Ketubbot — Blatt 45a

1so steinige man sie an der Tür ihres Vaterhauses; das heißt: seht den Sprößling, den ihr großgezogen habt. Kommen Zeugen im Hause ihres Vaters, daß sie im Hause ihres Vatersgehurt hat, so steinige man sie an der Pforte des Stadttores. Ist sie, nachdem sie sich vergangen hat, mannbar geworden, so ist sie durch Erdrosselunghinzurichten. –

2Demnach tritt mit der Veränderung des Körpers eine Veränderung der Todesart ein; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn eine Verlobte im Mädchenalter gehurt hat, und er nach ihrer Mannbarwerdung über sie ein übles Gerücht ausgebracht hat, so ist erweder zu geißeln noch hat er die hundert Sela͑ zu zahlen, sie aberund die Falschzeugenwerden zur Steinigungsstätte hinausgeführt. –

3Sie und die Falschzeugen, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, entweder sie oder die Falschzeugen werden zur Steinigungsstätte hinausgeführt.

4Raba erwiderte: Von der Ausbringung eines üblen Gerüchtes ist nichts einzuwenden; andersverhält es sich bei der Ausbringung eines üblen Gerüchtes, da es ein Novum ist. Sonst wird sie, wenn sie, nachdem sie unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden ist, gehurt hat, durch Erdrosselung hingerichtet, bei der Ausbringung eines üblen Gerüchtes aber durch Steinigung.

5R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach zu Raba, vielleicht hat der Allbarmherzige ein Novum geschaffen nur in dem Falle, wenn der Körper sich nicht veränderthat, nicht aber in dem Falle, wenn der Körper sich verändert hat!?

6Vielmehr, erklärte R. Naḥman b. Jiçḥaq, besteht darüber, ob eine Änderungerfolgt oder nicht, ein Streit von Tannaím. Wir haben nämlich gelernt: Wenn sievor ihrer Amtseinsetzung die Sünde begangen haben und darauf in ihr Amt eingesetzt worden sind, so gelten sie als Privatpersonen.

7R. Šimo͑n sagt, wenn sie sich [der Sünde] vor ihrer Amtseinsetzung bewußt worden sind, seien sie schuldig, wenn aber nach ihrer Amtseinsetzung, seien sie frei. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.