Ketubbot — Blatt 47a

1Um Mißhelligkeiten [vorzubeugen].

2IHRE HÄNDEARBEIT. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs : Woher, daß die Händearbeit der Tochter ihrem Vater gehört? Es heißt: wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft; wie die Händearbeit der Magd ihrem Herrn gehört, ebenso gehört die Händearbeit der Tochter ihrem Vater. – Vielleicht aber gilt dies nur von einer Minderjährigen, die er verkaufen kann, im Mädchenalter aber, wo er sie nicht verkaufen kann, gehört ihre Händearbeit ihr selber !? –

3Es ist einleuchtend, daß sie ihrem Vater gehört; wieso würde, wenn man sagen wollte, ihre Händearbeit gehöre nicht ihrem Vater, der Allbarmherzige ihn berechtigt haben, sie für den Baldachin auszuliefern, er entzieht sie jader Arbeit!?

4R. Aḥaj wandte ein: Vielleicht ersetzt er ihr den Zeitverlust!? Oder vielleicht übergibt er sie nachts!? Oder vielleicht übergibt er sie an einem Šabbathoder einem Feiertage!? –

5Vielmehr, wegen einer Minderjährigen wäre kein Schriftvers nötig; wenn er sie sogar verkaufen darf, um wieviel mehr gehört ihm ihre Händearbeit. Der Schriftvers ist somit auf eine im Mädchenalter zu beziehen.

6DIE AUFLÖSUNG IHRER GELÜBDE. Denn es heißt :in ihren Mädchenjähren im Hause ihres Vaters.

7AUCH NIMMT ER IHREN SCHEIDEBRIEF IN EMPFANG. Denn es heißt :sie gehe fort und sei &c., das Fortgehen gleicht dem Sein.

8JEDOCH HAT ER BEI IHREN LEBZEITEN KEIN NIESSBRAUCHSRECHT. Die Rabbanan lehrten : Der Vater hat bei Lebzeiten seiner Tochter kein Nießbrauchsrecht; R. Jose b. R. Jehuda sagt, der Vater habe bei Lebzeiten seiner Tochter Nießbrauchsrecht. – Worin besteht ihr Streit!? – Der erste Autor ist der Ansicht, allerdings haben die Rabbanan dem Ehemanne Nießbrauchsrecht zugesprochen, da er sonst ihre Loskaufungunterlassen würde,

9beim Vater aber, der sie auch ohnehin loskaufen würde, ist nicht zu befürchten, er könnte ihre Loskaufung unterlassen. R. Jose b. R. Jehuda aber ist der Ansicht, auch der Vater könnte ihre Loskaufung unterlassen, denn er würde sagen: sie hat einen Geldbeutel liegen, mag sie sich selber loskaufen.

10HAT SIE SICH VERHEIRATET, SO IST IHM DER EHEMANN ÜBERLEGEN, INDEM ER NIESSBRAUCHSRECHT HAT &C. Die Rabbanan lehrten: Wenn ihr Vater ihr als Mitgift für das Haus ihres Ehemannes Früchte, Kleider und Geräteverschrieben hat und sie gestorbenist, so hat der Ehemann diese Dinge nicht erworben. Im Namen R. Nathans sagten sie, der Ehemann habe diese Dinge erworben.

11Es wäre anzunehmen, daß sie denselben Streit führen, wie R. Elea͑zar b. A͑zar ja und die Rabbanan, denn es wird gelehrt: Wird sie verwitwet oder geschieden, einerlei ob nach der Verheiratung oder nach der Verlobung, so kann sie alleseinfordern. R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, wenn nach der Verheiratung, könne sie alles einfordern, wenn nach der Verlobung, könne eine Jungfrau nur die zweihundert [Zuz] und eine Witwe nur die Mine einfordern,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.