Ketubbot — Blatt 43b

1Wenn jemand ihr das Gesicht verletzt hat. Rabh Zera sagte im Namen R. Mathnas im Namen Rabhs, und wie manche sagen, RabbiZera im Namen R. Mathnas im Namen Rabhs: Die Händearbeit einer Tochter, die von den Brüdern unterhalten wird, gehört ihr selber, denn es heißt: ihr sollt sie euren Söhnen nach euch vererben, sie euren Söhnen, nicht aber eure Töchter euren Söhnen; dies besagt, daß niemand das Anrecht seiner Tochter seinem Sohne vererben könne.

2Abimi b. Papi sprach zu ihm : Dies sagte der Strebsame. – Der Strebsame ist Šemuél, und dies sagte ja Rabh!? – Lies: dies sagte auch der Strebsame. Mar, der Sohn Amemars, sprach zu R. Aši: die Nehardee͑nser sagten, die Halakha sei wie R. Šešeth. R. Aši sagte: Die Halakha ist wie Rabh. Und die Halakha ist wie Rabh.

3WENN JEMAND SEINE ToCHTERVERLOBT UND SIE GESCHIEDEN WIRD, DANN [WIEDERUM] VERLOBT UND SIE VERWITWET WIRD, SO GEHÖRT IHRE MORGENGABEIHM ; WENN ER SIE ABER VERHEIRATET UND SIE GESCHIEDEN WIRD, DANN [WIEDERUM] VERHEIRATET UND SIE VERWITWET WIRD, SO GEHÖRT IHRE MORGENGABEIHR SELBER. R. JEHUDA SAGT, DIE ERSTE GEHÖRE DEM VATER. SIE ERWIDERTEN IHM: SOBALD IHR VATER SIE VERHEIRATET, HAT ER KEINE GEWALT MEHR ÜBER SIE.

4GEMARA. Nur verheiratet und geschieden, dann verheiratet und verwitwet, wenn aber eine zweimal verwitwet worden ist, ist sie zur Verheiratung nicht mehr geeignet; der Autor statuiert uns somit nebenbei übereinstimmend mit Rabbi, welcher sagt, mit zweimal erfolge eine Feststellung.

5R. JEHUDA SAGT, DIE ERSTE GEHÖRE DEM VATER. Was ist der Grund R. Jehudas? Rabba und R. Joseph erklärten beide : weil er sie bei der Verlobung erworbenhat.

6Raba wandte ein : R. Jehuda sagt, die erste gehöre dem Vater ; jedoch pflichtet R. Jehuda bei, daß wenn ein Vater seine Tochter minderjährig verlobt und sie darauf mannbar wird und sich verheiratet, er keine Gewalt über sie habe. Weshalb denn, auch hierbei sollte man sagen, er habe sie bei der Verlobung erworben!?

7Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Rabba und R. Joseph erklärten beide : Weil sieunter seiner Gewalt verschrieben wurde. –

8Wann beginnt das Einforderungsrecht? –

9R. Hona sagt, der Mine und der zweihundert [Zuz]bei der Verlobung, der Zulagebei der Verheiratung. R. Asi sagt, dieses und jenes bei der Verheiratung. –

10Kann R. Hona dies denn gesagt haben, es wurde ja gelehrt, daß, wenn sie gegen ihn zwei Urkunden über die Morgengabe präsentiert, eine über zweihundert und eineüber dreihundert [Zuz], sie, wie R. Hona sagte, wenn sie zweihundert einfordern will, seit dem Datum der ersteren, und wenn sie dreihundert einfordern will, seit dem Datum der andereneinfordern könne.

11Wenn dem nun so wäre, so sollte sie die zweihundert vom Datum der ersten ab und einhundert vom Datum der zweiten ab einfordern können!? –

12Nach deiner Auffassung sollte sie doch die ganzen fünfhundert einfordern können, die zweihundert vom Datum der ersten ab und die dreihundert vom Datum der zweiten ab!?

13Vielmehr kann sie fünfhundert deshalb nicht einfordern, weil er, da er ihr nicht geschrieben hat: außer den zweihundert [Zuz] füge ich dir freiwillig noch dreihundert hinzu, folgendes sagen wollte: willst du vom Datum der ersten ab einfordern, so fordere zweihundert ein, und willst du vom Datum der zweiten ab einfordern, so fordere dreihundert ein,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.