Ketubbot — Blatt 44a

1ebenso kann sie mit jenerdeshalb nicht einfordern, weil er ihr nicht geschrieben hat : ich füge dir zu den zweihundert noch hundert hinzu, und sie somit auf den ersten Anspruch verzichtet hat.

2Der Meister sagte: Sie kann, wenn sie will, mit dieser, und wenn sie will, mit jener einfordern. Es wäre anzunehmen, daß er gegen R. Naḥman streitet, denn R. Naḥman sagte, daß, wenn zwei Urkunden nach einander ausgestelltworden sind, die andere die erste aufgehobenhabe. –

3Hierzu wurde ja gelehrt: R. Papa sagte: R. Naḥman pflichtet jedoch bei, daß, wenn er in der [anderen] auch nur eine Palmehinzugefügt, er diese wegen der Zulage geschriebenhat. Und auch hierbei hat er ihr etwas hinzugefügt.

4Der Text. R. Naḥman sagte: Wenn zwei Urkunden nach einander ausgestellt worden sind, so hat die andere die erste aufgehoben. R. Papa sagte : R. Naḥman pflichtet jedoch bei, daß, wenn er in der [anderen] auch nur eine Palme hinzugefügt, er diese wegen der Zulage geschrieben hat. Selbstverständlich hat er, wenn die erste den Verkauf und die andere die Schenkung[bestätigt], diese nur zur Besserung seines Rechtes geschrieben, wegen des Retraktrechtes,

5und um so mehr, wenn die erste die Schenkung und die andere den Verkauf [bestätigt], denn wir sagen, er habe diese nur wegen der Gläubigergeschrieben.

6Wenn aber beide den Verkauf oder beide die Schenkung [bestätigen], hebt die andere die erste auf. – Aus welchem Grunde? – Raphram erklärte, weil er ihm wahrscheinlich eingestandenhat; R. Aḥa erklärte, weil er wahrscheinlich auf seinen Anspruchverzichtet hat. –

7Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Verdächtigkeitder Zeugen,

8des Ersatzes für den Fruchtgenußund der Grundstücksteuer. –

9Wie bleibt es mit der Morgengabe? – Komm und höre: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls im Namen des R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n : [Der Anspruch auf] die Mine und die zweihundert [Zuz besteht] seit der Verlobung, auf die Zulage seit der Verheiratung.

10Die Weisen sagen, diese und jene seit der Verheiratung. Die Halakha ist, diese und jene seit der Verheiratung.

11WENN MIT EINER PROSELYTIN AUCH IHRE TOCHTER SICH BEKEHRT UND UNZUCHTGETRIEBEN HAT, SO IST SIE DURCH ERDROSSELUNG[HINZURICHTEN], AUCH ERFOLGT BEI IHR WEDER [DAS HINAUSFÜHREN] ZUR TÜR DES VATERHAUSESNOCH [DIE ZAHLUNG] DER HUNDERT SELA͑.

12IST IHRE SCHWÄNGERUNG NICHT IN HEILIGKEITUND IHRE GEBURT IN HEILIGKEIT ERFOLGT, SO IST SIE DURCH STEINIGUNG [HINZURICHTEN], JEDOCH ERFOLGT BEI IHR WEDER [DAS HINAUSFÜHREN] ZUR TÜR DES VATERHAUSES NOCH [DIE ZAHLUNG] DER HUNDERT SELA͑. IST IHRE SCHWÄNGERUNG UND IHRE GEBURT IN HEILIGKEIT ERFOLGT, SO GILT SIE IN JEDER HINSICHT ALS JISRAÉLITIN.

13HAT EINE EINEN VATER, ABER KEINE TÜR DES VATERHAUSES, ODER EINE TÜR DES VATERHAUSES, ABER KEINEN VATER, SO IST SIE TROTZDEM DURCH STEINIGUNG [HINZURICHTEN]; DIE WORTE zur Tür ihres Vaterhauses SIND NICHTS WEITER ALS EINE VORSCHRIFT.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.