Ketubbot — Blatt 46a
1R. Papa erwiderte: Unter ‘geißeln’ in der [zweiten] Lehreist die Geldzahlung zu verstehen. – Wird denn die Geldzahlung Geißelung genannt? – Freilich, denn es wird gelehrt: Wenn jemand sagt, er gelobe die Hälfte seines Schätzungswertes, so entrichte er die Hälfte seines Schätzungswertes. R. Jose b. R. Jehuda sagt, er werde gegeißelt und entrichte seinen ganzen Schätzungswert. Weshalb gegeißelt? Dies erklärt R. Papa, er werde mit seinem ganzen Schätzungswert gegeißelt. –
2Aus welchem Grunde? – Bei der Hälfte des Schätzungswertes ist der Schätzungswert seiner Hälftezu berücksichtigen, und beim Schätzungswerte seiner Hälfte ist ein Organ zu berücksichtigen, von dem das Leben abhängt.
3Die Rabbanan lehrten :Man strafe ihn, mit einer Geldstrafe ;man züchtige ihn, mit der Geißelung.
4Allerdings ist unter ‘strafen’ eine Geldstrafe zu verstehen, denn es heißt: man strafe ihn um hundert Silberstücke und gebe sie dem Vater der Jungfrau, woher aber, daß unter ‘züchtigen’ die Geißelung zu verstehen ist?
5R. Abahu erwiderte: Es ist zu folgern durch [die Worte] züchtigen, züchtigen, Sohn und Sohn[im Schriftverse] :wenn der Schuldige ein Sohn der Züchtigung ist. –
6Woher ist das Verbotder Ausbringung eines üblen Gerüchtes zu entnehmen? R. Elea͑zar erwiderte: Aus:du sollst nicht als Verleumder umhergehen. R. Nathan erwiderte: Aus:hüte dich vor jeder bösen Sache. –
7Weshalb entnimmt R. Elea͑zar es nicht aus diesem Schriftverse? – Diesen verwendet er für eine Lehre des R. Pinḥas b. Jaír : Hüte dich vor jeder bösen Sache, hieraus entnimmt R. Pinḥas b. Jaír, daß man nicht am Tage [sündhaft] denke und dadurch nachts zur Verunreinigung komme. –
8Weshalb entnimmt R. Nathan es nicht aus jenem [Schriftverse]? – Jener ist eine Mahnung an das Gericht, daß es nicht mildgegen diesen und hart gegen jenen sei.
9Wenn er die Zeugen zur Aussage nicht aufgefordert hat und sie es aus eigenem Antriebe bekundet haben, so ist er weder zu geißeln noch hat er die hundert Sela͑ zu zahlen, sie aberund die Falschzeugenwerden zur Steinigungsstätte hinausgeführt. –
10Sie und die Falschzeugen, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, entweder sie oder die Falschzeugen werden zur Steinigungsstätte hinausgeführt. –
11Nur wenn er sie nicht aufgefordert hat, wenn er sie aber aufgefordert hat, auch wenn er sie nicht gedungen hat. Dies schließt die Ansicht R. Jehudas aus, denn es wird gelehrt : R. Jehuda sagt, er sei nur dann strafbar, wenn er Zeugen gedungen hat. –
12Was ist der Grund R. Jehudas? R. Abahu erwiderte: Es ist aus [dem Worte] aufbürden zu entnehmen; hierbei heißt es:und er ihr Anschuldigungen aufbürdet, und dortheißt es: ihr sollt ihm keinen Wucher aufbürden; wie dort durch Geldzahlung, ebenso hierbei durch Geldzahlung.
13R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Ebenso lehrte R. Joseph Çidona ausder Schule des R. Šimo͑n b. Joḥaj, es ist aus [dem Worte] aufbürden zu entnehmen.
14R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn er sie um ein Stück Land gedungenhat? Wie ist es, wenn um einen Betrag unter einer Peruṭa? Wie ist es, wenn beide [Zeugen] um eine Peruṭa?
15R. Aši fragte: Wie ist es, wenn er das üble Gerücht inbetreff einer früheren Heiratausgebracht hat? Wie ist es, wenn inbetreff der Heirat seines Bruders? –
16Eine dieser Fragen ist zu entscheiden aus der folgenden Lehre R. Jonas :Meine Tochter gab ich diesem Manne; diesem, nicht aber dem Schwager.
17Was ist dies [für ein Streitzwischen] den Rabbanan und R. Elie͑zer b. Ja͑qob? – Es wird gelehrt: Wie erfolgt die Ausbringung des üblen Gerüchtes? Wenn er vor Gericht kommt und sagt: N., ich habe bei deiner Tochter keine Jungfernschaft gefunden, so erhält sie, wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, eine Mine als Morgengabe. –
18Wieso erhält sie, wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, eine Mine als Morgengabe, sie ist ja zu steinigen!? – Er meint es wie folgt: wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, so ist sie zu steinigen, wenn aber vorher, so erhält sie eine Mine als Morgengabe.
19Ergibt es sich, daß das üble Gerücht unbegründet war, so ist er zu geißeln und hat hundert Sela͑ zu zahlen, einerlei ob er ihr beigewohnt hat oder nicht. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, diese Worte beziehen sich nur auf den Fall, wenn er ihr beigewohnt hat. – Erklärlich sind nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob die Wortekam zu ihr und nahte ihr,
20welchen Sinn aber haben nach den Rabbanan[die Worte] kam zu ihr und nahte ihr!? – Kam zu ihr, mit Beschuldigungen, nahte ihr, mit Worten. –
21Erklärlich sind nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob die Worte :ich fand bei deiner Tochter keine Jungfernschaft, welchen Sinn aber haben nach den Rabbanan [die Worte]: ich fand bei deiner Tochter keine Jungfernschaft!? – Ich fand für deine Tochter keine Bestätigungder Jungfernschaft. –
22Erklärlich sind nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob die Worte :da ist die Jungfernschaft meiner Tochter, welchen Sinn aber haben nach den Rabbanan [die Worte]: da ist die Jungfernschaft meiner Tochter!? – Da ist die Bestätigungder Jungfernschaft meiner Tochter. –
23Erklärlich sind nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob die Worte :man soll das Tuch ausbreiten, welchen Sinn aber haben nach den Rabbanan [die Worte]: man soll das Tuch ausbreiten!?
24R. Abahu erwiderte: Man kläre auf, was er gegen sie vorgebrachthat. Wie gelehrt wird: Man soll das Tuch ausbreiten, dies lehrt, daß man die Zeugen der einen und die Zeugen der anderen [Partei] vortreten lasse und die Sache wie ein neues Tuch klarlege. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, die Schriftworte seien wörtlich zu verstehen, das wirkliche Tuch.
25R. Jiçḥaq b. Ja͑qob b. Gijori ließ im Namen R. Joḥanans sagen : Obgleich wir nirgends in der Tora finden, daß die Schrift hinsichtlich der Geißelung und der Bestrafung zwischen dem natürlichen und dem widernatürlichen Beischlaf unterschieden habe, dennoch ist er bei der Ausbringung eines üblen Gerüchtes nur dann schuldig, wenn er ihr beigewohnt hat, [auch] auf widernatürliche Weise, aber das üble Gerücht hinsichtlich der natürlichen Weise angebrachthat. –
26Nach wessen Ansicht: nach den Rabbanan gilt dies ja auch in dem Falle, wenn er ihr nicht beigewohnt hat, und nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.