Ketubbot — Blatt 44b

1GEMARA. Woher dies? Reš Laqiš erwiderte: Die Schrift sagt:daß sie sterbe, diesschließt diejenige aus, deren Schwängerung nicht in Heiligkeit und deren Geburt in Heiligkeit erfolgt ist. –

2Demnach sollte erauch gegeißelt werden und die hundert Sela͑ bezahlen!? – Die Schrift sagt: daß sie sterbe, sie ist nur hinsichtlich des Sterbens und nicht hinsichtlich der Bußzahlung einbegriffen. – Vielleicht schließt dies nur diejenige ein, deren Schwängerung und Geburt in Heiligkeit erfolgt ist!? – Diese ist eine richtige Jisraélitin. –

3Vielleicht auch diejenige, deren Schwängerung und Geburt nicht in Heiligkeit erfolgt ist!? – Welche Bedeutung hätte demnach [das Wort]in Jisraél?

4R. Jose b. Ḥanina sagte: Wenn jemand ein übles Gerüchtüber eine Waise ausbringt, so ist er frei, denn es heißt :und gebe sie dem Vater des Mädchens, ausgenommen diese, die keinen Vater hat.

5R. Jose b. Abin, nach anderen R. Jose b. Zebida, wandte ein:Wenn weigern weigert sich ihr Vater, diesSchließt eine Waise hinsichtlich der Bußzahlungein – so R. Jose der Galiläer!?

6Er richtete den Einwand, und er selber erklärte es: Wenn er ihr beigewohnt hat und sie darauf verwaist wordenist.

7Raba aber sagte, er sei schuldig. – Woher dies? – Aus der Lehre Amis :Jisraélitische Jungfrau, nicht aber eine proselytische Jungfrau. Allerdings muß die Schrift eine Proselytin ausschließen,

8wenn du sagst, bei einer Jisraélitin sei er in einem derartigen Falleschuldig, wenn du aber sagst, bei einer Jisraélitin sei er frei, so ist er es ja, wenn er sogar bei einer Jisraélitin frei ist, bei einer Proselytin selbstverständlich.

9Reš Laqiš sagte: Wenn jemand ein übles Gerücht über eine Minderjährige ausbringt, so ist er frei, denn es heißt: und gebe sie dem Vater des Mädchens, und [das Wort] Naa͑ra [Mädchen] ist plenegeschrieben.

10R. Ada b. Abba wandte ein : Nur aus dem Grunde, weil hierbei Naa͑ra geschrieben ist, sonst aber würde man auch eine Minderjährige einbegriffen haben, aber es heißt ja :wenn aber die Sache wahr ist, das Weib hatte keine Jungfernschaft, so soll man das Weib zur Tür seines väterlichen Hauses führen und es steinigen, und eine Minderjährige ist ja nicht strafmündig !?

11Vielmehr, hierbeiheißt es Naa͑ra, überall aber, wo es Naa͑rheißt, ist auch eine Minderjährige einbegriffen.

12Šila lehrte: Drei Verschiedenheiten gibt es beim Gesetze von der Jungfrau. Kommen Zeugen im Hause ihres Schwiegervaters, daß sie im Hause ihres Vatersgehurt hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.