Ketubbot — Blatt 42b

1Doch wohl, wenn er bereits vor Gericht gestanden hat!? – Nein, wenn er noch nicht vor Gericht gestanden hat. –

2Wenn aber der Anfangsatz von dem Falle spricht, wenn er vor Gericht gestanden hat, so spricht ja auch der Schlußsatz von dem Falle, wenn er vor Gericht gestanden hat!? Im Anfangsatz wird nämlich gelehrt: Ich weiß dies nur von Fällen, wo der Grundwert zu zahlen ist, woher dies von der Zahlung des Doppelten, des Vier oder Fünffachen und [der Geldbuße] des Notzüchters, Verführers und falschen Anklägers? Es heißt :und eine Untreue begeht, und dies ist einschließend.

3In welchem Falle: hat er nicht vor Gericht gestanden, so ist ja das Doppelte nicht zu zahlen; doch wohl, wenn er vor Gericht gestanden hat, und wenn der Anfangsatz von dem Falle spricht, wenn er vor Gericht gestanden hat, so spricht auch der Schlußsatz von dem Falle, wenn er vor Gericht gestanden hat.

4Dieser erwiderte: Ich könnte dir erwidern: der Anfangsatz, wenn er vor Gericht gestanden hat, und der Schlußsatz, wenn er nicht vor Gericht gestanden hat, beide nach R. Šimo͑n, nur will ich dir mit keiner gezwungenen Erklärung erwidern, denn du könntest mir entgegnen: demnach müßte es entweder vorangehend ‘R. Šimo͑n sagt’ oder am Schlusse ‘Worte R. Šimo͑ns’ heißen.

5Vielmehr spricht das ganze von dem Falle, wenn er vor Gericht gestanden hat, der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Šimo͑n,

6denn ich pflichte dir bei, daß ihn der Allbarmherzige durch [den Schriftvers] ableugnetvom Opfer wegen des [falschen] Schwörens befreit hat,

7und nur hinsichtlich der Vererbung an seine Söhne sage ich, daß es eine Geldforderung sei.

8Er wandte gegen ihn ein : R. Šimo͑n sagt, wenn sie dazu nicht kam, es einzufordern, als bis der Vater gestorben ist, gehören sie ihr selber. Wieso gehören sie, wenn du sagst, sie gelten als Geldforderung hinsichtlich der Vererbung an seine Söhne, ihr selber, sie sollten ja den Brüdern gehören!?

9Raba sagte : Mit dieser Sache plagten sich Rabba und R. Joseph zweiundzwanzig Jahreab und konnten es nicht erklären, und erst als R. Joseph Schuloberhaupt wurde, erklärte er es. Anders verhält es sich da; die Schrift sagt :so gebe der Mann, der bei ihr gelegen hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberstücke; die Tora hat sie dem Vater erst beim Geben zugeeignet.

10Die Lehre Rabbas aber, es gelte hinsichtlich der Vererbung an seine Söhne als Geldforderung, bezieht sich auf andere Bußzahlungen. –

11Hinsichtlich eines Sklaven heißt es ja:dreißig Šeqel Silber gebe er seinem Herrn; demnach hat die Tora auch diese dem Herrn erst beim Geben zugeeignet!? – Jitenist etwas anderes als venathan. –

12Wieso beruft er sich demnach auf den Schriftvers: und ableugnet, er sollte sich ja auf das Schriftwort venathan berufen!?

13Raba erwiderte: [Der Schriftvers] und ableugnet ist wegen des Falles nötig, wenn sie, nachdem sie vor Gericht gestanden, mannbar gewordenund gestorben ist, sodaß der Vater es von ihr erbt. –

14Wieso heißt es demnach: ausgenommen jene Fälle, wobei es sich um eine Geldbuße handelt, es ist ja eine Geldforderung!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Ausgenommen jene Fälle, wobei [die Forderung] ursprünglich eine Geldbuße war.

15Man wandte gegen ihn ein : Nach R. Šimo͑nist er frei, da bei einer Selbstanzeige keine Geldbuße zu zahlen ist. Nur solange er nicht vor Gericht gestanden hat, wenn er aber vor Gericht gestanden hat, sodaß er sich durch Selbstanzeige von der Zahlung nicht befreienkann, ist er ein Opfer wegen des [falschen] Schwörens schuldig!? –

16R. Šimo͑n sagte es nach der Ansicht der Rabbanan; nach meiner Ansicht hat der Allbarmherzige ihn durch [das Schriftwort] und ableugnet befreit, selbst wenn er vor Gericht gestanden hat, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß, solange er nicht vor Gericht gestanden hat, jener nur eine Geldbuße fordern hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.