Ketubbot — Blatt 43a

1und wer eine Bußzahlung freiwillig eingesteht, ist davon frei. – Und die Rabbanan!? – Sie sind der Ansicht, seine Forderung beziehe sich [hauptsächlich] auf das Beschämungsgeld und das Bemakelungsgeld. –

2Worin besteht ihr Streit? R. Papa erwiderte : R. Šimo͑n ist der Ansicht, niemand lasse Festgesetztesund fordere Nichtfestgesetztes, die Rabbanan aber sind der Ansicht, niemand lasse das, wovon jener sich durch Selbstanzeige nicht befreien kann, und fordere das, wovon jener sich durch Selbstanzeige befreien kann.

3R. Abina fragte R. Šešeth : Wem gehört die Händearbeit der Tochter, die von den Brüdern unterhalten wird;

4treten sie anstelle des Vaters, und wie sonst ihre Händearbeit ihrem Vater gehört, ebenso gehört in diesem Falle ihre Händearbeit den Brüdern, oder gleichen sie nicht dem Vater, denn der Vater unterhält sie von seinem Vermögen, während diese sie nicht von ihrem Vermögenunterhalten?

5Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Die Witwe ist vom Vermögen der Waisen zu unterhalten und ihre Händearbeit gehört ihnen. –

6Es ist nicht gleich; für seine Witwe ist ihm ein Überschuß nicht erwünscht, für seine Tochter ist ihm ein Überschußerwünscht. –

7Demnach ist einem die Tochter bevorzugter als die Witwe, und [dem widersprechend] sagte ja R. Abba im Namen R. Joses, daß sie bei einem geringen Vermögendas Verhältnis von Witwe und Tochter dem von Tochter und Brüdern gleichgestellt haben:

8wie bei Tochter und Brüderndie Tochter zu unterhalten ist und die Brüder an den Türen betteln mögen, ebenso ist bei Witwe und Tochter die Witwe zu unterhalten und die Tochter mag an den Türen betteln!? – Hinsichtlich der Entwürdigung bevorzugt man seine Witwe, hinsichtlich des Überschusses bevorzugt man seine Tochter.

9R. Joseph wandte ein: Ihre Händearbeit und ihr Fund, auch wenn sie sie noch nicht eingefordert hat, gehören, wenn der Vater gestorben ist, den Brüdern. Nur [aus der Zeit], wo der Vater noch lebte, [aus der Zeit] nach dem Tode des Vaters aber gehören sie ihr selber; doch wohl, wenn sie unterhalten wird!? – Nein, wenn sie nicht unterhalten wird. –

10Wozu braucht dies, wenn sie nicht unterhalten wird, gelehrt zu werden!? Selbst nach demjenigen, welcher sagt, der Herr könne zu seinem Sklaven sagen, arbeite bei mir und ich ernähre dich nicht, gilt dies nur von einem kenaa͑nitischen Sklaven, von dem es nichtmit dir heißt,

11nicht aber von einem hebräischen Sklaven, von dem es mit dir heißt, und um so weniger von einer Tochter.

12Rabba b. U͑la erwiderte : Dies ist wegen des Überschussesnötig. Raba sprach: Ein so bedeutender Mann wie R. Joseph sollte nicht gewußt haben, daß es sich um den Überschuß handeln kann, und einen solchen Einwand erheben!? –

13Vielmehr, erklärte Raba, richtete R. Joseph einen Einwand aus unserer Mišna selbst; diese lehrt, ihre Händearbeit und ihr Fund, auch wenn sie sie noch nicht eingefordert hat. Von wem ist denn ein Fund einzufordern?

14Wahrscheinlich ist dies wie folgt zu verstehen: ihre Händearbeit gleicht ihrem Funde; wie ihr Fund bei Lebzeiten des Vaters ihrem Vater und nach dem Tode ihres Vaters ihr selbergehört, ebenso gehört ihre Händearbeit bei Lebzeiten ihres Vaters ihrem Vater und nach dem Tode ihres Vaters ihr selber. Schließe hieraus.

15Es wurde auch gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Händearbeit der Tochter, die von den Brüdern unterhalten wird, gehört ihr selber. R. Kahana sagte : Dies aus folgendem Grunde; es heißt :ihr sollt sie euren Söhnen nach euch vererben, sie euren Söhnen, nicht aber eure Töchter euren Söhnen; dies besagt, daß niemand das Anrecht seiner Tochter seinem Sohne vererben könne.

16Rabba wandte ein: Vielleicht spricht die Schrift von [der Zahlung wegen] Verführung, der Geldbuße und Verletzungsgeldern!? Ebenso lehrte R. Ḥanina, die Schrift spreche von [der Zahlung wegen] Verführung, der Geldbuße und Verletzungsgeldern. –

17Die Verletzung ist ja ein ihr selber zugefügter Schmerz!? R. Jose b. R. Ḥanina erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.