Ketubbot — Blatt 45b

1Allerdings wissen wir von R. Šimo͑n, daß er sich auch nach dem Bewußtwerdenrichte, aber lehrt er etwa, daß man sich nur nach dem Bewußtwerdenund nicht nach der Sündenbegehung richte!? Wenn dem so wäre, müßten sie ja ein Opfer entsprechend ihrer jetzigen Stellung darbringen: der gesalbte [Hochpriester] einen Farren und der Fürst einen Ziegenbock. –

2R. Joḥanan sagte ja zum [vortragenden] Jünger, es sei zu lesen: so ist sie durch Steinigung hinzurichten. – Weshalb denn, der Allbarmherzige spricht von einem verlobten Mädchen, und diese ist ja mannbar!? R. Ilea͑ erwiderte: Die Schrift sagt: das Mädchen, die vorher Mädchen war.

3R. Ḥananja sprach zu R. Ilea͑: Demnach sollte er auch gegeißelt werden und die hundert Sela͑ zahlen!? Dieser erwiderte: Der Allbarmherzige bewahre uns vor einer solchenAnsicht ! – Im Gegenteil, der Allbarmherzige bewahre uns vor deiner Ansicht. –

4Was ist wirklich der Grund? R. Jiçḥaq b. Abin, nach anderen R. Jiçḥaq b. Abba, erwiderte: Bei ihr erfolgt [die Bestrafung] wegen einer Handlung, bei ihm aber erfolgt sie wegen einer Bewegungder Lippen. Bei ihr erfolgt sie wegen einer Handlung, und bei Begehung der Unzucht befand sie sich im Mädchenalter; bei ihm erfolgt sie wegen einer Bewegung seiner Lippen, wegen welcher er erst dann strafbar wurde, als sie bereits mannbar war.

5Die Rabbanan lehrten: Wenn eine Verlobte im Mädchenalter gehurt hat, so steinige man sie an der Tür ihres Vaterhauses; hat sie keine Tür des Vaterhauses, so steinige man sie an der Pforte des Stadttores, und in einer Stadt, deren Mehrheit aus Nichtjuden besteht, an der Pforte des Gerichtshofes. Desgleichen steinige man den Götzenanbeter an der Pforte [der Stadt], in der er den Götzendienst begangen hat, und in einer Stadt, deren Mehrheit aus Nichtjuden besteht, an der Pforte des Gerichtshofes. Woher dies? –

6Die Rabbanan lehrten :Deine Tore, das Tor, innerhalb dessen er den Götzendienst begangen hat. Du sagst, das Tor, innerhalb dessen er den Götzendienst begangen hat, vielleicht ist dem nicht so, sondern das Tor, innerhalb dessen er gerichtet wird?

7Untenheißt es deine Tore und obenheißt es deine Tore, wie oben unter Tor das Tor zu verstehen ist, innerhalb dessen er den Götzendienst begangen hat, ebenso ist unten unter Tor das Tor zu verstehen, innerhalb dessen er den Götzendienst begangen hat.

8Eine andere Auslegung: Deine Tore, nicht aber Tore der Nichtjuden. – Du hast ja [das Wort] Tore bereits ausgelegt!? – Die Schrift könnte ja Tor sagen, wenn es aber deine Tore heißt, so ist beides zu entnehmen. –

9Wir wissen dies vom Götzendienste, woher dies von der verlobten Jungfrau?

10R. Abahu erwiderte: es ist durch [die Worte] Tür, Tür, Tor und deine Tore zu folgern.

11Die Rabbanan lehrten : Wer ein übles Gerücht ausbringt, ist zu geißeln und hat die hundert Sela͑ zu zahlen. R. Jehuda sagt, zu geißeln sei er auf jeden Fall, die hundert Sela͑ aber habe er nur dann zu zahlen, wenn er ihr beigewohnt hat, nicht aber, wenn er ihr nicht beigewohnt hat.

12Sie führen denselben Streit wie R. Elie͑zer b. Jaqobund die Rabbanan, und dies ist wie folgt zu verstehen: Wer ein übles Gerücht ausbringt, ist zu geißeln und hat die hundert Sela͑ zu zahlen, einerlei ob er ihr beigewohnt hat oder nicht, nach den Rabbanan. R. Jehuda sagt, zu geißeln sei er auf jeden Fall, die hundert Sela͑ aber habe er nur dann zu zahlen, wenn er ihr beigewohnt hat, nicht aber, wenn er ihr nicht beigewohnt hat, nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob.

13Manche sagen, beide nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, und dies sei wie folgt zu verstehen : Wer ein übles Gerücht ausbringt, ist zu geißeln und hat die hundert Sela͑ zu zahlen, nur wenn er ihr beigewohnt hat. R. Jehuda sagt, zu geißeln sei er auf jeden Fall. –

14Ist denn R. Jehuda der Ansicht, er sei auf jeden Fall zu geißeln, es wird ja gelehrt: R. Jehuda sagt, hat er ihr beigewohnt, sei er zu geißeln, hat er ihr nicht beigewohnt, sei er nicht zu geißeln!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Er erhält die Widerspenstigkeitsgeißelung, rabbanitisch.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.