Ketubbot — Blatt 46b

1muß ja beides auf natürliche Weise erfolgt sein!? Vielmehr, ließ R. Kahana im Namen R. Joḥanans sagen, er ist nur dann schuldig, wenn er ihr auf natürliche Weise beigewohnt und das üble Gerücht hinsichtlich der natürlichen Weise ausgebracht hat.

2DER VATER HAT VERFÜGUNGSRECHT ÜBER SEINE TOCHTER INBETREFF IHRER ANTRAUUNG DURCH GELD, URKUNDEODER BEIWOHNUNG; FERNER HAT ER ANRECHT AUF IHREN FUND, IHRE HÄNDEARBEIT UND DIE AUFHEBUNGIHRER GELÜBDE, AUCH NIMMT ER IHREN SCHEIDEBRIEFIN EMPFANG, JEDOCH HAT ER BEI IHREN LEBZEITEN KEIN NIESSBRAUCHSRECHT.

3HAT SIE SICH VERHEIRATET, SO IST IHM DER EHEMANN ÜBERLEGEN, INDEM ER BEI IHREN LEBZEITEN NIESSBRAUCHSRECHT HAT; FERNER OBLIEGT IHM IHRE ERNÄHRUNG, IHRE LOSKAUFUNGUND IHRE BEERDIGUNG. R. JEHUDA SAGT, SELBST DER ÄRMSTE IN JISRAÉL NEHMEWENIGSTENS ZWEI FLÖTEN [BLÄSER] UND EIN KLAGEWEIB.

4GEMARA. Woher dies hinsichtlich des Geldes!? R. Jehuda erwiderte: Die Schrift sagt:so gehe sie umsonst aus, ohne Geld; nur dieser Herrerhält kein Geld, wohl aber erhält es ein anderer Herr, nämlich ihr Vater. –

5Vielleicht gehört es ihr? – Wenn ihr Vater ihre Antrauung in Empfang nimmt, wie es heißt :meine Tochter habe ich diesem Manne gegeben, wie sollte sie das Geld erhalten!? –

6Vielleicht gilt dies nur von einer Minderjährigen, die keine Handhat, eine im Mädchenalter aber, die eine Hand hat, kann sich selber antrauen lassen und erhält auch das Geld!? – Die Schrift sagt:in ihren Mädchenjähren im Hause ihres Vaters; jeder Ertrag ihrer Mädchenjähre gehört ihrem Vater. –

7R. Hona sagte im Namen Rabhs, daß die Händearbeit der Tochter ihrem Vater gehöre, sei zu entnehmen aus dem Schriftverse:wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft, wie die Händearbeit der Magd ihrem Herrngehört, ebenso gehört die Händearbeit der Tochter ihrem Vater; wozu dies, es ist ja zu entnehmen aus [dem Schriftverse]: in ihren Mädchenjahren im Hause ihres Vaters!? Vielmehr spricht dieser nur von der Auflösung von Gelübden.

8Wolltest du erwidern, es sei hiervonzu folgern, so sind Zivilsachen von kanonischen Dingen nicht zu folgern. Wolltest du erwidern, es sei von der Geldbußezu folgern, so sind Geldzahlungen von Bußzahlungen nicht zu folgern.

9Wolltest du erwidern, es sei von [der Zahlung für] Beschämung und Minderungzu folgern, so verhält es sich bei [der Zahlung für] Beschämung und Minderung anders, da auch der Vater daran beteiligtist. –

10Vielmehr, es ist einleuchtend, daß der Allbarmherzige das ähnliche Ausgehen ausgeschlossenhat. –

11Das eine Ausgehen gleicht ja nicht dem anderen Ausgehen: aus der Gewalt des Herrn geht sie vollständig aus, während beim Ausgehen aus der Gewalt des Vaters noch die Übergabe zum Baldachinfehlt !? –

12Immerhin kommt sie hinsichtlich der Aufhebung von Gelübden aus seiner Gewalt, denn es wird gelehrt, daß die Gelübde einer Verlobten nur ihr Vater und ihr Mann [zusammen] auflösen können.

13URKUNDE ODER BEIWOHNUNG. Die Schrift sagt:und sei, die Antrauungen gleichen einander.

14ANRECHT AUF IHREN FUND.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.