sie erwiderten ihm: Wenn er bei einer Selbstanzeige auch die Geldbuße nicht zu zahlen hat, so hat er immerhin Beschämung und Minderung zu zahlen.

6Abajje fragte Rabba: Wie ist es nach R. Šimo͑n, wenn jemand zu seinem Nächsten sagte: du hast meine Tochter genotzüchtigt oder verführt und ich habe dich vor Gericht gestellt, und du bist verurteilt worden, an mich Zahlung zu leisten, und dieser ihm erwiderte: ich habe sie nicht genotzüchtigt oder verführt, du hast mich nicht vor Gericht gestellt, und ich bin nicht verurteilt worden, an dich Zahlung zu leisten, und dies beschwor, später aber eingesteht:

7ist es, da er bereits vor Gericht gestanden hat, eine Geldforderung, somit ist er dieserhalb ein Opfer wegen des [falschen] Schwörens schuldig, oder ist es, trotzdem er vor Gericht gestanden hat, eine Geldbuße, und wer eine Geldbuße eingesteht, ist frei? Dieser erwiderte: Es ist eine Geldforderung, und er ist dieserhalb wegen des [falschen] Schwörens ein Opfer schuldig.

8Er wandte gegen ihn ein : R. Šimo͑n sagte : Man könnte glauben, daß, wenn jemand zu seinem Nächsten sagte: du hast meine Tochter genotzüchtigt oder verführt, und dieser ihm erwiderte: ich habe sie nicht genotzüchtigt oder verführt, [oder:] dein Ochs hat meinen Sklaven getötet, und dieser ihm erwiderte: er hat ihn nicht getötet, oder sein Sklave zu ihm sagte: du hast mir einen Zahn ausgeschlagen oder ein Auge geblendet, und dieser ihm erwiderte: ich habe nicht ausgeschlagen oder geblendet, und dies beschwor, später aber eingesteht, er schuldig sei,

9so heißt es:indem er seinem Nächsten ein verwahrtes, eingehändigtes oder geraubtes Gut ableugnet, oder seinem Nächsten etwas vorenthält, oder Verlorenes gefunden und es ableugnet, und es lügenhaft beschwört; wie diese sich dadurch auszeichnen, daß sie Geldforderungen sind, ebenso jede andere Geldforderung, ausgenommen jene Fälle, wobei es sich um eine Geldbuße handelt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.