Ketubbot — Blatt 48b
1VERHEIRATUNG IN DIE GEWALT DES EHEMANNES KOMMT. ÜBERGIBT DER VATER SIE DEN BOTEN DES EHEMANNES, SO BEFINDET SIE SICH IN DER GEWALT DES EHEMANNES. GEHT DER VATERMIT DEN BOTEN DES EHEMANNES ODER GEHEN DIE BOTEN DES VATERS MIT DEN BOTEN DES EHEMANNES, SO BEFINDET SIE SICH IN DER GEWALT DES VATERS. ÜBERGEBEN DIE BOTEN DES VATERS SIE DEN BOTEN DES EHEMANNES, SO BEFINDET SIE SICH IN DER GEWALT DES EHEMANNES.
2GEMARA. Was heißt: solange? – Dies schließt die ursprüngliche Mišna aus; diese lehrte, daß, wenn die Zeitherangereicht ist, und sie nicht geehelicht worden sind, sie auf seine Kosten zu unterhalten sind und Hebeessen dürfen, so lehrt er uns : solange.
3ÜBERGIBT DER VATER SIE DEN BOTEN DES EHEMANNES, SO BEFINDET SIE SICH IN DER GEWALT DES EHEMANNES &C. Rabh sagt, die Übergabe erstrecke sich auf alles, ausgenommen die Hebe; R. Asi sagt, auch auf die Hebe.
4R. Hona wandte gegen R. Asi ein, und wie manche sagen, Ḥija b. Rabh gegen R. Asi: Sie befindet sich solange in der Gewalt des Vaters, bis sie unter den Baldachinkommt!? Da sprach Rabh zu ihnen: Beruft euch nicht auf eine ungenaue [Lehre]; er kann euch erwidern, unter Übergabe sei das Eintreten unter den Baldachin zu verstehen.
5Šemuél sagte, hinsichtlich, ihrer Beerbung;
6Reš Laqiš sagte, hinsichtlich ihrer Morgengabe. – Hinsichtlich ihrer Morgengabeinsofern, als er sie, wenn; sie stirbt, beerbt, und dies sagt ja auch Šemuèl!? Rabina erwiderte: Dies besagt, daß sie vom nächsten nur eine Mineals Morgengabe erhält.
7R. Joḥanan und R. Ḥanina sagten beide, die Übergabe erstrecke sich auf alles, auch hinsichtlich der Hebe.
8Man wandte ein: Geht der Vater mit dem Boten des Ehemannes oder gehen die Boten des Vaters mit den Boten des Ehemannes, oder hat sie unterwegs einen Hof und steigt mit ihm zur Übernachtungab, so beerbt sie, wenn sie stirbt, ihr Vater, selbst wenn ihre Mitgift sich bereits im Hause ihres Ehemannes befindet.
9Übergibt der Vater sie den Boten des Ehemannes oder übergeben die Boten des Vaters sie den Boten des Ehemannes, oder hat er unterwegs einen Hof und steigt sie mit ihm zur Ehelichung ab, so beerbt sie, wenn sie stirbt, der Ehemann, selbst wenn ihre Mitgift sich noch im Hause ihres Vaters befindet.
10Dies gilt nur hinsichtlich der Beerbung, Hebe aber darf eine Frau nicht eher essen, als bis sie unter den Baldachin gekommen ist. Dies ist eine Widerlegung aller. Eine Widerlegung. –
11Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es: und steigt mit ihm zur Übernachtung ab, nur zur Übernachtung, wenn aber ohne Bestimmung, so erfolgt es zur Ehelichung, und im Schlußsatze heißt es: und steigt sie mit ihm zur Ehelichung ab, wenn aber ohne Bestimmung, so erfolgt es zur Übernachtung!?
12R. Aši erwiderte: [In beiden Fällen] ohne Bestimmung; ist es ihr Hof, so erfolgt es stillschweigend zur Übernachtung, ist es sein Hof, so erfolgt es stillschweigend zur Ehelichung.
13Es wird gelehrt: Wenn der Vater sie den Boten des Ehemannes übergeben und sie gehurt hat, so ist sie durch Erdrosselung[hinzurichten]. Woher dies? R. Ami b. Ḥama erwiderte: Die Schrift sagt:im Hause ihres Vaters zu huren, ausgenommen der Fall, wenn der Vater sie den Boten des Ehemannes übergeben hat. –
14Vielleicht ausgenommen der Fall, wenn sie unter den Baldachin gekommen und noch nicht beschlafen wordenist!?
15Raba erwiderte: Ami sagte mir, vom Baldachin lehre es die Schrift ausdrücklich :Wenn ein Mädchen, ein jungfräuliches, verlobt ist mit einem Manne. Mädchen, keine Mannbare; jungfräuliches, keine Deflorierte; verlobt, keine Verheiratete.
16Was heißt Verheiratete: wenn wirklich verheiratet, so ist sie ja [einbegriffen in der Auslegung:] jungfräuliches, keine Deflorierte; doch wohl, die unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden ist. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.